Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 15.08.2019

5 B 11.19 (5 B 25.18)

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
BauGB § 31 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 15.08.2019 - Aktenzeichen 5 B 11.19 (5 B 25.18)

DRsp Nr. 2019/14534

Abweichung des landesrechtlichen Zweckentfremdungsrechts von den Anforderungen der TA Lärm i.R.e. bauplanungsrechtlich unzulässigen oder unzulässig gewordenen Wohnnutzung; Beurteilung von durch die Besucher einer Diskothek beim Einparken oder beim Abfahren hervorgerufenen Geräuschen nach den allgemeinen Kriterien der TA Lärm für Anlagenlärm; Grundsatz der planungsrechtlichen Lastengleichheit

1. Bei einer Doppelbegründung hat eine Anhörungsrüge nur Erfolg, wenn hinsichtlich jedes Begründungselements eine den Darlegungsanforderungen genügende und erfolgreiche Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegt.2. Das Vorliegen eines Verfahrensfehlers bemisst sich nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts. Dies betrifft auch Rügen im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde, die sich auf aus Sicht der Vorinstanz nicht entscheidungserhebliche Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung beziehen.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss vom 29. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; BauGB § 31 Abs. 1 ;

Gründe

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 29. Januar 2019 (5 B 25.18) hat keinen Erfolg. Das Verfahren ist nicht nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO fortzuführen. Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten bei Vorliegen der Voraussetzung des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Urteil von 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216>). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte dieser Pflicht nachgekommen sind (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>). Die Gerichte sind allerdings nicht verpflichtet sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 <368>). Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, ein Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 <368> und vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 <46>). Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO ). Die Gerichte können sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach ihrem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D ( 5 C 10.15 D) - juris Rn. 8 m.w.N.). Geht ein Gericht auf einzelne Teile des Vorbringens nicht ein, dokumentiert es damit in der Regel zugleich, dass es sie für rechtlich irrelevant hält (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D ( 5 C 10.15 D) - juris Rn. 8 m.w.N.). Insbesondere vermittelt der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Schutz davor, dass ein Gericht den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216>). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D ( 5 C 10.15 D) - juris Rn. 9 m.w.N.).

Die eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs begründenden Umstände sind gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO vom Rügeführer substantiiert und schlüssig darzulegen. Er muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Möglichkeit einer derartigen Verletzung ableiten lässt. Was dazu im Einzelnen vorzutragen ist, bestimmt sich danach, auf welche Gründe die Anhörungsrüge gestützt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D ( 5 C 10.15 D) - juris Rn. 10 m.w.N.). Die Anhörungsrüge lässt sich nicht mit Einwendungen begründen, die in Wirklichkeit auf die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen Entscheidung zielen. Denn die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D ( 5 C 10.15 D) - juris Rn. 11 m.w.N.) Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Rüge kein Erfolg beschieden.

1. Erfolglos bleibt die Rüge, das Bundesverwaltungsgericht habe im Zusammenhang mit der Frage

"Darf eine bauplanungsrechtlich unzulässige oder unzulässig gewordene Wohnnutzung einem landesrechtlichen Zweckentfremdungsverbot unterworfen werden?"

unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG übersehen, dass sich die Beschwerde mit dem Begriff "bauplanungsrechtlich" ausdrücklich auf die bauplanungsrechtlichen Normen des Bundesrechts bezogen habe. Damit ist die Möglichkeit einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung nicht schlüssig dargetan.

