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BVerwG - Entscheidung vom 21.10.2019

10 A 1.19

Normen:
VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 4
GVG § 17a Abs. 2 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 21.10.2019 - Aktenzeichen 10 A 1.19

DRsp Nr. 2019/17247

Verweisung des Rechtsstreits bei sachlicher Unzuständigkeit des Gerichts i.R.e. presserechtlichen Auskunftsanspruchs zu Vorgängen im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes

Tenor

Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich für unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen.

Normenkette:

VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 4 ; GVG § 17a Abs. 2 S. 1;

Gründe

I

Der Antragsteller ist Journalist und begehrt die Feststellung, dass die Verweigerung der Auskunft, welche Antworten die Bundesregierung auf die Anfrage eines Bundestagsabgeordneten zu den Kosten des Umzugs des Bundesnachrichtendienstes an den Präsidenten des Deutschen Bundestags übermittelt hat, rechtswidrig gewesen ist. Der Kläger hält eine sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO für gegeben, da Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde lägen.

II

Die Verweisung des Rechtsstreits beruht auf § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG .

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung des Rechtsstreits sachlich unzuständig. Die Voraussetzungen für eine sachliche Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO für Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen, sind nicht gegeben. Im Vordergrund steht der Umgang des Bundeskanzleramts mit Informationen im Zusammenhang mit Kleinen Anfragen aus dem Bundestag. Der geltend gemachte presserechtliche Auskunftsanspruch betrifft vor allem die Rechtsstellung von Abgeordneten des Deutschen Bundestags und parlamentarische Angelegenheiten. Eine erstinstanzliche sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für ein solches Auskunftsbegehren besteht nach der Verwaltungsgerichtsordnung nicht.

2. Das Verwaltungsgericht Berlin ist für die Entscheidung über den Rechtsstreit nach § 45 VwGO sachlich und nach § 52 Nr. 5 VwGO örtlich zuständig.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung vorbehalten.