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EuGH - Entscheidung vom 18.06.2019

C-591/17

Normen:
AEUV Art. 259
AEUV Art. 18
AEUV Art. 34
AEUV Art. 56
AEUV Art. 92

Fundstellen:
BB 2019, 1557
BFH/NV 2019, 1053
DVBl 2019, 1194
DÖV 2019, 1004
EuZW 2019, 531
EuZW 2019, 688
JZ 2020, 250
NJW 2019, 2369
NVwZ 2019, 1023
NZBau 2019, 519
NZV 2019, 636
ZUR 2019, 473

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 18 , 34 , 56 und 92 AEUV verstoßen, dass sie die Infrastrukturabgabe für Personenkraftwagen eingeführt und gleichzeitig eine [...]
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