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BVerwG - Entscheidung vom 28.06.2019

4 B 63.18 (4 C 4.19)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 28.06.2019 - Aktenzeichen 4 B 63.18 (4 C 4.19)

DRsp Nr. 2019/11028

Rücksichtnahme bei zwei sich gegenseitig beeinträchtigenden Windenergieanlagen im Hinblick auf Turbulenzen; Erlass eines Vorbescheides und Durchführung eines Genehmigungsverfahrens bei Windenergieanlagen

Tenor

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. September 2018 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 34 510 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, welche von zwei sich gegenseitig beeinträchtigenden Windenergieanlagen im Hinblick auf Turbulenzen auf die jeweils andere Rücksicht nehmen muss, insbesondere ob und ggf. nach welchen Maßgaben der Grundsatz der Priorität Anwendung findet, wenn für die eine Anlage ein Verfahren zum Erlass eines Vorbescheides und für die andere ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 18.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 1884/16