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BVerwG - Entscheidung vom 12.12.2019

4 BN 34.19 (4 CN 9.19)

Normen:
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1
UmwRG § 6

BVerwG, Beschluss vom 12.12.2019 - Aktenzeichen 4 BN 34.19 (4 CN 9.19)

DRsp Nr. 2020/2367

Normenkontrollverfahren gegen einen (Änderungs-)Bebauungsplan; Beachtlichkeit der Klagebegründungsfrist gemäß § 6 UmwRG; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Die Frage, ob in Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen einen (Änderungs-)Bebauungsplan die Klagebegründungsfrist gemäß § 6 UmwRG zu beachten ist, wenn der Normenkontrollantrag nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 gestellt worden ist, hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO .

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 22. März 2019 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1 ; UmwRG § 6;

Gründe

Die Beschwerden sind begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, ob in Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen einen (Änderungs-)Bebauungsplan die Klagebegründungsfrist gemäß § 6 UmwRG zu beachten ist, wenn der Normenkontrollantrag nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298 ) gestellt worden ist.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 22.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 D 39/17