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BVerwG - Entscheidung vom 30.09.2019

1 WDS-VR 8.19

Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
SG § 3 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 30.09.2019 - Aktenzeichen 1 WDS-VR 8.19

DRsp Nr. 2019/16780

Zulassung eines Hauptfeldwebels zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes für das Auswahljahr 2019 bzgl. Freihaltung einer Übernahmestelle; Grundsatz der Bestenauslese i.R.d. Auswahlverfahrens

Eine rückwirkende Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ist rechtlich zulässig und erfolgt nach der Praxis des Bundesministeriums der Verteidigung aufgrund einer Ausnahmegenehmigung auch regelmäßig, wenn der Zulassungsantrag in der Sache Erfolg hat.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2 ; SG § 3 Abs. 1 ;

Gründe

I

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz für seine Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes.

Er wurde als Wiedereinsteller im April 2012 im Dienstgrad eines Feldwebels in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Mit Wirkung vom 20. November 2013 wurde er zum Hauptfeldwebel ernannt. In seiner planmäßigen Beurteilung zum Stichtag 30. September 2018 wurde die Aufgabenerfüllung auf seinem Dienstposten mit dem Durchschnittswert "7,29" bewertet. Ihm wurde dort die Entwicklungsprognose "Förderung bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn" zuerkannt. Seine vorletzte Beurteilung zum Stichtag 30. September 2016 bewertete die Leistungen auf dem Dienstposten mit "6,90" und erkannte ihm die Entwicklungsprognose "Förderung bei Bedarf bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn" zu. Die aus Anlass des Antrages auf Laufbahnwechsel erstellte Laufbahnbeurteilung vom 20. Juli 2018 bewertet ihn als für den Laufbahnwechsel in außergewöhnlichem Maße geeignet.

Unter dem 25. Juni 2018 beantragte er die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes für das Auswahljahr 2019. Mit Bescheid vom 28. Mai 2019, dem Antragsteller am 14. Juli 2019 übergeben, lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr diesen Antrag ab. Für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in der Offiziersverwendung, der der Antragsteller aufgrund seiner Fachtätigkeit als Portepeeunteroffizier zuzuordnen sei, übersteige die Zahl der Anträge den Bedarf. Die Auswahlkonferenz habe nur Bewerber mit günstigerem Eignungs- und Leistungsbild ausgewählt.

Hiergegen hat der Antragsteller unter dem 26. Juli 2017 Beschwerde erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Den am 29. Juli 2019 beim Verwaltungsgericht ... gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, hat es mit Beschluss vom 9. August 2019 an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.

Der Antragsteller macht geltend, die Auswahlentscheidung verstoße gegen den Grundsatz der Bestenauslese. Unter den ausgewählten Bewerbern seien auch Soldaten, deren vorletzte Beurteilung im Dienstgrad Oberfeldwebel erfolgt sei. Dem höheren Dienstgrad des Antragstellers sei durch eine höhere Gewichtung seiner Leistungswerte Rechnung zu tragen. Dies sei aber bei der Auswahlentscheidung nicht geschehen. Es könne auch nicht durch den Senat nachgeholt werden. Die richtige Gewichtung falle in das Ermessen der Exekutive. Die Gewichtung müsse durch einen Gewichtungsfaktor erfolgen, der die in unterschiedlichen Dienstgraden erzielten Noten zueinander ins Verhältnis setze, und nicht, indem man für den Antragsteller die höchstmögliche Beurteilungsnote in Ansatz bringe. Bei einem Gewichtungsfaktor von "2" sei der Antragsteller auszuwählen. Fraglich sei auch, ob die Gewichtung der Kriterien für die Ermittlung des Punktsummenwertes untereinander mit Art. 33 Abs. 2 GG im Einklang stehe. Dem Antragsteller stehe daher ein Anordnungsanspruch zu. Der Anordnungsgrund folge aus dem bevorstehenden Beginn der Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes. Der Senat möge den Antrag sachdienlich auslegen. Er richte sich auf die Freihaltung eines Platzes im Rahmen der begrenzten Zahl von zum Laufbahnaufstieg zuzulassenden Bewerbern oder auf die Freihaltung einer Stelle in dem im 1. Quartal 2020 beginnenden Lehrgang. Ihm würden Laufbahnnachteile entstehen, wenn er den Lehrgang nicht von Beginn an besuchen könne.

Der Antragsteller beantragt,

dem Bundesministerium der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, eine Übernahmestelle zum Offizier in der Laufbahn des militärfachlichen Dienstes betreffend die Auswahlkonferenz 2019 freizuhalten, solange nicht über seinen Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere im militärfachlichen Dienst im Auswahljahr 2019 bestandskräftig entschieden ist.

Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller habe nur die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes und keine Versetzung auf einen konkreten förderlichen Dienstposten beantragt. Eine konkretisierbare "Übernahmestelle", die man für den Antragsteller freihalten könne, gebe es nicht. Der Antrag könne allenfalls auf die Freihaltung eines Platzes innerhalb der haushalterisch begrenzten "Übernahmequote" im Zuge der Auswahlkonferenz für die Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Auswahljahr 2019 gerichtet sein. Hierfür bestehe aber kein Anordnungsgrund, da eine rückwirkende Zulassung zu der Laufbahn rechtlich zulässig und nach der Praxis aufgrund einer Ausnahmegenehmigung möglich wäre, wenn der Antragsteller zu Unrecht übergangen werde und sein Zulassungsantrag in der Sache schließlich erfolgreich sei. Es bestehe auch kein Anordnungsanspruch. Die Auswahlentscheidung erfolge im Rahmen von Auswahlkonferenzen. Zuvor würden die Bewerber auf der Grundlage quantifizierbarer Auswahlkriterien gemäß Nr. 304 der Zentralvorschrift (ZV) A1-1340/75-5000 vorsortiert. Für die Vorsortierung würden nach Nr. 305 ZV A1-1340/75-5000 die Durchschnittswerte der Aufgabenerfüllung und die Entwicklungsprognosen nach der letzten und der vorletzten Beurteilung, die Laufbahnbeurteilung und das Ergebnis der Potenzialfeststellung mit unterschiedlicher Gewichtung herangezogen und daraus ein Punktsummenwert gebildet. Da wegen begrenzter Prüfungskapazitäten aber nicht für alle Kandidaten hinreichend aktuelle Potenzialfeststellungen erstellt werden könnten, habe man entschieden, für das Auswahljahr 2019 insgesamt keine Potenzialfeststellungen zu berücksichtigen. Der Antragsteller habe nach den gewichteten Kriterien aus seinen Beurteilungen einen Punktsummenwert von 698,400 erreicht und stehe damit unter 183 Bewerbern auf Rang 109. Im Auswahljahr 2019 würden für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Werdegang "Versorgung" 16 Bewerber zugelassen. Zudem würden zwei Ersatzkandidaten nominiert. Die ausgewählten Bewerber und die Ersatzkandidaten hätten deutlich bessere Punktsummenwerte als der Antragsteller. Zwar seien unter den ausgewählten Bewerbern auch fünf Soldaten, deren vorletzte Beurteilung im Dienstgrad Oberfeldwebel erfolgt sei. Ein etwaiger Statuszuschlag für den in beiden Beurteilungen im Dienstgrad Hauptfeldwebel beurteilten Antragsteller spiele aber dennoch keine Rolle. Selbst wenn man für den Antragsteller den höchstmöglichen Punktwert zugrunde lege, erreiche er weniger Punkte als der zuletzt übernommene Bewerber.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten Bezug genommen.

II

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.

1. Im Hinblick auf die Bitte des Antragstellers, seinen Antrag sachdienlich auszulegen, interpretiert der Senat sein Rechtsschutzbegehren gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 86 Abs. 3 VwGO im Lichte der Erläuterung seines Interesses im Schriftsatz vom 11. September 2019 dahingehend, dass er im Wege einer einstweiligen Anordnung in erster Linie die vorläufige Freihaltung eines Platzes innerhalb der haushalterisch begrenzten "Übernahmequote" von Bewerbern für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Auswahljahr 2019 begehrt. In zweiter Linie ist sein Begehren auf die Freihaltung eines Platzes innerhalb des im ersten Quartal 2020 beginnenden Lehrganges gerichtet. Da der Antragsteller Nachteile vermeiden will, die ihm in der Prüfung entstehen könnten, wenn er den Lehrgang nicht von Beginn an besucht, begehrt er mit der einstweiligen Anordnung auch seine vorläufige Zulassung zu diesem Lehrgang.

2. Der Antrag ist zwar zulässig.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im Wehrbeschwerdeverfahren gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 123 VwGO grundsätzlich statthaft. Er kann - wie hier - auch schon vor Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).

Der Rechtsstreit ist vom Verwaltungsgericht Koblenz hinsichtlich des Rechtswegs bindend (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ) und hinsichtlich der Zuständigkeit sachlich zutreffend an das Bundesverwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache verwiesen worden (§ 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO , § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO ).

Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er kann wegen seines Antrages auf Zulassung zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn einen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG geltend machen.

Der Zulässigkeit des Antrages steht § 3 Abs. 2 WBO nicht entgegen. Das Bundesministerium der Verteidigung hat in seiner Stellungnahme vom 6. August 2019 das Vorliegen eines Anordnungsanspruches und -grundes bestritten. Damit ist klar, dass Abhilfe nicht erfolgen wird. Dem Erfordernis, dass die nach § 3 Abs. 2 WBO zuständige Stelle vor einer gerichtlichen Entscheidung Gelegenheit gehabt haben soll, selbst eine einstweilige Maßnahme zu treffen, ist damit Rechnung getragen (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 1 WDS-VR 8.17 - Rn. 15).

Der Antragsteller begehrt mit der einstweiligen Anordnung keine Vorwegnahme der Hauptsache, die nur ausnahmsweise aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ) in Betracht käme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2017 - 1 WDS-VR 4.17 - juris Rn. 15 m.w.N.). Soweit sich der Antrag auf die vorläufige Teilnahme an dem im ersten Quartal 2020 beginnenden Lehrgang richtet, nimmt er die in der Hauptsache begehrte Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nicht vorweg, sichert diese vielmehr; selbst im Falle eines erfolgreichen Lehrgangsabschlusses könnte der Antragsteller hieraus nämlich kein "Recht aus abgelegter Prüfung" im Sinne eines Anspruches auf Laufbahnzulassung herleiten (BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2018 - 1 WDS-VR 11.17 - juris Rn. 13).

3. Der Antrag ist aber unbegründet.

a) Für die begehrte einstweilige Anordnung fehlt es an einem Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO ), soweit er sich auf die vorläufige Freihaltung eines Platzes innerhalb der "Übernahmequote" von Bewerbern für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Auswahljahr 2019 richtet. Dem Antragsteller entstehen auch ohne einstweilige Anordnung dieses Inhaltes keine schweren und unzumutbaren Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. August 2006 - 1 WDS-VR 3.06 - Rn. 21). Denn eine rückwirkende Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ist rechtlich zulässig und erfolgt nach der Praxis des Bundesministeriums der Verteidigung aufgrund einer Ausnahmegenehmigung auch regelmäßig, wenn der Zulassungsantrag in der Sache Erfolg hat (BVerwG, Beschluss vom 28. März 2018 - 1 WB 8.17 - Rn. 14 m.w.N.).

b) Es kann dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund besteht, soweit der Antragsteller eine seine rechtzeitige Teilnahme am Lehrgang sichernde einstweilige Anordnung begehrt. Er hat insofern jedenfalls keinen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO ) glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig.

aa) Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 WDS-VR 1.08 - Rn. 24 m.w.N.). Ein dahingehender Anspruch folgt auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten. Vielmehr steht die Zulassung im Ermessen der zuständigen Stellen und setzt Bedarf und Eignung der Bewerber voraus.

Der Aufstieg von Unteroffizieren in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes unterliegt dem Grundsatz der Bestenauslese (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 WB 51.12 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 67 Rn. 28). Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt dabei aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102>). § 3 Abs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienstverhältnis der Soldaten und erstreckt sie über Ernennungen hinaus auf Verwendungsentscheidungen. Der Senat hat deshalb einen dem Beamtenrecht entsprechenden Bewerbungsverfahrensanspruch auch für soldatenrechtliche Konkurrenzverhältnisse um die Übernahme in eine höherwertige Laufbahn (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 WB 51.12 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 67 Rn. 28) anerkannt. Der Bewerbungsverfahrensanspruch verpflichtet den Dienstherrn nicht nur zur leistungsgerechten Auswahl, sondern auch zur chancengleichen Behandlung aller Bewerber im Verfahren (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 WB 8.18 - juris Rn. 42).

Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Zulassung von Feldwebeln zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten gemäß § 27 Abs. 1 SG in Verbindung mit § 3 und § 40 SLV aufgrund der Ermächtigung in § 44 SLV in Kapitel 9 der ZDv A-1340/49 "Beförderung, Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten" sowie in der ZDv A-1340/75 "Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes" näher geregelt. Danach wird die Entscheidung über die Zulassung vom Bundesamt für das Personalmanagement getroffen (Nr. 906 ZDv A-1340/49; Nr. 105, 205 ZDv A-1340/75). Dessen Entscheidung, die Zulassung zu der angestrebten Laufbahn abzulehnen, kann vom Wehrdienstgericht nur auf Ermessensfehler (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO , § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 114 VwGO ) sowie darauf überprüft werden, ob die im Wege der Selbstbindung an eine tatsächliche Verwaltungspraxis (Art. 3 Abs. 1 GG ) vom Bundesministerium der Verteidigung in Verwaltungsvorschriften (z.B. in Erlassen, Zentralen Dienstvorschriften oder Richtlinien) festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind; gegebenenfalls ist die Prüfung auf die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Erlassbestimmung mit höherrangigem Recht zu erstrecken (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 2004 - 1 WB 21.04 - Buchholz 236.110 § 2 SLV 2002 Nr. 5, vom 20. September 2011 - 1 WB 48.10 - BVerwGE 140, 342 Rn. 28 und vom 28. März 2018 - 1 WB 8.17 - juris Rn. 18).

