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OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 20.02.2019

6 W 101/18

Normen:
RVG-VV Nr. 3104
RVG-VV Nr. 3104
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Klägerin dem Beklagten 760,14 € nebst Zinsen in der festgesetzten Höhe zu erstatten hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen. [...]
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