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BVerwG - Entscheidung vom 08.08.2019

3 B 41.18

Normen:
BGB § 133
BGB § 157
VwGO § 78 Abs. 1 Nr. 1
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3

BVerwG, Beschluss vom 08.08.2019 - Aktenzeichen 3 B 41.18

DRsp Nr. 2019/15406

Richtige Benennung des Beklagten in einer Verwaltungsstreitsache; Anordnung von Verkehrsbeschränkungen zur Lärmminderung; Ausrichtung der Klage im Zweifel gegen den richtigen Beklagten; Ausdrückliche Benennung des Zulassungsgrundes des Verfahrensmangels

Ist die Bezeichnung des Beklagten in der Klageschrift nicht eindeutig und fehlen andere aussagekräftige Umstände, kann als Auslegungshilfe der Gesichtspunkt dienen, dass die Klage im Zweifel nicht gegen den falschen, sondern gegen den richtigen Beklagten gerichtet sein soll.

Tenor

Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2018 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 157 ; VwGO § 78 Abs. 1 Nr. 1 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen zur Lärmminderung.

Die beklagte Landeshauptstadt Dresden lehnte seinen hierauf gerichteten Antrag ab. Den Widerspruch wies das Landesamt für Straßenbau und Verkehr zurück. Der Kläger hat Klage "gegen den Freistaat Sachsen, Landesamt für Straßenbau und Verkehr" erhoben und u.a. beantragt, "den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Landeshauptstadt Dresden ... in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Freistaats Sachsen, Landesamt für Straßenbau und Verkehr, ... zu verpflichten, zur effektiven Lärmminderung geeignete Maßnahmen ... anzuordnen". Nach Hinweis des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr, dass der Freistaat Sachsen nicht der richtige Beklagte sei, hat das Verwaltungsgericht die Klage der Landeshauptstadt Dresden zugestellt und das Rubrum geändert. Es hat die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides und des Widerspruchsbescheides zur erneuten Bescheidung des Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Klage sei ordnungsgemäß erhoben worden. Bereits bei Klageerhebung sei erkennbar gewesen, dass der Kläger die Aufhebung des Bescheides der Landeshauptstadt anstrebe. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Sie sei bei Umstellung auf die richtige Beklagte, die Landeshauptstadt Dresden, verfristet gewesen. Die Bezeichnung des Freistaats Sachsen als Beklagter in der Klageschrift sei eindeutig und keiner Auslegung zugänglich. Im Wege der Klageänderung könne der Beklagte nur innerhalb der Klagefrist ausgewechselt werden. Die Revision gegen diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.

II

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht (§ 133 Abs. 6 VwGO ). Das Berufungsurteil kann auf einem Verfahrensmangel beruhen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ).

1. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger innerhalb der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO ) Klage nur gegen den Freistaat Sachsen, nicht aber gegen die beklagte Landeshauptstadt Dresden erhoben habe. Eine Auslegung der Klageschrift nach §§ 133 , 157 BGB ergibt, dass die Klage von vornherein gegen die beklagte Landeshauptstadt Dresden gerichtet war. In der Abweisung der Klage als unzulässig liegt ein Verfahrensmangel (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 1982 - 1 C 62.81 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 11 = juris Rn. 8).

Der anwaltlich vertretene Kläger hat im "Rubrum" der Klageschrift zwar den Freistaat Sachsen als Beklagten benannt; entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts war in der Zusammenschau mit dem Antrag aber nicht eindeutig, dass die Klage tatsächlich gegen den Freistaat gerichtet sein sollte. Angefochten hat der Kläger den Bescheid der Landeshauptstadt Dresden in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Freistaats Sachsen, Landesamt für Straßenbau und Verkehr; die Bescheide waren der Klage beigefügt. Mit der Landeshauptstadt Dresden war in der Klageschrift auch die Behörde angegeben, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen und den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hatte. Diese Angabe genügt gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zur Bezeichnung des Beklagten (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Mai 1984 - 3 C 48.83 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 23 = juris Rn. 24 und vom 15. Oktober 1985 - 3 C 16.85 - Buchholz 427.3 § 229 LAG Nr. 51 = juris Rn. 22). Dass der Kläger fälschlich davon ausgegangen sei, die Widerspruchsbehörde sei auch für die Anordnung der begehrten Verkehrsbeschränkung zuständig, ist nicht zwingend; beantragt hatte er die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen bei der hierfür zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde, der Landeshauptstadt Dresden (vgl. im Zeitpunkt der Antragstellung § 1 Nr. 2 Gesetz zur Bestimmung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens im Freistaat Sachsen vom 27. Januar 2012 <SächsGVBl. S. 130>, inzwischen aufgehoben durch Art. 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2019 <SächsGVBl. S. 317>). Möglich ist auch, dass er bei Klageerhebung die unteren Straßenverkehrsbehörden irrtümlich für Behörden des Landes hielt. Ist die Bezeichnung des Beklagten mithin nicht eindeutig und fehlen - wie hier - andere aussagekräftige Umstände, kann als Auslegungshilfe der Gesichtspunkt dienen, dass die Klage im Zweifel nicht gegen den falschen, sondern gegen den richtigen Beklagten gerichtet sein soll (BVerwG, Urteil vom 18. November 1982 - 1 C 62.81 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 11 = juris Rn. 9). Richtige Beklagte ist hier gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Behörde, die die beantragte Anordnung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen unterlassen hat, also die Landeshauptstadt Dresden. Der Kläger hat der entsprechenden Änderung des Rubrums nicht widersprochen.

Dass der Kläger den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht ausdrücklich benannt hat, ist unschädlich, denn er hat der Sache nach den Verfahrensmangel hinreichend substantiiert dargelegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 2 B 68.13 - juris Rn. 8). Er hat als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage aufgeworfen, ob bei durchgehend falscher Bezeichnung des Beklagten in der Klageschrift und Erkennbarkeit des richtigen Beklagten aus der Klageschrift und dem als Anlage beigefügten streitgegenständlichen Bescheid die Auslegung nach Wortlaut der Klageschrift hinter die Auslegung nach Sinn und Zweck zurücktritt. Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, denn das Oberverwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass der Kläger den von ihm bestimmten Beklagten falsch bezeichnet habe, sondern dass er die falsche Körperschaft verklagt habe. Der Sache nach macht er mit seiner Rüge aber geltend, dass das Oberverwaltungsgericht den Erklärungen in der Klageschrift einen Sinn beigelegt hat, der ihnen objektiv nicht zukommt. Darin liegt - wie ausgeführt - ein Verfahrensmangel.

Das Berufungsurteil kann auf diesem Verfahrensmangel beruhen. Das Oberverwaltungsgericht hätte die Klage nicht als unzulässig abweisen dürfen, sondern in der Sache über das Klagebegehren entscheiden müssen.

2. Da die Klage bereits ursprünglich gegen die richtige Beklagte gerichtet war, würde sich die Frage, ob ein Beklagtenwechsel nach Ablauf der Klagefrist zur Unzulässigkeit der Klage führt, in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Die insoweit erhobene Divergenzrüge kann bereits aus diesem Grund nicht zur Zulassung der Revision führen.

3. Liegen - wie hier - die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen (§ 133 Abs. 6 VwGO ). Von dieser Möglichkeit macht der Senat Gebrauch; die Zulassung der Revision würde voraussichtlich nicht schneller zu einer Beendigung des Verfahrens führen. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar auch in der Sache zu den Erfolgsaussichten der Klage Stellung genommen. Es hat darauf hingewiesen, dass es - wie das Verwaltungsgericht - die angefochtene Entscheidung der Beklagten für ermessensfehlerhaft hält (UA Rn. 28 ff.). Da es die Klage als unzulässig abgewiesen hat, ist dieser Hinweis jedoch weder entscheidungstragend noch der Rechtskraft fähig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 6 B 133.18 - NVwZ 2019, 649 Rn. 21 f.). Die insoweit festgestellten Tatsachen könnte das Bundesverwaltungsgericht nicht zugrunde legen, ohne den Beklagten hierzu anzuhören (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1999 - 1 C 12.97 - NVwZ 1999, 991 = juris Rn. 18). Das Ergebnis dieser Anhörung erscheint offen. Es spricht viel dafür, dass die Sache auch in einem Revisionsverfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen werden müsste.

4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: OVG Sachsen, vom 31.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 655/17