BVerwG, Beschluss vom 28.05.2019 - Aktenzeichen 4 B 36.18 (4 C 1.19)
Zulassung der Revision zur Klärung der Voraussetzungen der Einvernehmensfiktion im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 2. Mai 2018 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 60 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Voraussetzungen der Einvernehmensfiktion nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren beitragen kann.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .