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BVerwG - Entscheidung vom 19.09.2019

9 C 7.19 (9 C 5.19)

Normen:
GVG § 17a Abs. 2
VwGO § 93
VwGO § 83

BVerwG, Beschluss vom 19.09.2019 - Aktenzeichen 9 C 7.19 (9 C 5.19)

DRsp Nr. 2020/208

Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für einen Zahlungsantrag; Verweisung eines Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht

Soweit es nicht als Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO anzusehen ist, wenn ohne Änderung des Klagegrundes statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird (§ 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO ), gilt diese Erleichterung im Revisionsverfahren nicht, wenn wegen der Umstellung des Klageantrages ein der tatrichterlichen Beurteilung bislang nicht unterliegender Sachverhalt erstmals gewürdigt werden müsste.

Tenor

Das Verfahren wird hinsichtlich des mit Schriftsatz vom 10. Mai 2019 gestellten Zahlungsantrages abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 9 C 7.19 fortgeführt.

Im Verfahren 9 C 7.19 erklärt sich das Bundesverwaltungsgericht für unzuständig.

Der Rechtsstreit 9 C 7.19 wird an das Verwaltungsgericht Potsdam verwiesen.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 2 ; VwGO § 93 ; VwGO § 83 ;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Beseitigung eines Radweges auf einem Grundstück des Klägers.

Der Kläger ist Eigentümer des Flurstücks ... der Flur ... der Gemarkung ... Auf diesem Grundstück errichtete die Beklagte in den Jahren 1998/99 einen Radweg. Die Klage auf Beseitigung blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Auf die Berufung des Klägers verurteilte das Oberverwaltungsgericht die Beklagte antragsgemäß.

Gegen das Berufungsurteil hat die Beklagte die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt, unter Abänderung des Berufungsurteils die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger hat sich zunächst darauf beschränkt, die Zurückweisung der Revision zu beantragen.

Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2019 hat der Kläger darüber hinaus beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm das Interesse an der Folgenbeseitigung in Höhe von 3 010,70 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zuzüglich weiterer Kosten für die Entsorgung der Asphaltdecke und die Verbringung der Schottertragschicht auf gemeindeeigene Liegenschaften, zu erstatten.

Insoweit macht er geltend, er habe inzwischen die umstrittene Radwegfläche selbst beseitigt und dafür den geforderten Betrag aufgewendet.

II

Die Trennung des Verfahrens beruht auf § 93 VwGO , die Teilverweisung auf § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG .

Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über den mit Schriftsatz vom 10. Mai 2019 gestellten Zahlungsantrag sachlich unzuständig. Als Klageänderung wäre der Antrag im Revisionsverfahren gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig. Zwar ist es nicht als Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO ). Im Revisionsverfahren gilt diese Erleichterung aber nicht, wenn wegen der Umstellung des Klageantrages ein der tatrichterlichen Beurteilung bislang nicht unterliegender Sachverhalt erstmals gewürdigt werden müsste. Denn das Verbot der Klageänderung in § 142 VwGO ist Ausdruck des dem § 137 Abs. 2 VwGO zu entnehmenden Grundsatzes, dass der Prozessstoff auf den Feststellungen des angefochtenen Urteils beruht und in der Revisionsinstanz nicht mehr verändert werden darf (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. März 1990 - 2 C 2.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 216; Dawin/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO , § 142 Rn. 5; Kraft, in: Eyermann, VwGO , 15. Aufl. 2019, § 142 Rn. 1, 6). Für die Klärung der Frage, ob dem Kläger ein Aufwendungsersatz, namentlich in der von ihm beanspruchten Höhe, zusteht, wären ersichtlich weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich, die das Revisionsgericht nicht treffen kann.

Nachdem der Kläger deutlich gemacht hat, dass er hinsichtlich des Klageantrages auf Zahlung eine Verweisung an das Verwaltungsgericht Potsdam anstrebt und die Beklagte hierzu angehört worden ist, war dieser Antrag vom Revisionsverfahren abzutrennen und an das sachlich (§ 45 VwGO ) und örtlich (§ 52 Nr. 1 VwGO ) zuständige Verwaltungsgericht Potsdam zu verweisen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 83 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung vorbehalten.