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BVerwG - Entscheidung vom 18.12.2019

1 WB 6.19

Normen:
SÜG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
SÜG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
SÜG § 14 Abs. 3

BVerwG, Beschluss vom 18.12.2019 - Aktenzeichen 1 WB 6.19

DRsp Nr. 2020/3157

Streit um die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen; Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken; Falsche Angaben im Sicherheitsüberprüfungsverfahren; Nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum; Einschätzungs- und Prognosespielraum des Geheimschutzbeauftragten

1. Ein Sicherheitsrisikoliegt bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen der Tatbestände des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 SÜG bestehen.2. Falsche Angaben im Sicherheitsüberprüfungsverfahren sind grundsätzlich geeignet, die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SÜG nach sich zu ziehen.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SÜG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; SÜG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; SÜG § 14 Abs. 3 ;

Gründe

I

Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3).

Der ... geborene Antragsteller ist seit Januar ... Soldat auf Zeit und seit Juli ... Oberstabsgefreiter. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem Juni ... enden. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Nach seiner Wiedereinstellung im Januar ... wurde er bei der ... in ... verwendet. Seit dem 1. Oktober 2018 war er zum ...regiment ... in ... kommandiert und ab 1. Juli 2019 dorthin versetzt worden. Dort wird er nicht in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit eingesetzt.

2014 wurden gegen den Antragsteller zwei Strafverfahren wegen des Verdachts auf eine Nötigung im Straßenverkehr geführt: Das Verfahren wegen eines Vorfalles am 24. August 2014 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 22. März 2016 nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Das zweite Strafverfahren betraf einen Vorfall am 14. September 2014 und war mit Verfügung der Staatsanwaltschaft ... vom 5. Mai 2015 nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden.

Unter dem 24. März 2014 wurde Auftrag zur Durchführung einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) erteilt. Es sei beabsichtigt, den Antragsteller als Kraftfahrer mit der Führung von Fahrzeugen zu betrauen, die im Spektrum der ... zur Fernmeldeaufklärung eingesetzt werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei ein Zugang zu Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad "streng geheim" möglich.

Im Rahmen der Ermittlungen wurden zunächst Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller bekannt. Unter dem 24. Juli 2015 wurde über eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung der ... - Vollstreckungsbehörde vom 26. Mai 2015 wegen einer Forderung in Höhe von 18 779,76 € informiert. Wegen dieser Forderung wurden von den Bezügen des Antragstellers in Höhe von 2 037, 24 € zunächst monatlich 194,72 € und seit März 2016 177,49 € einbehalten.

Daraufhin fand am 18. November 2015 eine erste Befragung zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers statt. Dieser wurde zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert. Außerdem stimmte er der Einholung von Auskünften der Bezügestelle zur Klärung seiner finanziellen Verhältnisse zu. Eine weitere Befragung fand am 25. November 2015 statt. Der Antragsteller wurde über seine Pflicht zur Mitwirkung im Sicherheitsüberprüfungsverfahren belehrt und aufgefordert, Unterlagen zu seiner finanziellen Situation und zu den im Verfahren bekannt gewordenen Strafverfahren wegen Nötigung im Straßenverkehr vorzulegen.

Mit Beschluss vom 21. Oktober 2016 eröffnete das Amtsgericht ... das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers wegen Zahlungsunfähigkeit. In der Folge werden seit November 2016 von den Bezügen des Antragstellers monatlich 201,49 € an den Insolvenzverwalter abgeführt.

Nachdem der Antragsteller auch bei einer dritten Befragung am 16. Dezember 2015 die angeforderten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt hatte, wurde er aufgefordert, diese über seinen Sicherheitsbeauftragten an den Militärischen Abschirmdienst (MAD) zu senden. Einen Teil der geforderten Unterlagen legte der Antragsteller im Januar 2016 vor. Am 13. Dezember 2016 fand auf Wunsch des Antragstellers ein weiteres persönliches Gespräch statt. Der Antragsteller berichtete von seinem Insolvenzverfahren und seiner Absicht, an einem Auslandseinsatz teilzunehmen.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 hörte der Geheimschutzbeauftragte den Antragsteller zu der beabsichtigten Feststellung eines Sicherheitsrisikos schriftlich an. Auf den Wunsch des Antragstellers nach einem persönlichen Gespräch wurde er am 15. August 2017 persönlich angehört.

