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BVerwG - Entscheidung vom 25.09.2019

8 B 68.19

Normen:
VwGO § 67 Abs. 2 S. 1
VwGO § 67 Abs. 4 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 25.09.2019 - Aktenzeichen 8 B 68.19

DRsp Nr. 2019/15945

Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Postulationsfähigkeit

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 21. Mai 2019 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 67 Abs. 2 S. 1; VwGO § 67 Abs. 4 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf diese Rechtsfolge ist in der Rechtsbehelfsbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger erhobenen Einwendungen gegen die Richtigkeit dieses Hinweises greifen nicht durch und führen nicht dazu, dass die Voraussetzungen des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO als erfüllt angesehen werden müssten. Insbesondere ist der Prozessbevollmächtigte der Kläger nicht in das von der Bundesrechtsanwaltskammer geführte bundesweite amtliche Anwaltsverzeichnis eingetragen und hat nicht dargelegt, dass er Rechtsanwalt im Sinne des § 67 Abs. 4 Satz 1 und 3 i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist. Er hat sich lediglich auf eine Erlaubnis nach § 17 Abs. 2 BRAO berufen, die Berufsbezeichnung trotz Praxisaufgabe weiterhin zu führen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VG Gera, vom 21.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 337/17