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BVerwG - Entscheidung vom 05.11.2019

2 WNB 3/19

Normen:
WBO § 22a Abs. 1
WBO § 22a Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 05.11.2019 - Aktenzeichen 2 WNB 3/19

DRsp Nr. 2020/1645

Zulassung einr Rechtsbeschwerde; Zurechnung der Abgabe einer Beschwerde beim Offizier vom Wachdienst der Kaserne gegenüber dem nach Dienstschluss abwesenden Disziplinarvorgesetzten als fristwahrende Einlegung

Normenkette:

WBO § 22a Abs. 1 ; WBO § 22a Abs. 2 Nr. 1 ;

[Gründe]

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, über die der Senat gemäß § 22b Abs. 4 Satz 1 WBO in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter entscheidet, ist gemäß § 22a Abs. 1 , Abs. 2 Nr. 1 WBO zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der grundsätzlichen Frage geben, ob und unter welchen Voraussetzungen sich ein nach Dienstschluss abwesender Disziplinarvorgesetzter die Abgabe einer Beschwerde beim Offizier vom Wachdienst der Kaserne im Rahmen des § 6 Abs. 1 WBO als fristwahrende Einlegung zurechnen lassen muss.