bb) In Konkretisierung des Ziels, die nach Eignung, Befähigung und Leistung am besten geeigneten Bewerber für die in Rede stehende Laufbahn auszuwählen und zur Zulassung vorzuschlagen, wird, soweit - wie hier - die Anzahl der geeigneten Bewerber den Bedarf übersteigt, nach Nr. 304 Zentralvorschrift A11340/75-5000 "Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes" eine Vorsortierung als Grundlage der Betrachtung gebildet. Nach Nr. 305 der genannten Zentralvorschrift werden als quantifizierbare Kriterien zur Erstellung der Vorsortierung die letzte Beurteilung, die Potenzialfeststellung, die vorletzte Beurteilung und die Laufbahnbeurteilung der Bewerber herangezogen. Die Gewichtung dieser Kriterien ist in den Anlagen 4.1 und 4.2 der Zentralvorschrift A1-1340/75-5000 im Einzelnen dargestellt. Anhand von Eignungs- und Leistungskriterien werden dabei Punkte vergeben, nach denen die Punktsummenwerte der Bewerber ermittelt werden. Entscheidend sind dabei der jeweilige Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung und die Entwicklungsprognose in den beiden genannten (planmäßigen) Beurteilungen, der Empfehlungsgrad aus der Laufbahnbeurteilung und die Indexpunkte aus der Potenzialfeststellung.

Dieses Verfahren, das in der Struktur der maßgeblichen Vorsortierungskriterien weitgehend den früheren Regelungen entspricht, hat der Senat wiederholt rechtlich gebilligt (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 2011 - 1 WB 38.10 - Rn. 24 f., vom 21. Mai 2015 - 1 WB 5.15 - juris Rn. 35 f., vom 25. Februar 2016 - 1 WB 4.15 - Rn. 34 und vom 19. Juli 2018 - 1 WB 48.17 - juris Rn. 27). Bedenken hiergegen sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Insbesondere bestehen auch im Lichte des Art. 33 Abs. 2 GG keine Bedenken gegen die Gewichtung der Kriterien für die Ermittlung des Punktsummenwertes untereinander.

cc) Der Senat hat grundsätzlich auch die Einbeziehung einer Potenzialfeststellung für Unteroffiziere in das Auswahlverfahren gebilligt, sofern diese für alle Bewerber hinreichend aktuell ist, d.h. nicht mehr als zwei Jahre zwischen der Potenzialfeststellung und der Auswahlkonferenz liegen (BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2018 - 1 WB 48.17 - juris Rn. 29-32).

Vorliegend hat das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr für den Auswahljahrgang 2019 von der Einbeziehung einer Potenzialfeststellung abgesehen, weil nicht für alle Bewerber den Anforderungen dieser Rechtsprechung genügende, hinreichend aktuelle Potenzialfeststellungen vorlagen und diese mangels ausreichender personeller Kapazitäten auch nicht nachträglich erstellt werden konnten. Diese Modifikation des Verfahrens ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Einwände hiergegen sind auch nicht geltend gemacht worden. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die in die Vorsortierung weiterhin einbezogenen Kriterien der letzten und der vorletzten planmäßigen Beurteilung sowie der Laufbahnbeurteilung einen aussagekräftigen Vergleich der Bewerber nach Eignung, Leistung und Befähigung ermöglichen. Es ist auch sachgerecht, von der Potentialfeststellung vorübergehend abzusehen, um Verzögerungen im Auswahlverfahren zu verhindern. Da kein Zweifel daran besteht, dass auch die noch verbleibenden Kriterien eine Bestenauslese gewährleisten und ein dienstliches Interesse daran besteht, den Bedarf an Offizieren des militärfachlichen Dienstes kontinuierlich zu decken, überschreiten diese Entscheidungen das organisatorische Ermessen des Dienstherrn bei der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens nicht.

