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BVerwG - Entscheidung vom 25.04.2019

2 B 53/18

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2
LDG NRW § 67 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 25.04.2019 - Aktenzeichen 2 B 53/18

DRsp Nr. 2019/8353

Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme bei mehrmonatigen grob fahrlässigen Fernbleibens eines Beamten vom Dienst; Zulassung einer Revision

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2 ; LDG NRW § 67 S. 1;

[Gründe]

Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil das Urteil des Oberverwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO , § 67 Satz 1 LDG NRW).

Das Oberverwaltungsgericht hält bereits das mehrmonatige grob fahrlässige Fernbleiben eines Beamten vom Dienst für regelmäßig hinreichend, die disziplinare Höchstmaßnahme zum Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung zu machen (Berufungsurteil, Bl. 28 - 33). Demgegenüber geht die Rechtsprechung des Senats bisher allein für den Fall des vorsätzlichen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst über Monate hinweg regelmäßig von der Angemessenheit der disziplinaren Höchstmaßnahme - d.h. der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - aus (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 21. April 2016 - 2 C 13.15 - BVerwGE 155, 35 Rn. 11).

Vorinstanz: VG Münster, vom 23.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2409/14
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 17.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen A 1047/15