Unter dem 26. September 2017 stellte der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung fest, dass die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) Umstände ergeben habe, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellten. Dafür waren nach dem Schreiben vom 29. September 2017, dem Antragsteller am 17. Oktober 2017 ausgehändigt, die folgenden Gründe maßgeblich: 2014 sei er zweimal in kurzem Abstand wegen Nötigung im Straßenverkehr in Erscheinung getreten, wobei die Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO wegen geringer Schuld und mangelndem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung erfolgte. Sie sei kein Freispruch. Wegen der weiter bekannt gewordenen sicherheitserheblichen Erkenntnisse seien die vom Antragsteller begangenen Straftaten als nachrangig zu betrachten, begründeten aber erste Zweifel an seiner Zuverlässigkeit.

Weitere Zweifel hätte sein tiefgreifende charakterliche Mängel offenbarendes Verhalten in der Befragung durch den MAD begründet. Erst in der dritten Befragung habe er Angaben zu den Strafverfahren gemacht, diese zuvor auf Nachfrage bestritten und nur einen Kontakt im Jahre 2000 eingeräumt. Seine Angabe in der persönlichen Anhörung durch den Geheimschutzbeauftragten, er habe keine Ahnung gehabt, dass er die Strafverfahren hätte angeben müssen, sei nicht glaubhaft.

Fallentscheidend sei, dass er in der Vergangenheit Zahlungsverpflichtungen über 18 779,76 € eingegangen sei, obwohl er gewusst habe, dass seine finanziellen Mittel zur Bedienung aller Gläubigerforderungen nicht ausreichten. Mit der Beantragung des Insolvenzverfahrens habe er dokumentiert, dass er nicht in der Lage sei, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Frühestens mit Ablauf der Wohlverhaltensphase 2022 werde eine Restschuldbefreiung erfolgen. Die Einlassung, er habe keinen Überblick über monatliche feste Ausgaben und die Verpflichtungen seiner Ehefrau, zeigten ein Desinteresse an seiner finanziellen Situation. Der Tilgung seiner Schulden widme er sich nicht ernsthaft genug.

Tragend sei auch, dass die Bereitschaft des Antragstellers für eine Ansprechbarkeit durch einen fremden Nachrichtendienst hoch einzustufen sei. Zwar werde er den Forderungen aus dem Insolvenzrecht gerecht. Jedoch dokumentiere er durch sein Handeln, dass er nicht in ausreichendem Maße bereit sei, finanzielle Einschränkungen hinzunehmen, die erforderlich wären, um seinen Zahlungsverpflichtungen störungsfrei nachzukommen. In der Gesamtschau begründe der vorbezeichnete Sachverhalt nicht zurückstellbare Zweifel hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit. Hieraus erwachse eine unkalkulierbare nachrichtendienstliche Gefährdungssituation. Sein wiederholtes Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum erlaube keine positive Prognose für die künftige Erfüllung seiner Sorgfalts-, Wahrheits- und Offenbarungspflichten. Das im Sicherheitsüberprüfungsverfahren gezeigte Verhalten lasse die gebotene Sorgfalt im Umgang mit den in der Verwendung beim Bataillon ... anfallenden sicherheitsrelevanten Informationen nicht erwarten. Dies gelte auch im Hinblick auf die nachrichtendienstliche Gefährdungssituation. Bei der Güterabwägung sei dem Sicherheitsinteresse des staatlichen Geheimschutzes Vorrang vor den Interessen des Antragstellers zu geben.

Hiergegen hat der Antragsteller am 16. November 2017 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2019 dem Senat vorgelegt.

