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BVerwG - Entscheidung vom 22.01.2019

9 B 33.18

Normen:
GVG § 17a Abs. 2 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 22.01.2019 - Aktenzeichen 9 B 33.18

DRsp Nr. 2019/3108

Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht für eine Wiederaufnahme des Verfahrens

Tenor

Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich für unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Kassel verwiesen.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Verweisung beruht auf § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG .

Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung des Rechtsstreits sachlich unzuständig. Der Senat legt das Begehren des Antragstellers gemäß § 88 VwGO als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 Abs. 1 VwGO aus. Der Antragsteller beantragt ausweislich des Wortlauts seines Schreibens vom 21. September 2018 sowohl die Zulassung der Berufung als auch die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Berufung hinsichtlich des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassels vom 6. Juni 2018. Zugleich stellt er klar, dass der Berufungs- bzw. Zulassungsantrag nur für den Fall erfolgt, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens "nicht erforderlich" ist. Da das vorgenannte Urteil seit dem 7. August 2018 rechtskräftig und daher mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbar ist, kann die vom Antragsteller begehrte Aufhebung der Entscheidung allenfalls im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgen. Gemäß § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 584 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO ist für die Entscheidung hierüber indes ausschließlich das Gericht erster Instanz zuständig. Der Rechtsstreit ist daher nach Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht Kassel zu verweisen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung vorbehalten.