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BVerwG - Entscheidung vom 28.02.2019

5 B 2.19 D

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
GVG § 198 Abs. 2 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 28.02.2019 - Aktenzeichen 5 B 2.19 D

DRsp Nr. 2019/5370

Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Widerlegung der Vermutung eines immateriellen Nachteils im Sinne von § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG durch rechtswidriges Verhalten

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 21. November 2018 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; GVG § 198 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und unter welchen Voraussetzungen die Vermutung eines immateriellen Nachteils im Sinne von § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG durch rechtswidriges Verhalten widerlegt wird.

Vorinstanz: OVG Mecklenburg-Vorpommern, vom 21.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 P-EK 466/16