Der Antragsteller trägt vor, die strafrechtlichen Ermittlungen hätten Nötigungen im Straßenverkehr in einem privaten Umfeld betroffen. Sie hätten keinen Zusammenhang zu seiner dienstlichen Tätigkeit. Die Verfahren lägen drei Jahre zurück. Er habe sich keiner weiteren Straftat schuldig gemacht. Die Einstellung des Verfahrens lasse die Schuldfrage offen. Es gelte die Unschuldsvermutung. Zweifel an seiner Täterschaft habe das Bundesministerium der Verteidigung eingeräumt. Ihm sei nur vorgeworfen worden, zu dicht aufgefahren zu sein. Selbst wenn dies zutreffe, sei es kein Indiz für seinen Umgang mit Verschlusssachen. Unklar sei, weswegen das Bundesministerium der Verteidigung ihm ein Zögern oder eine mangelnde Mitwirkung im Verfahren vorhalte. Er sei nur einmal zu einer Befragung einbestellt worden. Weitere Termine seien auf seinen Wunsch zustande gekommen. Er habe bei den Ermittlungen mitgewirkt und unaufgefordert alle relevanten Unterlagen vorgelegt. Ein laufendes Insolvenzverfahren begründe nicht ohne Weiteres ein Sicherheitsrisiko. Seine Schulden seien mit 18 000 € überschaubar und würden in regelmäßigen Abständen mit Hilfe seines sicheren Einkommens getilgt. Er nutze dafür alle denkbaren Mittel und habe auch die Schuldnersoforthilfe Deutschland e.V. einbezogen. Eine Überschuldung und die Gefahr einer Ansprechbarkeit durch fremde Nachrichtendienste bestünden nicht. Zwar ende seine Dienstzeit mit dem 30. Juni 2020. Er strebe aber eine Verlängerung der Dienstzeit an. Wiederholte Anfragen bei seinen Vorgesetzten hätten ergeben, dass ein Verlängerungsantrag nur Erfolg hätte, wenn er die Ü 3 erhalte.

Der Antragsteller beantragt,

das Bundesministerium der Verteidigung unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. September 2017 zu verpflichten, über die Ü 3-Sicherheitsfreigabe hinsichtlich des Antragstellers erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist es zunächst auf den angegriffenen Bescheid. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers im gerichtlichen Antragsverfahren bestünden Zweifel an seiner uneingeschränkten Zuverlässigkeit sowie eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste.

In Absprache mit dem Geheimschutzbeauftragten des Bundesministeriums der Verteidigung wird die Gründe des Bescheides klarstellend und ergänzend Folgendes vorgetragen: Es werde nicht verkannt, dass es Zweifel an der Täterschaft des Antragstellers wegen des Vorfalles vom 24. August 2014 gebe. In sicherheitsrechtlicher Hinsicht begründe das zeitliche Zusammentreffen zweier ähnlicher Vorwurfslagen jedoch erste Zweifel, die für sich genommen, aber letztlich auch im Zusammenspiel mit den sonstigen Erkenntnissen nicht entscheidungserheblich seien.

Die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers folgten im Kern aus seinem Verhalten im Sicherheitsüberprüfungsverfahren. So seien die Formulierungen des angegriffenen Bescheides zu verstehen. Entgegen den Angaben seines Bevollmächtigten, seien die zweite und dritte Befragung des Antragstellers nicht auf seinen Wunsch hin, sondern zur Einholung von Unterlagen angesetzt worden. Er habe auch nicht in jeder für ihn denkbaren Weise bei den Ermittlungen mitgewirkt. Anfänglich habe er trotz Nachfrage nach Polizeikontakten die Strafverfahren verschwiegen. Erst nach Auswertung von Kontoauszügen, die eine Zahlung an einen Rechtsanwalt dokumentierten, habe er den gegen ihn erhobenen Vorwurf einer Verkehrsstraftat eingeräumt. Erst ein Jahr nach der dritten Befragung habe der Antragsteller eigeninitiativ Kontakt zum MAD aufgenommen und von dem Insolvenzverfahren und seiner Absicht, möglichst bald an einem Auslandseinsatz teilzunehmen, berichtet. Trotz des laufenden Sicherheitsüberprüfungsverfahrens habe der Antragsteller nur zögerlich und unvollständig zu seiner angespannten finanziellen Lage informiert. Insgesamt habe er bei den Befragungen einen gleichgültigen Eindruck vermittelt und Informationen bewusst zurückgehalten, um nicht näher ausführen zu müssen. Zudem habe er schon in der ersten Befragung geäußert, er gehe nicht von einem positiven Abschluss der Sicherheitsprüfung aus und verbinde damit die Hoffnung auf eine heimatnahe Versetzung. Nach dem in der persönlichen Anhörung gewonnenen Eindruck könne von einer hinreichend gefestigten Persönlichkeit nicht ausgegangen werden. Dies allein begründe schon das erkannte Sicherheitsrisiko.

