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KG - Entscheidung vom 16.09.2019

1 AR 38/19

Normen:
FamFG § 5 Abs. 1 Nr. 4
FamFG § 5 Abs. 2
FamFG § 3 Abs. 3 S. 2

Örtlich zuständig für das Erbscheinsverfahren ist das Amtsgericht Spandau. Das Kammergericht ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 , Abs. 2 FamFG zur Entscheidung des zwischen den Amtsgerichten Spandau und Brandenburg an der [...]
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