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OLG Hamburg - Entscheidung vom 04.09.2019

12 UF 82/17

Normen:
BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 2
FamFG § 182 Abs. 1

Fundstellen:
FamRZ 2020, 511
NJW-RR 2019, 1286

I. Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 16. März 2017, Gesch.-Nr. 276 F 258/15, wird dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass nicht der Beteiligte [...] Vater der Kinder [...] ist, sondern der [...]
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