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BVerwG - Entscheidung vom 22.02.2019

5 PB 17.18

Normen:
BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 14

BVerwG, Beschluss vom 22.02.2019 - Aktenzeichen 5 PB 17.18

DRsp Nr. 2019/4323

Umfang der Mitbestimmungspflicht des Personalrats im öffentlichen Dienst; Änderung der Verwaltungspraxis zur Besetzung eines Dienstpostens durch den Dienststellenleiter

Tenor

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 30. August 2018 wird aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelassen.

Normenkette:

BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 14 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 , § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG auch erfüllt ist, wenn der Dienststellenleiter seine Verwaltungspraxis, zu besetzende Dienstposten zunächst intern auszuschreiben, ändert und Dienstposten, die besetzt werden sollen, extern ausschreibt.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 30.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 A 2988/17