Der Senat hat der in Rede stehenden Frage in dem Beschluss vom 29. Januar 2019 (- 5 B 25.18 - Rn. 4) aus zwei selbstständig tragenden Gründen nicht zum Erfolg verholfen. Er hat zum einen dargelegt, dass die Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung von einer bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit ausgeht und deshalb einen rechtlichen Umstand voraussetzt, den die Vorinstanz nicht angenommen hat. Zum anderen hat der Senat die Rüge auch deshalb nicht als erfolgreich angesehen, weil sie von einer mit einer bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit auch verbundenen tatsächlichen Annahme ausgeht, die von der Vorinstanz nicht festgestellt wurde. Bei einer solchen Doppelbegründung hat eine Anhörungsrüge nur Erfolg, wenn hinsichtlich jedes Begründungselements eine den Darlegungsanforderungen genügende und erfolgreiche Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Die Beanstandung eines Gehörverstoßes bezieht sich im Kern auf das erste Begründungselement. Ihr ist nicht ansatzweise eine schlüssige Begründung zu entnehmen, warum das zweite Begründungselement gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen könnte. Die Rüge, der Senat habe verkannt, dass sich die Klägerin auf das Bauplanungsrecht des Bundes bezogen habe, ändert nichts daran, dass die Vorinstanz die in Rede stehenden tatsächlichen Feststellungen nicht getroffen hat. Davon abgesehen fehlt es auch hinsichtlich des ersten Begründungsansatzes an einer schlüssigen Darlegung der Möglichkeit eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die dortige Erwägung des Senats beansprucht (auch) Geltung für die von der Klägerin in Bezug genommenen bauplanungsrechtlichen Normen des Bundesrechts.

2. Die Klägerin trägt im Zusammenhang mit der Frage

"Darf das landesrechtliche Zweckentfremdungsrecht von den Anforderungen der TA Lärm abweichen und a) bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten anderen Immissionsrichtwerten zuordnen, b) andere Kriterien zur Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze entwickeln und c) das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen anders regeln als dies die TA Lärm jeweils vorschreibt?"

keine Gründe vor, aus denen sich die Möglichkeit ergibt, dass der Senat ihre Ausführungen unter Ziffer 5. auf den Seiten 7 bis 11 der Beschwerdebegründung, auf die auf Seite 16 der Beschwerdebegründung ausdrücklich verwiesen wird, nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hätte (Anhörungsrügebegründung S. 4). Das Gegenteil ist der Fall. Dies ergibt sich eindeutig aus der Formulierung, es fehle an einer den Darlegungsanforderungen genügenden Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs, die Beschwerde mache im Kern die Unrichtigkeit der von der Vorinstanz insoweit vertretenen Auffassung geltend, womit die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht erfolgreich begründet werden könne (Beschluss vom 29. Januar 2019 - 5 B 25.18 - Rn. 5).

3. Die Anhörungsrüge zeigt die Möglichkeit einer Gehörsverletzung auch nicht im Zusammenhang mit der Frage

"Ist der Grundsatz der planungsrechtlichen Lastengleichheit (Art. 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ) auch bei der entsprechenden Anwendung des § 31 Abs. 1 BauGB nach § 34 Abs. 2 , 2. Halbsatz BauGB zu beachten?"

auf. Sie beanstandet, der Senat habe ihre erläuternden Ausführungen auf den Seiten 19 bis 21 zu Ziffer 3. der Beschwerdebegründung übergangen, der Verwaltungsgerichtshof habe eine gesonderte verfassungsrechtliche Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG ganz offensichtlich für entbehrlich gehalten. Zwar habe der Senat die Beschwerdebegründung auf die Randnummer 137 des hiermit angegriffenen Beschlusses bezogen, dessen Erwägungen aber nicht im Hinblick auf den dargestellten Vorhalt der Beschwerde gewürdigt. Dies trifft nicht zu. Der Senat hat vielmehr dargestellt, dass die Beschwerde insoweit von einer unzutreffenden Annahme ausgehe, weil die Vorinstanz eine verfassungsrechtliche Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG ("eine solche Prüfung") durchgeführt habe.

4. Eine Gehörsverletzung wird auch nicht im Hinblick auf die Rechtsauffassung des Senats aufgezeigt, die Entscheidungserheblichkeit der Frage

"Sind Geräusche, die durch die Besucher einer Diskothek beim Einparken oder beim Abfahren (auf öffentlichen Parkplätzen/im öffentlichen Straßenraum) hervorgerufen werden (einschließlich der Geräusche durch die Unterhaltung der Gäste oder den Betrieb von Autoradios) nach den allgemeinen Kriterien der TA Lärm für Anlagenlärm zu beurteilen?"

sei nicht dargelegt (Beschluss vom 29. Januar 2019 - 5 B 25.18 - Rn. 7 ff.).

Dies gilt gleichermaßen für die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Erwägungen des Senats zu den angeblichen Verfahrensfehlern im Zusammenhang mit den den Beschluss der Vorinstanz nicht tragenden Darlegungen zur "Außen"-Regelbetrachtung (Beschluss vom 29. Januar 2019 - 5 B 25.19 - Rn. 11). Die Klägerin trägt insoweit insbesondere vor, ihre Rügen zur "Außen"-Pegelbetrachtung hätten nicht mit der Begründung mangelnder Entscheidungserheblichkeit zurückgewiesen dürfen, weil ihre selbstständig tragenden Rügen zur "Innen"-Pegelbetrachtung unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG verworfen worden seien. Das führt schon deshalb nicht auf den behaupteten Gehörsverstoß, weil sich das Vorliegen eines Verfahrensfehlers nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts bemisst. Dies betrifft auch Rügen im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde, die sich auf aus Sicht der Vorinstanz nicht entscheidungserhebliche Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung beziehen. Soweit sich die Anhörungsrüge in der Sache auch gegen die rechtliche Würdigung des Senats, die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur "Außen"-Pegelbetrachtung seien nicht entscheidungstragend, wenden sollte, ergibt sich hieraus ebenfalls kein Gehörsverstoß.

5. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, soweit die Klägerin rügt, der Senat habe unter Randnummer 11 des angegriffenen Beschlusses vom 29. Januar 2019 (- 5 B 25.18 -) nicht beachtet, dass sich die auf Seite 70 - 146 der Beschwerdebegründung behandelten Beweis- und Verfahrensanträge auch auf die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Einhaltung des sog. "Innen"-Pegels bezogen hätten (Anhörungsrügebegründung S. 6 ff.). Das begründet schon deshalb keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG , weil der Senat unter Randnummer 11 ausgeführt hat, dass die näher bezeichneten Verfahrensrügen keinen Erfolg haben, "soweit" sie sich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht tragende Erwägungen zur "Außen"-Pegelbetrachtung beziehen.

6. Die Anhörungsrüge hat auch nicht im Hinblick auf den Einwand der Klägerin Erfolg, der Senat habe verkannt, dass sie den Vorwurf der unzulässigen Überraschungsentscheidung nicht darauf gestützt habe, dass der Verwaltungsgerichtshof sie nicht auf seine Rechtsauffassung hingewiesen habe, sondern - was schwerer wiege - dass er ihr einen irreführenden Hinweis erteilt habe (Anhörungsrügebegründung S. 8 ff.). Auch insoweit legt die Klägerin nicht die Möglichkeit eines Gehörsverstoßes dar, sondern rügt der Sache nach nur eine rechtsfehlerhafte Würdigung ihres Vortrags im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Dort hatte sie insbesondere ausgeführt, es sei für sie nicht absehbar gewesen, dass der Verwaltungsgerichtshof für sich in Anspruch nehmen würde, bei der Auslegung des § 3 Abs. 3 Nr. 4 der Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS München) von den bundesrechtlichen Vorgaben des Bauplanungsrechts abzuweichen, weil er in seinen Anhörungsmitteilungen versichert habe, auf der Grundlage der in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2014 entwickelten Maßstäbe zu entscheiden, in welchem er zu dieser Frage aber gar keine Entscheidungen getroffen hätte (S. 25 ff., 27). Diese Ausführungen hat der Senat in den Randnummern 14 ff. des Beschlusses vom 29. Januar 2019 (- 5 B 25.18 -) gewürdigt und dabei insbesondere auch die Hinweise des Verwaltungsgerichtshofs in seinen beiden Anhörungsmitteilungen vom 16. Februar und 8. März 2018 berücksichtigt. Die Richtigkeit der darauf aufbauenden Rechtsausführungen kann die Klägerin mit der Anhörungsrüge nicht erfolgreich in Frage stellen.

Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch nicht durch seine Ausführungen unter Randnummer 16 des angegriffenen Beschlusses (- 5 B 25.18 -) verletzt. Vielmehr hat er ihren Einwand, sie habe nicht mit einer Prüfung auch von § 3 Abs. 3 Nr. 5 ZeS München rechnen müssen, sachlich beschieden. Abgesehen davon konnte die auf Seite 36 Beschwerdebegründung unter 4. erhobene Gehörsrüge auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die Beschwerde nicht - was erforderlich gewesen wäre - dargelegt hat, was die Klägerin bei aus ihrer Sicht ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und inwieweit dies entscheidungserheblich gewesen wäre. Stattdessen begnügte sie sich mit dem lapidaren Hinweis, dass weiterer Vortrag "möglicherweise zum Erfolg von Klage und Berufung geführt hätte".

7. Die Anhörungsrüge ist auch nicht deshalb begründet, weil der Senat nicht zur Kenntnis genommen hätte, dass die Nichtzulassungsbeschwerde gerade nicht gerügt habe, dass die Vorinstanz ihre im Einzelnen bezeichneten zentralen Argumente nicht zur Kenntnis genommen habe, sondern dass diese sich nicht damit auseinandergesetzt habe (Anhörungsrügebegründung S. 11 f.). Wie aus der Begründung des Beschlusses (Rn. 18) hervorgeht, hat der Senat das in Rede stehende Vorbringen der Klägerin auch mit Blick auf die Rüge, die Vorinstanz habe Vorbringen nicht in Erwägung gezogen, zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.

8. Einen Verstoß des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat die Klägerin auch nicht im Zusammenhang mit ihrer im Beschwerdeverfahren erhobenen Rüge aufgezeigt, der Verwaltungsgerichtshof habe eine rechtliche Würdigung des Sachverständigen ungeprüft übernommen (Anhörungsrügebegründung S. 12).

Das gilt zum einen im Hinblick auf ihr Vorbringen, der Senat habe ihren Vortrag auf den Seiten 44 f. offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen, sondern habe lediglich auf der Grundlage ihres Vortrags auf den Seiten 46 ff. festgestellt, dass die Nichtzulassungsbeschwerde nicht substantiiert dargelegt habe, dass der Verwaltungsgerichtshof von einem aktenwidrigen, unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sei. Das ist unzutreffend, weil der Senat auch die sich auf den nichttragenden Teil des Beschlusses der Vorinstanz beziehenden Ausführungen auf den Seiten 44 f. zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. Rn. 11 des angegriffenen Beschlusses - 5 B 25.18 -, wo unter anderem auf die Seiten 42 ff. der Beschwerdebegründung verwiesen wird). Dies ist auch im Zusammenhang mit der Behandlung der Rüge auf den Seiten 46 f. der Nichtzulassungsbeschwerde der Fall.

Eine Gehörsverletzung ergibt sich auch nicht deshalb, weil der Senat nicht zur Kenntnis genommen hätte, dass die Nichtzulassungsbeschwerde auf den Seiten 46 ff. einen rechtlich selbstständigen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Art. 20 Abs. 3 , Art. 92 GG sowie gegen § 1 GVG i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO geltend gemacht hat. Der Senat hat dies zur Kenntnis genommen und rechtlich dahingehend gewürdigt, dass es sich "in der Sache" um die Rüge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt (BA Rn. 20).

9. Mit ihrem Vorbringen, der Senat sei unter Randnummer 25 des Beschlusses vom 29. Januar 2019 (- 5 B 25.18 -) zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin im Zusammenhang mit den Messungen des Sachverständigen E. eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht ausreichend dargelegt habe (Anhörungsrügebegründung S. 12 f.), vermag die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs schon deshalb nicht zu begründen, weil sie sich damit im Kern gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung wendet.

10. Schließlich bleibt auch die Rüge ohne Erfolg, dem Senat sei eine Gehörsverletzung unterlaufen, soweit er die Revision auch nicht im Hinblick auf den auf Seite 153 ff. der Beschwerdebegründung gerügten Verstoß gegen § 130a VwGO und Art. 6 EMRK zugelassen habe (Anhörungsrügebegründung S. 13 ff.). Damit macht die Anhörungsrüge keinen Gehörsverstoß geltend, sondern wendet sich in der Sache gegen die ausführliche rechtliche Würdigung des Senats, die gegen die im Beschluss wiedergegebenen maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs auf den Seiten 153 ff. der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände rechtfertigten (noch) nicht die Annahme, das Absehen von einer mündlichen Verhandlung beruhe auf einer groben Fehleinschätzung (Beschluss vom 29. Januar 2019 - 5 B 25.18 - Rn. 28).

11. Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 26.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 17.1765 u.a.
Vorinstanz: VG München, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 9 K 15.4207