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BVerwG - Entscheidung vom 05.11.2019

9 B 39.19

Normen:
FlurbG § 44 Abs. 4
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 05.11.2019 - Aktenzeichen 9 B 39.19

DRsp Nr. 2020/191

Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Zuteilung eines Wegegrundstücks als Abfindungsflurstück

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

FlurbG § 44 Abs. 4 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.

a) Die Frage,

ob ein Wegegrundstück für den Verkehr innerhalb eines Grundstücks ohne Erschließungsfunktion gefordert und im Rahmen der Abfindung zugeordnet werden kann,

war für die Vorinstanz keine entscheidungserhebliche Frage. Vielmehr wurde das in Rede stehende Wegegrundstück - das Flurstück 68 der Flur 3 der Gemarkung S. - der Gemeinde K. in alter Lage als Abfindungsflurstück zugeteilt. Gleiches gilt für die östlich liegenden Einlageflurstücke 136 und 119 der Klägerin, die ihr ebenfalls in alter Lage zugeteilt wurden (UA S. 10). Eine solche Abfindung entspricht der Regelung des § 44 Abs. 4 FlurbG . Danach soll die Landabfindung eines Teilnehmers in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

Auf die Frage, ob ein Anspruch auf die Zuordnung eines Wegeflurstücks besteht, wenn die Erschließung bereits anderweitig gesichert ist, kam es vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich an.

b) Die Fragen,

ob nachträglich eingetretene Umstände, wie eine Radwegplanung, im Rahmen der Landabfindung nach § 44 FlurbG zu berücksichtigen sind,

und ob eine Verletzung des Willkürverbotes bereits dann vorliegt, wenn der Sachbearbeiter der Behörde den Bodenordnungsplan nicht anhand der Kriterien und Gründe gemäß § 37 FlurbG erläutern kann und sich darauf zurückzieht, der Plan sei "in seinem Kopf" entstanden,

rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Schon die Formulierung der Fragen weist darauf hin, dass es der Beschwerde nicht um die Beantwortung abstrakter, bislang ungeklärter Rechtsfragen des revisiblen Rechts, sondern ausschließlich um die Überprüfung der konkreten Entscheidung geht. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, dass das o.g. Wegegrundstück, insbesondere wegen eines möglichen Radwegeausbaus, der Gemeinde nicht hätte zugeteilt werden dürfen, weil hierdurch eine Zerschneidung der klägerischen Flurstücke bewirkt werde; auch spreche die zitierte Erklärung des Sachbearbeiters für eine willkürliche Entscheidung.

Soweit die Fragen einer abstrakten Klärung zugänglich sind (maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung der Landabfindung nach § 44 FlurbG bzw. Vorliegen einer willkürlichen behördlichen Entscheidung), zeigt die Beschwerde keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf.

2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) zuzulassen.

Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, um die es der Beschwerde hier geht, ist nur dann gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem die Bezugsentscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Der Hinweis auf eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Rechtssätze genügt den Darlegungsanforderungen dagegen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 9 B 65.15 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 20 Rn. 13 m.w.N.).

Daran gemessen zeigt die Beschwerde die behauptete Divergenz nicht auf. Es entnimmt den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 20. August 1958 - 1 CB 43.53 - RdL 1959, 27 und vom 2o. März 1975 - 5 B 74.72 - Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 12 = RdL 1975, 271 sowie Urteil vom 30. September 1992 - 11 C 8.92 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 71 = RdL 1993, 13 ) den Rechtssatz, dass der einzelne Teilnehmer zwar den Anschluss seiner Grundstücke an das Wegenetz fordern kann, nicht aber mehrere Zuwegungen. Sie arbeitet aber weder heraus, dass die Entscheidungen zu denselben Rechtsvorschriften ergangen sind, noch legt sie eine Abweichung im Rechtssatz durch das angegriffene Urteil dar; eine solche liegt nach den vorstehenden Ausführungen unter 1. a) auch nicht vor.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO . Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Mecklenburg-Vorpommern, vom 07.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 360/17