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BVerwG - Entscheidung vom 22.11.2019

10 B 13.19

Normen:
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3
EnWG § 74 S. 1
LTranspG RP § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6
LTranspG RP § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
ARegV § 31 Abs. 1 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 22.11.2019 - Aktenzeichen 10 B 13.19

DRsp Nr. 2020/2372

Streit um den Zugang zu energiewirtschaftsrechtlichen Regulierungsentscheidungen einer Regulierungskammer; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Grenzen der Veröffentlichungspflicht nach § 74 Satz 1 EnWG ; Einfluss des Zeitablaufs auf den Ausschlussgrund des Schutzes von Betriebsgeheimnissen; Unionsrechtliche Vorgaben bei der Auslegung des Begriffs des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses; Begriff der sensiblen Information

1. Die Veröffentlichungspflicht nach § 74 S. 1 EnWG erstreckt sich nicht auf Geschäftsgeheimnisse. Im Übrigen ist geklärt, dass die Geltung des § 30 VwVfG auch im energiewirtschaftsrechtlichen Verfahren ohne Einschränkung angeordnet ist.2. Bei der Erlösobergrenze, deren Veröffentlichung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 ARegV erlaubt ist, handelt es sich nicht um eine schutzwürdige sensible Information. Eine Veröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unter Herleitung eines entsprechenden Anspruchs aus dieser Bestimmung kommt danach nicht in Betracht.3. Eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage zur Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Landesrechts, das durch Unionsrecht gesteuert wird, kommt nur dann in Betracht, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender bzw. dirigierender Maßstab angeführten - unionsrechtlichen Bestimmungen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, die gegebenenfalls die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV erfordern.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. September 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; EnWG § 74 S. 1; LTranspG RP § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6; LTranspG RP § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ARegV § 31 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I

Der Kläger begehrt auf der Grundlage des Landestransparenzgesetzes Rheinland-Pfalz - LTranspG RP - vollständigen Zugang zu energiewirtschaftsrechtlichen Regulierungsentscheidungen der Regulierungskammer des beklagten Landes. Die Entscheidungen sind gegenüber den beigeladenen Stadtwerken als Stromnetzbetreiber ergangen und betreffen die Genehmigung von Netzentgelten, die Festlegung von Erlösobergrenzen und die Teilnahme am vereinfachten Verfahren im Rahmen der Anreizregulierung. Dem Kläger wurden die Unterlagen nur mit Schwärzungen übermittelt. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: Der Offenlegung der in den Bescheiden geschwärzten ökonomischen Daten stehe überwiegend der Ausschlussgrund des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LTranspG RP (Schutz des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses) entgegen. Eine Befugnis zur Offenbarung der Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen folge weder aus § 74 Energiewirtschaftsgesetz - EnWG - noch aus § 31 Anreizregulierungsverordnung - ARegV. Angesichts der nur langfristigen Veränderungen in der Betriebsstruktur der Beigeladenen sei das Geheimhaltungsinteresse nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Daten einen vergangenen Zeitraum beträfen. Der Preisgabe der festgelegten Erlösobergrenzen stehe derzeit angesichts der noch ungeklärten Rechtsfragen zu § 31 Abs. 1 ARegV jedenfalls § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LTranspG RP (Schutz der Tätigkeit der Regulierungskammern) entgegen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die die Beschwerde ihr beimisst.

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO ) zu erwarten ist. Dies muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht.

a) Die Frage,

"Folgt aus § 74 Satz 1 EnWG die Pflicht des Beklagten, ihre Entscheidungen auf Grundlage des Teiles 3 des EnWG (zu denen auch die vom Kläger begehrten Bescheide zählen) vollständig mit Begründung und Anlagen und ohne Schwärzungen zu veröffentlichen?",

ist, soweit entscheidungserheblich, nicht klärungsbedürftig.

Der revisionsrechtliche Zugriff auf diese Vorschrift des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ) ist dem Senat im Rahmen der Grundsatzrüge nicht schon deswegen von vornherein verwehrt, weil Streitigkeiten über die Zulässigkeit der Veröffentlichung energiewirtschaftsrechtlicher Regulierungsentscheidungen nach § 75 Abs. 4 , § 108 EnWG in die ausschließliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen. Der Einwand, dass eine weitere Befassung der Verwaltungsgerichte mit der aufgeworfenen Streitfrage nicht zu erwarten sei, trägt angesichts des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes die Verneinung der Grundsatzbedeutung nicht, wenn die Verwaltungsgerichte wegen einer sachlich unzutreffenden, aber bindenden Rechtswegverweisung zur Entscheidung berufen sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Mai 2008 - 1 BvR 1770/05 - BVerfGK 13, 569 <571>; entgegen BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juli 1982 - 3 B 30.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 213 und vom 21. Juni 1996 - 2 B 82.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 11 ; BSG , Beschluss vom 12. Mai 2005 - B 3 P 13/04 B - NZS 2006, 273 <274 f.> sowie BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2006 - 10 B 26.05 - juris Rn. 5). Nichts anderes gilt, wenn die rechtswegfremde Rechtsfrage - wie hier - inzident zu prüfen ist.

Soweit die Frage sich auf den Umfang der nach § 74 Satz 1 EnWG geregelten Veröffentlichungspflicht dem Grunde nach bezieht, wäre sie in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich und folglich nicht klärungsfähig. Darauf, ob die Regulierungsbehörde über den Entscheidungstenor hinaus auch die Entscheidungsgründe veröffentlichen muss (siehe zum Streitstand die Nachweise bei OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. September 2018 - 3 Kart 101/17 - juris Rn. 42), kommt es bereits deswegen nicht an, weil die Regulierungsbehörde dem Kläger die begehrten Entscheidungen jeweils mit Begründung - wenn auch mit Schwärzungen - übermittelt hat. Ob die Veröffentlichungspflicht sich auch auf die Anlagen der Bescheide bezieht, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung. Denn aufgrund der nicht erfolgreich mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen durfte das Oberverwaltungsgericht davon ausgehen, dass die Anlagen jeweils Angaben enthalten, die als Geschäftsgeheimnisse einzustufen sind (siehe unten 2.). Auf Geschäftsgeheimnisse erstreckt sich - wie nachfolgend ausgeführt - die Veröffentlichungspflicht nach § 74 Satz 1 EnWG nicht, so dass die kumulativen Voraussetzungen für eine Veröffentlichung, wie sie in der als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage formuliert sind, nicht vorliegen.

Es bedarf insbesondere angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung, dass die Geltung des § 30 VwVfG im energiewirtschaftsrechtlichen Verfahren ohne Einschränkung angeordnet ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12 - RdE 2014, 276 Rn. 81 und vom 11. Dezember 2018 - EnVR 1/18 - RdE 2019, 116 Rn. 26). Diese Vorschrift räumt den Betroffenen einen Anspruch darauf ein, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden. § 71 EnWG regelt das Verfahren und die Pflichten des Betroffenen, ohne eine Aussage über die Reichweite des materiell-rechtlich gewährleisteten Schutzes zu treffen. § 74 Satz 1 EnWG enthält - ebenso wie § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG - im Unterschied zu den Regelungen in § 46a Satz 1 oder § 84 Abs. 2 EnWG keine Regelung, die als Ergebnis einer Abwägung der kollidierenden Interessen durch den Gesetzgeber eine Einschränkung dieses Schutzes erlaubt (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG , 20. Aufl. 2019, § 30 Rn. 13). Der Kläger legt auch nicht dar, dass dieses Verständnis mit unionsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar ist. Nach Art. 37 Abs. 16 Satz 2 der Richtlinie 2009/72/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG - Stromrichtlinie, StromRL - (ABl. L 211 S. 55) sind die von den Regulierungsbehörden getroffenen Entscheidungen der Öffentlichkeit unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen zugänglich zu machen. Der Wortlaut dieser Vorschrift gibt keinen Anlass zu einer einschränkenden Auslegung, wonach damit allein wirtschaftlich sensible Informationen Dritter, d.h. der Netznutzer im Unterschied zu solchen der Netzbetreiber, von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind. Der in Art. 16 und 27 StromRL, insbesondere im Hinblick auf die informatorische Entflechtung vertikal integrierter Energieversorgungsunternehmen (siehe § 6a EnWG ), besonders erwähnte Schutz wirtschaftlich sensibler Informationen Dritter, die der Netzbetreiber bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit erlangt, hat ersichtlich einen hierauf beschränkten Anwendungsbereich.

b) Die Frage,

"Entfällt die Schutzbedürftigkeit der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Netzbetreibern im Energiesektor nach einem Zeitablauf von fünf Jahren?",

rechtfertigt ebenso wenig die Zulassung der Revision.

Die Klärungsfähigkeit der Frage ist allerdings nicht bereits deswegen zu verneinen, weil ihr bei zutreffendem Verständnis der angegriffenen Entscheidung der Bezug auf revisibles Recht fehlte. Das Oberverwaltungsgericht hat die Frage, welchen Einfluss der Zeitablauf auf den Ausschlussgrund nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LTranspG RP hat, bei der Prüfung eines berechtigten Interesses an der Nichtverbreitung der unternehmensbezogenen Tatsachen als tatbestandlicher Voraussetzung des Vorliegens eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 5 Abs. 6 Satz 1 LTranspG RP erörtert. Demgegenüber bezieht die Beschwerde sich - im Anschluss an die erste von ihr aufgeworfene Grundsatzfrage - auf den Umfang und die Grenzen der Veröffentlichungspflicht nach § 74 Satz 1 EnWG als einer Offenbarungsbefugnis im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Alt. 2 LTranspG RP. Diese abweichende Einordnung ist für die revisionsrechtliche Betrachtung letztlich aber ohne Bedeutung.

Die Beschwerde macht geltend, dass die Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes in Bezug auf die zeitliche Schutzfähigkeit von Geschäftsgeheimnissen einer unionsrechtskonformen Auslegung am Maßstab des Art. 37 Abs. 16 StromRL bedürften. Dies deckt sich mit der revisionsrechtlichen Überprüfbarkeit des landesrechtlichen Begriffs des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses, der nicht allein deswegen revisibel wird, weil der gleiche Begriff im Bundesrecht verwendet wird, der Gesetzgeber sich auf Rechtsprechung eines Bundesgerichts bezogen hat (LT-Drs. RP 16/5173 S. 46; LT-Drs. RP 16/5818 S. 2) und das Oberverwaltungsgericht sich an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert (UA S. 18). Die Anwendung und Auslegung des nicht revisiblen Landesrechts unterliegt insoweit revisionsgerichtlicher Kontrolle, als das Verwaltungsgericht zu prüfen hat, ob die Vorinstanz die für die Entscheidung maßgeblichen und dem Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 VwGO zugehörigen unionsrechtlichen Maßstäbe zutreffend erkannt und zugrunde gelegt hat.

Unionsrechtliche Vorgaben sind auch bei der Auslegung des Begriffs des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses zu beachten. Das allgemeine Informationsfreiheitsrecht ist zwar nicht unionsrechtlich determiniert. Das Landestransparenzgesetz führt aber die zuvor geltenden Vorschriften des Landesinformationsfreiheitsgesetzes und des Landesumweltinformationsgesetzes zusammen und dient damit zugleich der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates - Umweltinformationsrichtlinie, UIRL - (ABl. L 41 S. 26; vgl. LT-Drs. RP 16/5173 S. 1). Der in mitgliedstaatlichen Vorschriften vorgesehene Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wird nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. d UIRL ermöglicht. Diese Vorgaben sind bei der einheitlichen Auslegung und Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 6 Satz 1 LTranspG RP auch dann zu beachten, wenn im konkreten Fall der Anwendungsbereich der Umweltinformationsrichtlinie nicht eröffnet ist. Die Revision ist bei dieser Rechtslage dann zuzulassen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender bzw. dirigierender Maßstab angeführten - unionsrechtlichen Bestimmungen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, die gegebenenfalls die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV erfordern (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. November 2007 - 7 B 37.07 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 210 Rn. 11 und vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 - juris Rn. 8). Den hierauf bezogenen Darlegungsanforderungen, insbesondere hinsichtlich der Tragweite der unionsrechtlichen Maßgaben (siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2017 - 10 BN 4.16 - juris Rn. 8), wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht.

Die Fragestellung zielt auf die Feststellung, dass - ohne weitere Differenzierungen - jegliche unternehmensbezogenen Daten von Netzbetreibern, die im Rahmen einer energiewirtschaftsrechtlichen Regulierungsentscheidung relevant sind, aufgrund Zeitablaufs nach fünf Jahren nicht mehr aktuell sind und mangels möglicher Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation des Netzbetreibers nicht mehr den Schutz als Geschäftsgeheimnisse beanspruchen können. Entgegen der Auffassung des Klägers findet sich ein solcher Ansatz in der zum Finanzmarktrecht und zum Kartellrecht ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs indessen nicht. Der Europäische Gerichtshof ist in den jeweiligen Regelungszusammenhängen vielmehr lediglich von einer widerleglichen Vermutung der fehlenden Schutzwürdigkeit nach Ablauf von fünf Jahren ausgegangen; diese Vermutung hat keinen Bestand mehr, wenn nachgewiesen wird, dass die Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile der wirtschaftlichen Stellung des Betroffenen oder eines Dritten sind (EuGH, Urteile vom 14. März 2017 - C-162/15 P [ECLI:EU:C:2017:205], Evonik Degussa - Rn. 64 und vom 19. Juni 2018 - C-15/16 [ECLI:EU:C:2018:464], Baumeister - Rn. 57).

Der Kläger zeigt nicht auf, dass - abweichend hiervon - im vorliegenden Zusammenhang die der Frage zugrunde liegende strikte Regelung in Betracht zu ziehen sein könnte. Dies gilt umso mehr, als die Vermutungsregel in ihrer konkreten Ausgestaltung auch an die Verwaltungspraxis der Kommission anknüpft, wie sie insbesondere in Nr. 23 der Mitteilung der Kommission über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten in Fällen der Anwendung der Art. 81 und 82 EG-Vertrag , Art. 53 , 54 und 57 des EWR-Abkommens und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (ABl. C 305 S. 7 vom 22. Dezember 2005) zum Ausdruck kommt (siehe hierzu Schlussanträge des Generalanwalts vom 21. Juli 2016 in der Rechtssache C-162/15 P [ECLI:EU:C:2016:587] Rn. 131). Danach geht die Kommission generell davon aus, dass Informationen über Umsatz, Absatz, Marktanteile der Betroffenen und ähnliche Angaben, die älter als fünf Jahre sind, nicht länger vertraulich behandelt werden müssen. Der so umschriebene Kreis von Angaben, die bereits nach wenigen Jahren ihre Aussagekraft in Bezug auf die wettbewerbliche Situation des Unternehmens verlieren, bezeichnet nur einen Ausschnitt der nach Nr. 18 der Mitteilung beispielhaft als Geschäftsgeheimnisse aufgeführten Informationen. Neben Produktionsgeheimnissen und -verfahren, die als technisches Wissen zu den Betriebsgeheimnissen zählen, werden u.a. auch die Kosten- und Preisstruktur erwähnt. Diese kann nicht zuletzt auf Investitionsentscheidungen beruhen, die auf längere Zeiträume angelegt sind, und hebt sich so von Angaben wie den Umsatz- und Absatzzahlen ab, die unmittelbar auf konjunkturelle Entwicklungen reagieren und deswegen insgesamt schwankungsanfälliger sind. Im Einklang mit dieser Unterscheidung hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass das Interesse an der Geheimhaltung von Daten, die einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum betreffen, wegen der nur langfristigen Veränderungen in der Betriebsstruktur der Beigeladenen nicht ausgeschlossen ist. Damit setzt die Beschwerde sich nicht auseinander.

c) Schließlich ist die Frage,

"Folgt aus der Pflicht zur Veröffentlichung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen gemäß § 31 Abs. 1 ARegV, dass die von der Veröffentlichung erfassten sensiblen Informationen (und insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) nicht schutzwürdig sind?",

nicht rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig.

Sie betrifft revisibles Recht. Sie geht zwar vom Begriff der sensiblen Information aus, den das Oberverwaltungsgericht der Auslegung des landesrechtlichen Versagungsgrunds nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LTranspG RP entnimmt. Die Einordnung einer Information als sensibel mit der Folge, dass deren Offenbarung geeignet ist, Nachteile für die in der Vorschrift genannten Schutzgüter nach sich zu ziehen, bestimmt sich indessen - soweit hier entscheidungserheblich - im Anschluss an das vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Verständnis des Gleichlaufs zwischen transparenzrechtlicher und regulierungsrechtlicher Betrachtung immer nach der Veröffentlichungspflicht aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 ARegV.

Die Auslegung dieser bundesrechtlichen Bestimmung, an die das Landesrecht anknüpft, bedarf jedoch keiner Klärung mehr. Der Bundesgerichtshof, auf dessen Rechtsprechung insoweit rechtswegübergreifend abgestellt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 16. November 2007 - 9 B 36.07 - Buchholz 316 § 62 VwVfG Nr. 17 Rn. 11), hat mit Beschlüssen vom 11. Dezember 2018 - EnVR 1/18 - (WM 2019, 1130 Rn. 35 ff.) und - EnVR 21/18 - (juris Rn. 36 ff.) entschieden, dass § 31 Abs. 1 Nr. 1 ARegV, der die Veröffentlichung von Erlösobergrenzen erlaubt, von der Ermächtigungsgrundlage des § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG gedeckt ist. Sie gestattet nur die Veröffentlichung solcher Daten, die keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind. Die Werte der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ARegV und die nach § 4 Abs. 3 und 4 ARegV angepassten Werte der kalenderjährlichen Erlösobergrenze dürfen danach veröffentlicht werden. Denn die Erlösobergrenze ist ausgehend von einer unternehmensspezifisch ermittelten Kostenprüfung das Ergebnis einer behördlichen Prüfung in Anwendung einer Regulierungsformel anhand zahlreicher weiterer, teilweise nicht unternehmensbezogener Parameter und damit keine unternehmensinterne Kennzahl. Ist die Erlösobergrenze nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 ARegV zu veröffentlichen, handelt es sich nicht um eine schutzwürdige sensible Information.

Die nach Erlass des angegriffenen Urteils erfolgte Klärung durch Beschlüsse, deren Gründe soweit ersichtlich erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist der Öffentlichkeit zugänglich waren, führt hier nicht auf eine Zulassung der Revision wegen nachträglicher Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 29. Oktober 2015 - 3 B 70.15 - BVerwGE 153, 169 Rn. 9 und vom 7. August 2017 - 10 B 14.16 - juris Rn. 9, jeweils m.w.N.). Das folgt jedenfalls daraus, dass der Bundesgerichtshof nicht in der abschließenden Aufzählung der für eine divergenzfähige Entscheidung relevanten Gerichte aufgeführt ist; die Divergenzrüge soll im Grundsatz allein die Überprüfung abweichender Entscheidungen innerhalb derselben Gerichtsbarkeit ermöglichen (BVerwG, Beschlüsse vom 13. August 1990 - 9 B 49.90 - BVerwGE 85, 295 , vom 5. Januar 2006 - 10 B 26.05 - juris Rn. 2 und vom 16. November 2007 - 9 B 36.07 - Buchholz 316 § 62 VwVfG Nr. 17 Rn. 11).

2. Auch der geltend gemachte Verfahrensfehler eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz führt nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO .

Der Kläger beanstandet, dass dem Oberverwaltungsgericht zwei Anlagen zur Entgeltgenehmigung vom 29. November 2006 und eine Anlage zum Bescheid vom 20. Dezember 2007 nicht - im Unterschied zu den übrigen Anlagen auch nicht zumindest als Muster - vorgelegt worden seien. Das Oberverwaltungsgericht habe demnach im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht zu der Überzeugung gelangen dürfen, dass diese Anlagen Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen enthielten.

Eine als Verfahrensfehler rügefähige Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO ) ist damit nicht dargetan. Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge eines Vorliegens eines Verfahrensfehlers nur dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind (stRspr, siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 7 B 8.15 - RdL 2016, 142 <144 m.w.N.>). Das trifft hier nicht zu. Der Beklagte hat in seiner Berufungserwiderung (Schriftsatz vom 5. Dezember 2017 Rn. 34) das Fehlen der Original-Anlagen zu den Genehmigungen damit begründet, dass die Anlagen "quasi ausschließlich aus den Daten zu den Netzkosten sowie den daraus resultierenden beantragten und genehmigten Netzentgelten" bestünden. Auf der Grundlage dieses nicht bestrittenen Vortrags durfte das Oberverwaltungsgericht auch in Bezug auf diese Anlagen verfahrensfehlerfrei zum Schluss kommen, dass darin Geschäftsgeheimnisse enthalten seien.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO . Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 21.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 11247/17