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LSG Baden-Württemberg - Entscheidung vom 19.03.2019

L 11 KR 3841/18

Normen:
SGB V § 46 S. 1 Nr. 2 und S. 2
SGB V § 47 Abs. 1 S. 7
SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5
SGB VI § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a)
SGB VI § 176 Abs. 1 S. 1
SGB XI § 59 Abs. 2 S. 1
SGB XI § 60 Abs. 2 S. 1 Hs. 1
SGB III § 347 Nr. 5
SGB III § 349 Abs. 3
BGB § 242
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.09.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Die [...]
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