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KG - Entscheidung vom 18.06.2019

2 AR 22/19

Normen:
GVG § 72a S. 1 Nr. 2
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
BGB § 241 Abs. 2
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 311 Abs. 2

Die allgemeinen Zivilkammern des Landgerichts Berlin werden als funktional zuständige Spruchkörper bestimmt. I. Die Klägerin ist ein im Bereich der Sicherheitstechnik tätiges Unternehmen. Sie beteiligte sich an einer [...]
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