Zudem sei der Antragsteller einer besonderen Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste ausgesetzt. Im laufenden Insolvenzverfahren bestünden noch Verbindlichkeiten des Antragstellers in Höhe von etwa 18 000 €. Im Hinblick auf die Einkommenssituation und seine Verpflichtungen als Vater von drei Kindern sei nicht davon auszugehen, dass eine Schuldentilgung bis zum Ablauf der Wohlverhaltensphase möglich sei. Es sei auch nicht anzunehmen, dass es zu einer Verkürzung der Wohlverhaltensphase kommen werde, so dass frühestens im Jahr 2022 mit einer Restschuldbefreiung zu rechnen sei. Die Schuldenlast des Antragstellers werde durch einen monatlichen Einbehalt eines Teils seiner Bezüge getilgt, was zu einer spürbaren Beschneidung seines finanziellen Spielraums führe. Das Verhalten des Antragstellers und seine Einstellung zu finanziellen Fragen zeigten, dass er sich nicht ausreichend mit seinen wirtschaftlichen Problemen und deren Ursache auseinandersetze. Deswegen sei auch nicht hinreichend sicher davon auszugehen, dass er einer möglichen nachrichtendienstlichen Ansprache widerstehen würde.

Vor diesem Hintergrund könne eine verlässliche positive Prognose noch nicht gestellt werden. Die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers begründenden Aspekte erstreckten sich über eine längere Zeitspanne, in der er wiederholt sein mangelhaftes Sicherheitsbewusstsein zu erkennen gegeben habe. Die Wirkungsdauer des festgestellten Sicherheitsrisikos von fünf Jahren sei daher angemessen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig, soweit er sich auf die Aufhebung des ein Sicherheitsrisiko feststellenden Bescheides vom 29. September 2019 richtet.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung, wonach die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) Umstände ergeben hat, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheides angefochten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. April 2019 - 1 WB 3.19 - juris Rn. 17 m.w.N.). Unzulässig mangels Antragsbefugnis ist allerdings der zusätzlich gestellte Antrag, das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, über die Ü 3-Sicherheitsfreigabe hinsichtlich des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 1 WB 35.15 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 30 Rn. 25).

2. Der Antrag ist aber nicht begründet. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in dem Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 29. September 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten.

a) Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung beim Senat (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 35), hier mithin der 20. Februar 2019. Bis zu diesem Zeitpunkt können in Ergänzung der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten und mit dessen Zustimmung tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos, einschließlich der dabei zu treffenden Prognose, in das Verfahren eingeführt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 2007 - 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13 Rn. 23, vom 30. Januar 2014 - 1 WB 47.13 - juris Rn. 29 und vom 17. April 2019 - 1 WB 3.19 - juris Rn. 22).

Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 23 m.w.N.). Dabei obliegt es der zuständigen Stelle - hier: dem Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung (Nr. 2418 ZDv A-1130/3) -, aufgrund einer an diesem Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalls die ihr übermittelten Erkenntnisse im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit zu bewerten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 SÜG ).

Dem Geheimschutzbeauftragten steht bei der Entscheidung, ob in der Person eines Soldaten ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 1 WB 12.11 - BVerwGE 140, 384 Rn. 24 ff. m.w.N.).

Wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des hohen Ranges der zu schützenden Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen der Tatbestände des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SÜG bestehen. Dabei hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG ). Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose über die künftige Zuverlässigkeit und Integrität des Soldaten darstellt, darf sich jedoch nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen. Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 1 WB 58.11 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <353>).

b) Nach diesen Maßstäben ist die Feststellung eines Sicherheitsrisikos formell ordnungsgemäß erfolgt und im Ergebnis jedenfalls unter Berücksichtigung des Vorlageschreibens des Bundesministeriums der Verteidigung vom 20. Februar 2019 materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Der Geheimschutzbeauftragte beim Bundesministerium der Verteidigung war gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 SÜG in Verbindung mit Nr. 2416 ZDv 2/30 bzw. Nr. 2418 ZDv A-1130/3 für die in Rede stehende Sicherheitsüberprüfung der Stufe Ü 3 zuständig.

bb) Bei der Sicherheitsüberprüfung wurde nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Insbesondere hatte der Antragsteller Gelegenheit - und hat hiervon auch Gebrauch gemacht -, sich vor der Feststellung des Sicherheitsrisikos persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 14 Abs. 3 Satz 4 SÜG i.V.m. § 6 Abs. 1 SÜG ; vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 WB 57.12 - BVerwGE 148, 267 Rn. 54 ff.). Soweit die Gründe der Entscheidung durch das Vorlageschreiben des Bundesministeriums der Verteidigung um weitere Ausführungen ergänzt wurden, ist dies mit Zustimmung des Geheimschutzbeauftragten erfolgt; eine erneute Anhörung des Antragstellers hierzu war nicht erforderlich, weil insoweit keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen in das Verfahren eingeführt, vielmehr lediglich die Schlussfolgerungen aus diesen und die in die Ausübung von Beurteilungs- und Ermessensspielräumen eingeflossenen Erwägungen erläutert und ergänzt wurden.

cc) Der Geheimschutzbeauftragte ist - jedenfalls unter Berücksichtigung der ergänzenden Erläuterungen des Bundesministeriums der Verteidigung in dessen Vorlageschreiben - nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere hat er hiernach zutreffend zugrunde gelegt, dass keines der angeführten Strafverfahren mit einer Verurteilung des Antragstellers endete. Unter Berücksichtigung der Erläuterungen des Bundesministeriums der Verteidigung im Vorlageschreiben, das allerdings die Ausführungen des Geheimschutzbeauftragten partiell im Wege der Erläuterung in ihr Gegenteil verkehrt, ist er auch den Tatsachen und der Rechtslage entsprechend davon ausgegangen, dass die Schuld des Antragstellers in keinem der Strafverfahren erwiesen ist. Da der Antragsteller der Darstellung des Verfahrensablaufes, seiner Angaben und Mitwirkungshandlungen im Ermittlungsverfahren nach dem Anhörungsschreiben vom 24. Mai 2017 nicht entgegengetreten ist, ist er auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller nur auf mehrfache Nachfrage, partiell unvollständig und zögerlich erbetene Dokumente vorgelegt und Auskünfte zu den gegen ihn laufenden Strafverfahren und seiner finanziellen Situation erteilt hat. Außerdem hat er in den Befragungen durch den MAD die Frage nach Kontakten mit Strafverfolgungsbehörden verneint und dies in der persönlichen Anhörung durch den Geheimschutzbeauftragten damit erklärt, dass er davon ausgegangen sei, die Strafverfahren wegen Nötigung im Straßenverkehr nicht angeben zu müssen, weil er die vorgeworfenen Taten nicht begangen habe. Hiervon geht der angegriffene Bescheid zutreffend aus, weil sich dies aus der vom Antragsteller unterzeichneten Niederschrift der Anhörung durch den Geheimschutzbeauftragten ergibt.

dd) Der Geheimschutzbeauftragte hat bei seiner Bewertung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse tatsächliche Anhaltspunkte sowohl für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG ) als auch für eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SÜG ) angenommen. Unter Berücksichtigung seines Beurteilungsspielraums genügen jedenfalls die Feststellungen zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Antragstellers im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG und die hieran anknüpfende Prognose den oben geschilderten Anforderungen.

aaa) Dass in den Verkehrsvorfällen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos liegen und sie auch die Prognose, einer auch künftig mangelnden Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht tragen, stellt das Vorlageschreiben des Bundesministeriums der Verteidigung klar. Zweifel hieraus abzuleiten, würde den Einschätzungs- und Prognosespielraum des Geheimschutzbeauftragten auch überschreiten, weil ein schuldhaftes Verhalten des Antragstellers nicht feststeht.

bbb) Es kann dahinstehen, ob die Feststellungen zu der bedrängten finanziellen Lage des Antragstellers ausreichen, um ein Sicherheitsrisiko daraus ableiten zu können. Nicht zu beanstanden ist es jedenfalls, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers und damit ein Sicherheitsrisiko an dessen falschen Angaben zu laufenden Strafverfahren in den Befragungen durch den MAD festzumachen. Jedenfalls nach den mit dem Geheimschutzbeauftragten abgestimmten Ausführungen des Bundesministeriums der Verteidigung im Vorlageschreiben vom 20. Februar 2019 begründet das Verhalten des Antragstellers im Sicherheitsüberprüfungsverfahren schon allein das erkannte Sicherheitsrisiko. Der damit die Feststellung selbständig tragende Aspekt rechtfertigt den angegriffenen Bescheid mithin im Ergebnis.

Falsche Angaben im Sicherheitsüberprüfungsverfahren sind grundsätzlich geeignet, die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG nach sich zu ziehen (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 1 WB 24.17 - NVwZ 2019, 65 Leitsatz und Rn. 30 ff. m.w.N.).

Der Geheimschutzbeauftragte knüpft seine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers zwar nicht daran an, dass dieser in seiner Sicherheitserklärung vom 27. Februar 2014 falsche Angaben gemacht hätte. Er stützt sich aber auf das zögerliche Verhalten des Antragstellers im Ermittlungsverfahren und falsche Angaben zu Kontakten zu den Strafverfolgungsbehörden im durch den MAD geführten Ermittlungsverfahren sowie seinen Eindruck des Antragstellers in dessen persönlicher Anhörung am 15. August 2017. Insofern geht er von einem zutreffend festgestellten Sachverhalt aus. Hiernach hat der Antragsteller Nachweise und Dokumente zu seiner bedrängten wirtschaftlichen Lage erst auf mehrfache Nachfrage und nicht von Anfang an vollständig vorgelegt. Er hat falsche Angaben zu Kontakten mit Strafverfolgungsbehörden gemacht, insbesondere - wie er in der persönlichen Vernehmung vom 15. August 2017 eingeräumt hat - die Strafverfahren zu den Vorfällen vom 24. August und 14. September 2014 trotz Nachfragen verschwiegen. Der Geheimschutzbeauftragte durfte ohne Überschreitung seines Einschätzungsspielraums davon ausgehen, dass der Antragsteller daran anknüpfende Zweifel an seiner Zuverlässigkeit nicht durch die Erläuterung ausgeräumt hat, er habe die ihm vorgeworfenen Nötigungen nicht begangen und deshalb die Strafverfahren nicht erwähnt. Auch einem Oberstabsgefreiten, der sich erstmals einer Sicherheitsüberprüfung unterzieht, muss sich aufdrängen, dass die Frage nach Kontakten zu Strafverfolgungsbehörden nicht nur Ermittlungsverfahren wegen von ihm tatsächlich begangener Straftaten betrifft, sondern auch die Verfahren erfasst, in denen er eine Schuld bestreitet. Auch wenn die zögerliche Vorlage verlangter Unterlagen für sich genommen noch nicht ausreichen mag, um ein Sicherheitsrisiko zu begründen, so begründen jedenfalls falsche Angaben zu laufenden Strafverfahren erhebliche Zuverlässigkeitsbedenken. Nicht zu beanstanden ist, dass der Geheimschutzbeauftragte diese Bedenken durch die erst auf mehrfache Nachfragen und nicht vollständig erfolgte Vorlage von Unterlagen und den ihm in der persönlichen Befragung vermittelten Eindruck der Persönlichkeit des Antragstellers verstärkt sieht. Diese Erwägungen tragen auch die vom Geheimschutzbeauftragten getroffene Gefahrenprognose, insbesondere die Einschätzung, es sei nicht hinreichend sicher, dass der Antragsteller künftig seiner Wahrheits- und Offenbarungspflicht hinsichtlich sicherheitsrelevanter Aspekte uneingeschränkt nachkommen werde.