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LAG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 21.01.2019

16 Ta 301/18

Normen:
GVG § 17a Abs. 4 S. 3
ArbGG § 48 Abs. 1
ArbGG § 78
ZPO § 567 Abs. 1
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a
GVG § 17a Abs. 4 S. 3
ArbGG § 48 Abs. 1
ArbGG § 78
ZPO § 567 Abs. 1
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a)

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 2018 - 19 BV 136/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. [...]
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