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BVerwG - Entscheidung vom 23.07.2019

2 B 61.18 (2 C 12.19)

Normen:
LDG NRW § 67 S. 1
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
StGB a.F. § 184b Abs. 4

BVerwG, Beschluss vom 23.07.2019 - Aktenzeichen 2 B 61.18 (2 C 12.19)

DRsp Nr. 2019/12987

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hinsichtlich Vorliegens eines besonderen Bezugs zu dem Statusamt des Beamten bei der disziplinaren Ahndung des außerdienstlichen Besitzes von kinderpornografischen Schriften bei einem Beamten im Justizvollzugsdienst

Die Revision ist zuzulassen zur Klärung der Frage, ob bei der disziplinaren Ahndung des außerdienstlichen Besitzes von kinderpornografischen Schriften bei einem Beamten im Justizvollzugsdienst ein besonderer Bezug zu dem Statusamt des Beamten vorliegt, der dazu führt, dass der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reicht.

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 2018 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

LDG NRW § 67 S. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; StGB a.F. § 184b Abs. 4 ;

Gründe

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren gibt Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob bei der disziplinaren Ahndung des außerdienstlichen Besitzes von kinderpornografischen Schriften bei einem Beamten im Justizvollzugsdienst ein besonderer Bezug zu dem Statusamt des Beamten vorliegt, der nach der Rechtsprechung des Senats unter der Geltung eines gesetzlichen Strafrahmens von bis zu zwei Jahren (§ 184b Abs. 4 StGB a.F.) wie bei beamteten Lehrern und Polizeibeamten dazu führt, dass der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reicht.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 27.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen A 2378/15