dd) Hiernach ist die Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers nicht zu beanstanden, weil die ausgewählten Bewerber nach den für die Eignungsreihenfolge maßgeblichen Kriterien nach dem Punktsummenwert eine bessere Eignung aufweisen. Damit lässt sich bei summarischer Prüfung eine fehlerhafte, insbesondere gegen die Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG verstoßende Auswahl zulasten des Antragstellers nicht feststellen. Insbesondere sind Rechenfehler bei der Bildung der Punktsummenwerte für den Antragsteller und die ausgewählten Mitbewerber unter Berücksichtigung der faktisch eingestellten Notenwerte und Entwicklungsprognosen weder geltend gemacht noch ersichtlich. Auch der letztausgewählte Ersatzkandidat liegt mit 764,500 Punkten deutlich vor dem Antragsteller mit 698,400 Punkten.

ee) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller beide in die Berechnung des Punktsummenwertes eingestellten Beurteilungen im Dienstgrad Hauptfeldwebel erhalten hat, während fünf der ausgewählten Bewerber in der vorletzten Beurteilung als Oberfeldwebel bewertet wurden.

Wenn sich Beurteilungen konkurrierender Bewerber auf unterschiedliche Statusämter bzw. Dienstgrade der Soldaten beziehen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats anzunehmen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung eines Soldaten im höheren Statusamt grundsätzlich besser einzustufen ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbare Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 <478 f.> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <81 f.>; BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 2011 - 1 WB 21.10 - Rn. 50, vom 24. Mai 2011 - 1 WB 33.10 - Rn. 49, vom 25. September 2012 - 1 WB 41.11 - juris Rn. 38 und vom 24. Mai 2016 - 1 WB 26.15 - juris Rn. 45 f.). Allerdings kann nicht ausnahmslos davon ausgegangen werden, dass die Beurteilung im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigen Statusamt befindlichen Konkurrenten; vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 17. Februar 2017 - 2 BvR 1558/16 - NVwZ 2017, 1133 Rn. 21 und vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 1207/18 - NVwZ-RR 2018, 833 Rn. 11). Ob und in welchem Umfang danach bei Feldwebeldienstgraden, die regelmäßig auf gebündelten Dienstposten verwendet werden, ein Statuszuschlag zu berücksichtigen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil es bereits an der Ergebnisrelevanz der unterbliebenen Gewichtung von in unterschiedlichen Statusämtern erzielten Leistungsbewertung fehlt. Der Antragsteller wäre auch bei einer seinem höheren statusrechtlichen Amt folgenden höheren Gewichtung seiner vorletzten Beurteilung im Vergleich mit diesen fünf Mitbewerbern keinem von diesen vorzuziehen.

Zwar kann der Senat nicht der Ermessensentscheidung des Dienstherrn vorgreifen, ob eine höhere Gewichtung der im höheren Statusamt erzielten Leistungen geboten und wie sie in der Berechnung umzusetzen ist. Allerdings hat hier bereits das für die Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers zuständige Bundesministerium der Verteidigung eine diesen Aspekt berücksichtigende Alternativberechnung vorgelegt und hiermit von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, eigene Ermessenserwägungen anzustellen. Diese überschreiten den Spielraum des Dienstherrn nicht und führen zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller auch bei einer im Vergleich zu den fünf in der vorletzten Beurteilung noch als Oberfeldwebel bewerteten Mitbewerbern nicht besser geeignet ist. Insbesondere geht der Einwand des Antragstellers ins Leere, man müsse einen Gewichtungsfaktor ansetzen und nicht - wie das Bundesministerium der Verteidigung zugunsten des Antragstellers annimmt - für diesen in der Alternativberechnung mit einer Gewichtung der vorletzten Leistungsbewertung nach Statusämtern die höchstmögliche Note "9,00" ansetzen. Dieser Einwand greift deshalb nicht durch, weil der Antragsteller keinen Anspruch auf eine bestimmte Anerkennungsmethode hat. Auch lässt sich der Ansatz des Bundesministeriums der Verteidigung, die höchstmögliche Note "9,0" zu vergeben, mathematisch als Produkt der Note des Antragstellers "6,90" mit dem Gewichtungsfaktor "1,304" darstellen. Ein solcher Faktor ist jedenfalls nicht zu niedrig gewählt, da zwischen beiden Ämtern nur ein geringer Abstand besteht.

Damit hat der Antragsteller auch bei angemessener Berücksichtigung des Umstandes, dass seine Beurteilung in einem höheren Statusamt erfolgte, voraussichtlich keinen Anspruch auf Zulassung zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes.