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BVerwG - Entscheidung vom 12.12.2019

2 B 3.19

Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
BBG § 22

BVerwG, Beschluss vom 12.12.2019 - Aktenzeichen 2 B 3.19

DRsp Nr. 2020/2458

Schadensersatz wegen Diskriminierung von Überhangbeamten bei Beförderungen; Versetzung eines Gebietsbeauftragten für Disziplinarangelegenheiten; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 17. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 671,90 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2 ; BBG § 22 ;

Gründe

Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde des Klägers ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

1. Der 1950 geborene Kläger stand bis zu seiner Pensionierung als Postamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 BBesO ) im Dienst der Beklagten und wurde im Bereich der Deutsche Post AG verwendet. Zum 1. Dezember 2000 wurde ihm der "Dienstposten A 12, Gebietsbeauftragter BDO " übertragen. Mit Wirkung zum 1. August 2003 wurden sämtliche Arbeitsposten der Gebietsbeauftragten für Disziplinarangelegenheiten zurückgezogen. Die betroffenen Beamten sollten dauerhaft auf anderen Arbeitsposten beschäftigt werden. Die hiergegen erhobene Klage des Klägers blieb erfolglos. Wie auch die übrigen Gebietsbeauftragten für Disziplinarangelegenheiten wurde der Kläger in der Folgezeit buchungstechnisch auf einem "Überhang-Personalposten" geführt, nahm aber seine bisherigen Aufgaben weiterhin unverändert wahr.

Ende Oktober 2011 beantragte der Kläger Schadensersatz wegen Diskriminierung von Überhangbeamten bei Beförderungen. Da er zum Überhangbeamten erklärt worden sei, sei er generell von Beförderungen ausgeschlossen gewesen. Wenn er bei der Vergabe der Stellen der Besoldungsgruppe A 13 BBesO berücksichtigt worden wäre, hätte er aufgrund seiner dienstlichen Beurteilungen eine reelle Beförderungschance gehabt. Die Deutsche Post AG lehnte den Antrag ab, der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verurteilt, den Kläger besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er mit Wirkung vom 1. Juli 2011 zum Postoberamtsrat befördert worden wäre. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Zwar habe die Beklagte im Zuge der Beförderungsauswahl im Jahr 2011 den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers schuldhaft verletzt. Diese Pflichtverletzung habe jedoch den vom Kläger geltend gemachten Schaden nicht adäquat kausal verursacht. Zum Beförderungsstichtag 1. Juli 2011 hätte der Kläger nicht zum Postoberamtsrat befördert werden können, weil er bis zu diesem Zeitpunkt weder die nach § 22 Abs. 2 BBG erforderliche Erprobungszeit absolviert gehabt habe noch auf seinem zu diesem Zeitpunkt innegehabten Arbeitsposten hätte befördert werden können. Der Kläger hätte einen mit A 13 oder E 8 bewerteten Arbeitsposten innehaben müssen. Der Arbeitsposten des Klägers sei aber nur mit A 12 bewertet gewesen. Schließlich stehe dem Schadensersatzanspruch des Klägers auch der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB entgegen. Ein an seinem beruflichen Fortkommen interessierter Beamter habe die Obliegenheit, sich bereits im Vorfeld eines jährlichen Beförderungsverfahrens über weitere Einzelheiten dieses Verfahrens zu erkundigen, die unterbliebene Einbeziehung in den zur Beförderung in Aussicht genommenen Personenkreis sowie in die Auswahlentscheidung zu rügen und gegen die drohende Ernennung Anderer mit Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes vorzugehen. Das Verhalten des Klägers, der auch mit dienstrechtlichen Fragen befasst gewesen sei, entspreche diesen Vorgaben nicht.

2. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt für den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) voraus, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung eine bestimmte bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage bezeichnet, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>).

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 - juris). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 <S. 55>).

Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. November 1992 - 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f.).

3. Das Berufungsgericht hat sein die Klage abweisendes Urteil auf zwei selbstständig tragende Erwägungen gestützt; zum einen auf die fehlende adäquat kausale Verknüpfung zwischen der festgestellten schuldhaften Verletzung des aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers und dem von ihm geltend gemachten Schaden und zum anderen auf den Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB .

Zwar macht der Kläger in der Beschwerdebegründung gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 15. Juni 1990 - 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20 S. 11 f. und vom 20. August 1993 - 9 B 512.93 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 320 S. 51) hinsichtlich beider tragenden Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Zulassungsgründe geltend. Hinsichtlich der das Berufungsurteil tragenden Annahme des Oberverwaltungsgerichts, auch bei einer rechtmäßigen Gestaltung des Auswahlverfahrens wäre der Kläger zum 1. Juli 2011 nicht zum Postoberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13 BBesO ) befördert worden, weil er seit dem Jahr 2000 einen lediglich mit A 12 bewerteten Arbeitsposten innegehabt habe, greifen die insoweit geltend gemachten Zulassungsgründe nicht durch.

a) Die unter I.1 der Beschwerdebegründung erhobene Verfahrensrüge der Aktenwidrigkeit ist unzulässig.

Bezugspunkt des Vorbringens unter I.1 der Beschwerdebegründung ist die Bewertung des Umstands durch das Berufungsgericht, dass der Kläger in mehreren dienstlichen Dokumenten als "Senior Sachbearbeiter" bezeichnet und/oder seine Entgeltgruppe mit "E 8" angegeben wird.

Die Verfahrensrüge der Aktenwidrigkeit betrifft den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffes (§ 86 Abs. 1 und § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ). Sie verlangt den schlüssigen Vortrag, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben, und zudem eine genaue Darstellung des Verstoßes durch konkrete Angaben von Textstellen aus den vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll. Dieser Widerspruch muss offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf (stRspr, z.B. BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 - 4 CN 2.16 - BVerwGE 156, 336 Rn. 23). Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen unter I.1 der Beschwerdebegründung nicht.

Das Oberverwaltungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger in mehreren Dokumenten der Entgeltgruppe "E 8" zugeordnet ist und es sich dabei entgegen dem Vorbringen der Beklagten auch nicht um im Massenverfahren generierte Schriftstücke handelt. Das Berufungsgericht ist jedoch unter Würdigung sämtlicher Umstände zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Bezeichnung in den Dokumenten für die Frage der Bewertung des vom Kläger innegehabten Arbeitspostens keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen ist. Maßgeblich hierfür ist zum einen die Erwägung, dass die Zuständigkeit für eine höhere Bewertung der Tätigkeit des Klägers ausschließlich bei der Zentrale und nicht bei denjenigen Bediensteten der Niederlassung lag, die diese Dokumente unterzeichnet haben. Zum anderen hat sich das Berufungsgericht auf den Gesichtspunkt gestützt, dass dem Kläger keine höherwertigen Tätigkeiten übertragen worden waren und der Kläger seit dem Jahr 2000 unverändert dieselben Aufgaben wahrgenommen hatte.

Damit wendet sich die Beschwerdebegründung lediglich gegen die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Würdigung der Angaben in den Schreiben und die daraus von ihm gezogenen Schlüsse, ohne dass ein Anhaltspunkt für die geltend gemachte Aktenwidrigkeit ersichtlich ist.

b) Auch die unter I.2 der Beschwerdebegründung erhobene Divergenzrüge ist unzulässig. Denn es wird nicht dargelegt, dass das Oberverwaltungsgericht einen Rechtssatz formuliert hat, der von einem solchen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - (BVerwGE 140, 83 ) abweicht. Allenfalls macht die Beschwerde geltend, das Oberverwaltungsgericht habe aus den Rechtssätzen des Revisionsurteils nicht die erforderlichen Konsequenzen gezogen. Dies reicht, wie dargelegt, für eine Divergenzrüge nicht aus.

Die in der Beschwerdebegründung angegriffene Überlegung des Oberverwaltungsgerichts bezieht sich auf die besondere Konstellation, dass der konkrete Arbeitsposten zum Zeitpunkt der Gültigkeit eines neuen Katalogs für die Bewertung von Arbeitsposten aufgrund der Entscheidung des Dienstherrn bereits weggefallen war und deshalb keine Veranlassung bestand, diesen Posten noch in den neuen Stellenkatalog mit aufzunehmen. Mit dieser besonderen Fallgestaltung befasst sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2011 nicht.

c) Unbegründet ist das Vorbringen unter I.3 der Beschwerdebegründung, die Frage, ob "alte, nicht mehr geltende Dienstposten-Bewertungssysteme im Rahmen des § 18 BBesG herangezogen werden dürfen, wenn eine Bewertung im aktuellen System nicht erfolgt", habe grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO .

Zunächst könnte diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil sie sich tatsächlich nicht stellte. Im Geschäftsbereich der Deutsche Post AG gibt es keine "Dienstposten" und damit keine "Dienstpostenbewertungen"; für die tatsächlich eingerichteten Arbeitsposten gilt § 8 Satz 1 PostPersRG . Die Frage könnte auch deshalb nicht im Revisionsverfahren beantwortet werden, weil sie nicht dem tatsächlichen Geschehensablauf entspricht. Denn tatsächlich ist der Arbeitsposten des Klägers für den Zeitraum ab dem 1. September 2003 nicht aufgrund des alten Stellenkatalogs bewertet worden. Da die Deutsche Post AG nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts die Arbeitsposten der "Gebietsbeauftragten für Disziplinarangelegenheiten" zum 1. August 2003 zurückgezogen und diese auch nicht in die Kategorien "Sachbearbeiter" oder "Senior Sachbearbeiter" übergeleitet hatte, wurden diese Arbeitsposten in dem ab dem 1. September 2003 geltenden Stellenkatalog DP AG nicht mehr bewertet.

Unter der Geltung des alten, bis Ende August 2003 maßgeblichen Katalogs hatte der Kläger einen mit A 12 bewerteten Arbeitsposten ("Gebietsbeauftragter BDO ") inne. Selbst wenn die Bewertung nach dem früheren Katalog - A 12 - nicht fortgelten sollte, wäre der geltend gemachte Anspruch nicht begründet. Denn es fehlte für den Zeitraum ab dem 1. September 2003 unverändert an einer höheren Bewertung des vom Kläger ohne inhaltliche Veränderungen wahrgenommenen Arbeitspostens des Gebietsbeauftragten für Disziplinarangelegenheiten. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bestimmt Ziff. 2.7 des Stellenkatalogs von 2003, dass für die Bewertung von Tätigkeiten, die nicht im Stellenkatalog aufgeführt sind, ausschließlich die Zentrale der Deutsche Post AG zuständig ist. Eine solche Höherbewertung des unverändert gebliebenen Tätigkeitsbereichs des Klägers liegt aber nicht vor.

d) aa) In Bezug auf die unter I.4 a) der Beschwerdebegründung geltend gemachte rechtssatzmäßige Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2007 - 2 A 2.06 - (Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4) ist die Beschwerde unzulässig. Denn in der Beschwerdebegründung wird keine rechtssatzmäßige Abweichung des Berufungsurteils von dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt. Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung zu diesem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beruht zudem auf der Annahme, der Kläger sei auf einem Arbeitsposten tätig gewesen, in dessen "Bewertungsbündelung" auch das angestrebte Beförderungsamt (Besoldungsgruppe A 13 BBesO ) enthalten gewesen sei. Das Berufungsgericht ist jedoch in der angegriffenen Entscheidung davon ausgegangen, dass der Kläger keinen gebündelten Arbeitsposten der Entgeltgruppe 8 mit der Bewertungsbündelung "A 11, A 12 und A 13 vz" innehatte, sondern sein Arbeitsposten lediglich mit der Besoldungsgruppe A 12 BBesO bewertet war.

bb) Auch das Vorbringen unter I.4 b) erfüllt nicht die Anforderungen an die Darlegung einer rechtssatzmäßigen Abweichung von den dort genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts und ist dementsprechend unzulässig. Denn es wird nicht aufgezeigt, dass das Berufungsgericht einen diesen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts widersprechenden Rechtssatz aufgestellt hat. Vielmehr wird dem Oberverwaltungsgericht hier lediglich vorgehalten, bestimmte Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beweislastumkehr im Verfahren auf Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung nicht richtig angewendet zu haben.

e) Die Verfahrensrügen unter I.5 sind unzulässig. Es werden lediglich schlagwortartig Verfahrensfehler eines Berufungsgerichts benannt, ohne jedoch jeweils die Voraussetzungen darzulegen.

Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO ) muss in der Begründung substanziiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 - 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 S. 9). Dies ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Vielmehr wird in der Beschwerdebegründung die entscheidungstragende Schlussfolgerung des Berufungsgerichts angegriffen, der Kläger sei auch ab August 2003 auf einem ausschließlich mit A 12 bewerteten Arbeitsposten beschäftigt gewesen.

Auf der Basis der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers maßgeblich ist (BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 6 B 54.16 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 76 Rn. 6), war die Frage der Rechtmäßigkeit der aktuellen Regelbeurteilung des Klägers unerheblich und deshalb nicht weiter aufzuklären.

Auch im Übrigen wird mit den Ausführungen auf S. 12 bis 18 der Beschwerdebegründung kein Verfahrensfehler entsprechend den Vorgaben des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, sondern der Sache nach lediglich die Schlussfolgerung des Oberverwaltungsgerichts angegriffen, der Kläger sei auch nach dem August 2003 auf einem ausschließlich mit A 12 bewerteten Arbeitsposten beschäftigt gewesen, weil die Einführung des neuen Stellenkatalogs die frühere Bewertung unberührt gelassen habe.

Die Möglichkeit der Auswahl eines noch nicht erprobten Beamten, dem infolge der Auswahl ein entsprechend höher bewerteter Dienstposten übertragen wird, auf dem er sich entsprechend der Vorgabe des § 22 Abs. 2 BBG bewähren und nach sechs Monaten befördert werden kann, hat das Oberverwaltungsgericht angesichts der von der Deutsche Post AG praktizierten Topfwirtschaft rechtlich ausgeschlossen. Auf der Basis dieser für die Beurteilung des Vorliegens eines Verfahrensfehlers maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts sind damit die Umstände einer solchen Auswahl unerheblich.

Soweit in der Beschwerdebegründung auf die - angebliche - Vergleichbarkeit des Falls des Klägers mit dem der Postoberamtsrätin Sch. abgehoben wird, wird übersehen, dass diese Beamtin - anders als der Kläger - bereits das Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO innehatte.

4. Auch in Bezug auf die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dem Schadensersatzanspruch des Klägers stehe selbstständig tragend der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB entgegen, führen die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht zur Zulassung der Revision.

a) Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, der Kläger habe wegen der Zurückziehung seines bisherigen Arbeitspostens im Jahr 2003 eine Verschlechterung seiner Möglichkeiten für ein berufliches Fortkommen befürchtet, stellen keine Überraschungsentscheidung dar. Denn die vom Kläger im Jahr 2003 vor dem Verwaltungsgericht mit dem Ziel der Wiederzuweisung des bisherigen Arbeitspostens erhobene Klage vom 15. März 2004 wird sowohl in der Klageerwiderung vom 27. Februar 2012 als auch im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2015 erwähnt. Im Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts Bremen vom 8. März 2005 - 6 K 556/04 - ist als Begründung der Klage die Befürchtung des Klägers festgehalten, dass sich die "Möglichkeiten seines beruflichen Fortkommens nach über 38-jähriger Dienstzeit drastisch verschlechtern werden, wenn er seinen Dienstposten als 'GB-Disz' verliere und deshalb als 'ausgemusterte' Kraft auf einen Sozialplan gerate". Entgegen der Annahme der Beschwerdebegründung hat das Oberverwaltungsgericht gerade nicht angenommen, der Kläger habe es im Jahr 2003 unterlassen, seinen Obliegenheiten nachzukommen. Die Bezugnahme auf das Jahr 2003 verdeutlicht lediglich, dass der Kläger sein berufliches Fortkommen durchaus im Auge und deshalb Anlass hatte, sich um die Einzelheiten des regelmäßig praktizierten jährlichen Beförderungsverfahrens - hier das des Jahres 2011 - zu erkundigen und auf seine Einbeziehung in dieses Verfahren zu dringen.

b) Auch die Darlegungen zu einem angeblichen Überraschungsurteil unter II.2 der Beschwerdebegründung führen nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO . Denn dem Kläger ist - entgegen seinem Vorbringen - nach dem 1. September 2009 kein Arbeitsposten "Senior Sachbearbeiter" mit der Wertigkeit E 8 übertragen worden, der auch die Wertigkeit A 13 umfasst. Mit seinen Ausführungen zu den Schreiben der Deutsche Post AG, in denen er als "Senior Sachbearbeiter" bezeichnet und/oder die Entgeltgruppe mit "E 8" angegeben ist, bringt der Kläger lediglich seine vom Oberverwaltungsgericht abweichende Wertung dieser Schreiben zum Ausdruck.

c) Mit den Überlegungen unter II.3 wird ebenfalls keine Überraschungsentscheidung dargelegt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2018 - 2 C 19.17 - (BVerwGE 162, 253 ) war bereits im Vorfeld der Berufungsverhandlung Gegenstand der Erörterungen der Beteiligten (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 11. Oktober 2018, Gerichtsakte Bl. 605). Gerade der Vertreter des Klägers ist in seiner Erwiderung vom 15. Oktober 2018 (Gerichtsakte Bl. 610) unter Bezugnahme auf den Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB auf die Haltung der Beklagten eingegangen, sog. Überhangbeamte generell von Auswahlentscheidungen über Beförderungen auszuschließen. Dort hat der Klägervertreter die Auffassung geäußert, bei dieser abstrakt-generellen Entscheidung handele es sich um eine dem Organisationsermessen des Dienstherrn zuzuordnende Ermessensausübung, sie nehme nicht am Schutz des Art. 33 Abs. 2 GG teil und habe nichts mit einer Konkurrenzsituation zu tun. Diese Einschätzung steht im Widerspruch zu der für den Kläger günstigen Auffassung des Berufungsgerichts, das in dieser Praxis der Deutsche Post AG - zutreffend - die für die Begründung des Schadensersatzanspruchs erforderliche Verletzung der Rechte des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG gesehen hat. Dementsprechend ist das Eingehen auf die Eigenschaft des Klägers als sog. Überhangbeamter nicht überraschend.

Zudem bringt das Urteil des Senats vom 15. Juni 2018 generell zum Ausdruck, dass ein an seinem beruflichen Fortkommen interessierter Beamter - wie der Kläger - die Obliegenheit hat, sich bereits im Vorfeld eines vom Dienstherrn regelmäßig praktizierten jährlichen Beförderungsverfahrens ggf. über weitere Einzelheiten dieses Verfahrens zu erkundigen, seine Nichteinbeziehung in den zur Beförderung in Aussicht genommenen Personenkreis sowie in die Auswahlentscheidung zu rügen und gegen drohende Ernennungen Anderer mit Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes vorzugehen. Dementsprechend hatte der Kläger, dem die regelmäßige Beförderungspraxis der Beklagten im Bereich der Deutsche Post AG bekannt war, Anlass, die Beklagte zu Mitteilungen über beabsichtigte Beförderungen mit ihm vergleichbarer Beamter aufzufordern, um seine rechtswidrige Nichteinbeziehung in die Auswahlentscheidung auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu rügen.

Sofern unter II.3 eine Divergenz vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2018 - 2 C 10.17 - (BVerwGE 163, 36 ) geltend gemacht wird, genügt dieses Vorbringen wiederum nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO . Denn es wird nicht dargetan, mit welchem Rechtssatz das Berufungsgericht von einem Rechtssatz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2018, das die Verwirkung des Rechts zur Anfechtung der Ernennung des ausgewählten Konkurrenten betrifft, abgewichen ist.

d) Auf den Ausführungen zur Wertigkeit des Arbeitspostens der Postoberamtsrätin Sch. (II.4) beruht das angegriffene Urteil nicht. Maßgeblich ist insoweit, dass diese Beamtin bereits das Statusamt innehatte, das der Kläger der Sache nach anstrebt, und dem Kläger andererseits kein mit E 8 bewerteter Arbeitsposten übertragen worden war. Da das Berufungsurteil danach zur Frage, ob der Kläger von einem ihm zumutbaren Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB in vorwerfbarer Weise keinen Gebrauch gemacht hat, nicht überraschend entschieden hat, kann es auch nicht auf dem insoweit gerügten Ausfall rechtlichen Gehörs beruhen (II.5 der Beschwerdebegründung).

e) Das Vorbringen unter II.6 der Beschwerdebegründung ist mit der Formulierung "Soweit die Entscheidung des OVG Bremen die Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 15.06.2018 - 2 C 19/17 - zitiert, weicht die Entscheidung des OVG von der Entscheidung des BVerwG vom 30.08.2018, 2 C 10/17 ab" ist in sich unklar.

Auch im Übrigen wird unter II.6 der Beschwerdebegründung keine rechtssatzmäßige Abweichung des Berufungsurteils vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2018 - 2 C 10.17 - dargelegt. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts befasst sich nicht mit dem Aspekt der Verwirkung des Rechts eines rechtswidrig übergangenen Bewerbers auf Anfechtung der Ernennung eines Konkurrenten.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 40 und § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Bremen, vom 17.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 LB 228/17