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BVerwG - Entscheidung vom 13.11.2019

6 B 34.19 (6 C 25.19)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 13.11.2019 - Aktenzeichen 6 B 34.19 (6 C 25.19)

DRsp Nr. 2020/629

Zulassung der Revision aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Umfang der Klagebefugnis einer Landesmedienanstalt; Bundesweit gültiger rundfunkrechtlicher Zulassungsbescheid einer anderen Landesmedienanstalt

Tenor

Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 29. November 2018 - OVG 3 LB 20/14 - wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 350 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig und begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Sie gibt dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob einer Landesmedienanstalt eine Klagebefugnis gegen einen bundesweit gültigen rundfunkrechtlichen Zulassungsbescheid einer anderen Landesmedienanstalt zusteht.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG ; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 1 , § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Schleswig-Holstein, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 LB 20/14