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BVerwG - Entscheidung vom 05.07.2019

8 B 35.18

Normen:
HwO § 7 Abs. 1a

BVerwG, Beschluss vom 05.07.2019 - Aktenzeichen 8 B 35.18

DRsp Nr. 2019/12278

Rechtmäßigkeit einer von der Handwerkskammer angekündigten Löschung aus der Handwerksrolle; Notwendige Besetzung einer Bäckerei mit einem Bäckermeister

Die Zulässigkeit grenzüberschreitender Dienstleistungen aus dem europäischen Ausland führt nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung, weil sie auf gelegentliche und vorübergehende Tätigkeiten beschränkt ist.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

HwO § 7 Abs. 1a ;

Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen die ihr von der beklagten Handwerkskammer angekündigte Löschung aus der Handwerksrolle. Sie meldete 2013 das Gewerbe "Bäckerei, Konfiserie, Café und Verkauf von Handelswaren sowie jegliche Tätigkeiten, die den vorgenannten Zwecken förderlich sind", an. Als Betriebsleiter benannte sie einen Bäckermeister. Nach Eintragung in die Handwerksrolle nahm sie den Betrieb der "Bäckerei L. Confiserie & Café" auf. Nachdem der als Betriebsleiter benannte Bäckermeister aus dem Betrieb ausgeschieden war, forderte die Beklagte die Klägerin auf, einen qualifizierten Nachfolger zu benennen. Dies unterblieb. Mit Bescheid vom 12. März 2015 kündigte die Beklagte der Klägerin an, sie aus der Handwerksrolle zu löschen, weil die Eintragungsvoraussetzungen entfallen seien. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14).

Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob für das Bäckerhandwerk die Regelungen in den § 1 Abs. 1 und 2 , §§ 7 ff. HwO mit höherrangigem Recht in Übereinstimmung zu bringen sind". Insbesondere ist ihrer Meinung nach zu klären, ob die genannten Vorschriften mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 15 , 16 , 20 und 21 GRC vereinbar sind. Sie legt die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen jedoch nicht prozessordnungsgemäß dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ). Dazu genügt nicht der Vortrag, zum Bäckerhandwerk sei noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen. Vielmehr hätte die Klägerin dartun müssen, dass die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit handwerksrechtlicher Zulassungsregelungen zur Beurteilung der Frage nicht ausreicht.

1. Nach dieser Rechtsprechung ist das Regelerfordernis der Meisterprüfung (§ 7 Abs. 1a HwO ) in Verbindung mit der alternativen Zugangsmöglichkeit nach der Altgesellenregelung (§ 7b HwO ) verfassungsmäßig und insbesondere verhältnismäßig jedenfalls, wenn es zur Abwehr von Gefahren für Gesundheit und Leben Dritter geeignet und erforderlich ist (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 1 BvR 2186/06 - BVerfGE 119, 59 <84>; BVerwG, Urteile vom 31. August 2011 - 8 C 8.10 - insoweit in BVerwGE 140, 267 nicht abgedruckt - juris Rn. 29 ff. und - 8 C 9.10 - BVerwGE 140, 276 Rn. 30 ff. sowie vom 9. April 2014 - 8 C 50.12 - BVerwGE 149, 265 Rn. 42). Der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne trägt § 8 HwO Rechnung, indem er Ausnahmebewilligungen für Fälle vorsieht, in denen die regulären Zugangserfordernisse zu unzumutbaren Belastungen führen. Weitergehenden oder erneuten rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerdebegründung insoweit nicht auf. Sie stellt die Verhältnismäßigkeit der die Klägerin betreffenden Zulassungsvorschriften lediglich aufgrund einer eigenen, vom angegriffenen Urteil abweichenden Einschätzung der Gefahrgeneigtheit des Bäckerhandwerks im Vergleich zu anderen von ihr aufgeführten Berufen in Abrede. Dabei übersieht sie, dass die tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz und deren Subsumtion unter die in der Rechtsprechung konkretisierten Rechtssätze nicht mit der Grundsatzrüge angegriffen werden können. Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) hat die Klägerin insoweit nicht erhoben.

2. Eine substantiierte Darlegung weiterer oder erneuter Klärungsbedürftigkeit fehlt auch in Bezug auf die Vereinbarkeit der angegriffenen, im Fall der Klägerin einschlägigen Zugangsregelungen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die seit 2004 geltenden Zulassungsregelungen wegen der Gleichwertigkeit der Meisterprüfung (§ 7 Abs. 1a HwO ) und der berufspraktischen Qualifizierung nach der Altgesellenregelung (§ 7b HwO ) nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von Inländern gegenüber Handwerkern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum führen (vgl. § 9 HwO ; BVerwG, Urteile vom 31. August 2011 - 8 C 8.10 - juris Rn. 37 und - 8 C 9.10 - BVerwGE 140, 276 Rn. 38 f., 41). Die Zulässigkeit grenzüberschreitender Dienstleistungen aus dem europäischen Ausland führt nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung, weil sie auf gelegentliche und vorübergehende Tätigkeiten beschränkt ist (BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 9.10 - BVerwGE 140, 276 Rn. 46). Darüber hinausgehenden rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf in einer für das angestrebte Revisionsverfahren erheblichen abstrakten Rechtsfrage zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Gefahrgeneigtheit verschiedener Berufe wendet sich die Klägerin gegen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz, die nur mit der Verfahrensrüge hätten angegriffen werden können (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO ).

3. Soweit die Grundsatzrüge sich auf Art. 15 f. und 20 f. GRC bezieht, fehlt eine substantiierte Darlegung der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ). Die Beschwerdebegründung formuliert keine bestimmte abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung und Anwendung der genannten Vorschriften. Sie macht lediglich in der Art einer Berufungsbegründung geltend, das Zulassungserfordernis der Meisterprüfung für das Bäckerhandwerk verletze - auch - diese Vorschriften.

Außerdem wären die zitierten Gewährleistungen im angestrebten Revisionsverfahren nur erheblich, wenn das von der Klägerin angegriffene Regelerfordernis der Meisterprüfung in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fiele (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - C-617/10 [ECLI:EU:C:2013.105], Åklagaren/Hans Åkerberg Fransson - Rn. 19 ff.). Das legt die Beschwerdebegründung nicht dar. Der Hinweis auf die durch § 7 Abs. 3 , § 9 HwO i.V.m. § 1 EU/EWR-HwV umgesetzten Richtlinien genügt dazu nicht. Die zitierten gesetzlichen Zugangsregelungen für Handwerker aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums sind hier nicht einschlägig. Dass auch das für Inländer geltende Regelerfordernis der Meisterprüfung zur Umsetzung einer unionsrechtlichen Richtlinie normiert worden wäre, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 3 und 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 04.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 311/17