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BVerwG - Entscheidung vom 09.07.2019

1 B 51.19 (1 B 29.19)

Normen:
StAG § 4 Abs. 3
StAG § 12
StAG § 29

BVerwG, Beschluss vom 09.07.2019 - Aktenzeichen 1 B 51.19 (1 B 29.19)

DRsp Nr. 2019/12566

Verfassungsgemäße Versagung einer Einbürgerung zur Vermeidung der Mehrstaatigkeit

§ 133 Abs. 5 VwGO gebietet dem Gericht nicht, entweder eingehend auf alle zur Stützung einer Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Argumente im Detail ausdrücklich und ausführlich einzugehen oder auf eine Begründung insgesamt zu verzichten.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 14. Mai 2019 - BVerwG 1 B 29.19 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

StAG § 4 Abs. 3 ; StAG § 12 ; StAG § 29 ;

Gründe

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 14. Mai 2019, durch den seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2018 zurückgewiesen worden ist, ist jedenfalls unbegründet, weil die für eine Fortführung des Verfahrens erforderliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ) nicht vorliegt.

1. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet, dass das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wird. Das Gericht wird dadurch jedoch nicht verpflichtet, dem Vorbringen der Beteiligten zu folgen (BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 - BVerfGE 60, 305 <310> m.w.N.). Es muss in seiner Entscheidung auch nicht ausdrücklich und im Einzelnen sämtliche von den Beteiligten im Lauf des Verfahrens vorgetragene Tatsachen und Rechtsansichten erörtern. Insbesondere wäre es verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Vortragselemente eines sehr umfangreichen Verfahrens zu folgern, das Gericht habe sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht befasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 <45 f.> m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2017 - 8 C 8.17 - juris). Nur wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass aus der Sicht des Gerichts entscheidungserhebliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde, liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor. Davon ist auszugehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die nach seiner eigenen Einschätzung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 - BVerfGE 60, 305 <310> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; Kammerbeschluss vom 28. August 2014 - 2 BvR 2639/09 - NVwZ 2015, 52 Rn. 47; BVerwG, Urteil vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 f. und Beschluss vom 29. Juli 2010 - 8 B 106.09 - juris Rn. 33, jeweils m.w.N.).

2. Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Verletzung des Klägers ersichtlich aus. Die Anhörungsrüge beruft sich zwar auf "besondere Umstände", welche einen Gehörsverstoß nahelegten, erschöpft sich in der Sache indes im Kern auf sachliche Angriffe gegen den Beschluss, mit denen eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht dargelegt werden kann.

2.1 Der Beschluss ist auf das Kernvorbringen des Klägers eingegangen (Beschwerdebegründung S. 12 ff.), das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit, das seinem Begehren auf Einbürgerung entgegengehalten worden ist, sei verfassungswidrig und insbesondere wegen der hiervon in § 12 und § 29 StAG i.V.m. § 4 Abs. 3 StAG vorgesehenen Ausnahmen gleichheitswidrig (BA Rn. 4 ff.), ist ihm in der Sache aber nicht gefolgt und hat daher - auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der für das Einbürgerungsbegehren des Klägers entscheidungserheblichen Normen des Bundesrechts gesehen. Für die in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 StAG geregelten Ausnahmen vom Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit - also auch für § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG - verweist der Beschluss (BA Rn. 11 ff.) u.a. auf die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers, welche Situationen oder Bedingungen er als "besonders schwerwiegend" erachtet, und macht deutlich, dass nach der Rechtsauffassung des Senats auch aus der objektiven Funktion von Grundrechten als wertentscheidende Grundsatznormen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten sein könnte, auch subjektive Umstände zu berücksichtigen, die einer ohne Weiteres möglichen Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit allein wegen der Aufgabe als solcher entgegengehalten werden.

Der Senat hat sich auch mit dem Vorbringen befasst (BA Rn. 15), durch die Vielzahl der Ausnahmeregelungen - zu denen auch die vom Kläger herangezogene Regelung des § 25 StAG rechnet, für deren Verfassungsmäßigkeit er ausweislich der von ihm formulieren Fragen indes keinen Klärungsbedarf bezeichnet hat - messe der Gesetzgeber selbst dem Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit nur noch so geringe Bedeutung bei, dass dies eine Ungleichbehandlung im Bereich der Ausnahmegründe nicht mehr zu rechtfertigen vermöge.

2.2 Vor diesem Hintergrund ist der Umstand, dass der Beschluss nicht auch ausdrücklich auf die vom Kläger zur Stützung seiner Rechtsauffassung von der Verfassungs- und insbesondere Gleichheitswidrigkeit benannten Ausnahmetatbestände in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 , § 25 StAG eingeht, bereits im Ansatz nicht geeignet, auf eine Nichtberücksichtigung des entsprechenden Vorbringens zu weisen. Fehl geht insbesondere der vom Kläger gezogene Schluss, wegen des Umstandes, dass sich der Senat zu einer ausführlicheren Begründung zu Teilen des Beschwerdevorbringens entschlossen habe, sei davon auszugehen, der nicht ausdrücklich beschiedene Vortrag sei durch den Senat bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen und angemessen berücksichtigt worden. § 133 Abs. 5 VwGO , in dessen Anwendung der Senat von einer weiteren Begründung abgesehen hat, gebietet nicht, entweder eingehend auf alle zur Stützung einer Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Argumente im Detail ausdrücklich und ausführlich einzugehen, oder auf eine Begründung insgesamt zu verzichten; auch der Kläger macht nicht geltend, dass die dem Beschluss beigegebene Begründung nicht bereits hinreichend geeignet gewesen sei, "zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist" (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

Im Rahmen der Entscheidung über die Anhörungsrüge ist dabei kein Raum, die Begründung des angegriffenen Beschlusses zu ergänzen und darzulegen, dass und aus welchen Gründen auch das - vermeintlich übergangene - Vorbringen zu § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 , § 25 StAG weder für sich noch im Verbund mit den weiteren Gründen geeignet gewesen wäre, der Nichtzulassungsbeschwerde zum Erfolg zu verhelfen; die Ermessensentscheidung des Gerichts zu § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO hat sich jedenfalls an der dem Senat erkennbaren Relevanz der Argumente orientiert.

3. Eine eingehendere Begründung hält der Senat im Rahmen der nach § 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO kraft Gesetzes vorgegebenen "kurzen Begründung" nicht für angezeigt.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO .