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BVerwG - Entscheidung vom 05.12.2019

3 C 17.18

Normen:
GRC Art. 15
GRC Art. 21 Abs. 1
GRC Art. 21 Abs. Art. 52 Abs. 1
VO (EU) Nr. 1178/2011 Anh. I (Teil-FCL) FCL.010, FCL.015, FCL.065 Buchst. b, FCL.900, FCL.915, FCL.1000, FCL.1010, FCL.1020, FCL.1025, FCL.1030, FCL.915.TRI, FCL.940.TRI, FCL.1010.TRE
GRC Art. 15
GRC Art. 21 Abs. 1
GRC Art. 52 Abs. 1
VO (EU) 1178/2011 Anh. I FCL.010
VO (EU) 1178/2011 Anh. I FCL.015
VO (EU) 1178/2011 Anh. I FCL.065 Buchst. b)
VO (EU) 1178/2011 Anh. I FCL.900
VO (EU) 1178/2011 Anh. I FCL.915
VO (EU) 1178/2011 Anh. I FCL.1000
VO (EU) 1178/2011 Anh. I FCL.1010
VO (EU) 1178/2011 Anh. I FCL.1020
VO (EU) 1178/2011 Anh. I FCL.1025
VO (EU) 1178/2011 Anh. I FCL.1030
VO (EU) 1178/2011 Anh. I FCL.915.TRI
VO (EU) 1178/2011 Anh. I FCL.940.TRI
VO (EU) 1178/2011 Anh. I FCL.1010.TRE
GRCh Art. 15
GRCh Art. 21 Abs. 1
GRCh Art. 52 Abs. 1

BVerwG, Urteil vom 05.12.2019 - Aktenzeichen 3 C 17.18

DRsp Nr. 2020/3741

Luftverkehrsrecht: Lehr- und Prüferberechtigung bei lediglicher Inhaberschaft einer Privatpilotenlizenz

Die Lehrberechtigung TRI(H) und die Prüferberechtigung TRE(H) dürfen nicht verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber nur noch Inhaber einer Privatpilotenlizenz ist.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Oktober 2018, berichtigt durch Beschluss vom 1. November 2018, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

GRCh Art. 15; GRCh Art. 21 Abs. 1; GRCh Art. 52 Abs. 1;

Gründe

I

Der Kläger, der eine Privatpilotenlizenz für Hubschrauber - PPL(H) - besitzt, begehrt die Anerkennung als Lehrberechtigter für Musterberechtigungen (Hubschrauber) - TRI(H) - und als Prüfberechtigter für Musterberechtigungen (Hubschrauber) - TRE(H).

Dem 1948 geborenen Kläger war am 24. Juli 2012 auf Grundlage der Joint Aviation Requirements - Flight Crew Licensing (JAR-FCL) eine bis zum 24. Februar 2014 gültige Lizenz für Verkehrspiloten (Hubschrauber) - ATPL(H) ausgestellt worden. Eingetragen war dort auch eine bis zum 31. August 2015 gültige Lehrberechtigung als Fluglehrer für Musterberechtigungen Hubschrauber - Type Rating Instructor TRI(H) - für die Hubschraubertypen SA365/365N, R22 und R44. Darüber hinaus verfügte der Kläger über eine vom Luftfahrt-Bundesamt am 12. Juli 2012 erteilte und bis zum 16. Juli 2015 gültige Anerkennung für Prüfer (Examiner Authorisation), die unter anderem die Prüferberechtigung Type Rating Examiner (Hubschrauber) - TRE(H) - einschloss.

Auf den vom Kläger nach dem Erreichen des 65. Lebensjahrs gestellten Antrag wandelte der Beklagte am 26. Juni 2014 dessen bisherige Verkehrspilotenlizenz auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 S. 1) - im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 - in eine Privatpilotenlizenz für Hubschrauber - PPL(H) - um. Diese neue Lizenz enthielt Musterberechtigungen als Pilot in Command - PIC - für die Hubschraubertypen S365/EC155, SA365 C, R22 und R44 sowie die Lehrberechtigung FI(H) PPL, night.

Mit E-Mail vom 7. Juli 2014 beanstandete der Kläger gegenüber dem Beklagten, dass die Pilotenlizenz die Lehrberechtigung "Fluglehrer für Musterberechtigungen" (Type Rating Instructor - TRI) nicht mehr enthalte, und bat um Ergänzung. Diesem Antrag entsprach der Beklagte nicht; zur Begründung verwies er in seiner E-Mail vom 1. September 2014 darauf, dass nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften in FCL.915.TRI und FCL.940.TRI auch für die Verlängerung oder Erneuerung der Lehrberechtigung TRI eine Berufspilotenlizenz (CPL, MPL oder ATPL) erforderlich sei, über die der Kläger nach der Umwandlung seiner Lizenz in eine Privatpilotenlizenz PPL(H) aber nicht mehr verfüge.

Unter dem 30. Juni 2014 beantragte der Kläger die Ausstellung einer neuen Anerkennung für Prüfer. Mit Bescheid vom 7. August 2014 erteilte der Beklagte ihm ein Zeugnis (Anerkennung) für Prüfer - EXAM(H) Teil-FCL - mit den Berechtigungen FE PPL(H), Flugprüfer für PPL(H)/LAPL(H), sowie FIE(H), Prüfer für Fluglehrer (H). Die Eintragung der im vorherigen Anerkennungsbescheid darüber hinaus enthaltenen Prüferberechtigung Type Rating Examiner - TRE(H) - lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, dass sie gemäß FCL.1010.TRE eine Lizenz als Berufs-Hubschrauberpilot erfordere; diese Voraussetzung liege beim Kläger seit der Umwandlung seiner Lizenz in eine Privatpilotenlizenz nicht mehr vor.

Die auf die Erteilung der Berechtigungen TRI(H) und TRE(H) gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Gießen mit Urteil vom 10. Juni 2015 abgewiesen.

Die Berufung des Klägers hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 18. Oktober 2018 zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Kläger habe wegen der auf seinen Antrag hin erfolgten Umwandlung seiner bisherigen Verkehrspilotenlizenz - ATPL(H) - in eine Privatpilotenlizenz - PPL(H) - keinen Anspruch auf Eintragung der Lehrberechtigung TRI(H) und auf Zuerkennung der Prüferberechtigung TRE(H); ihm fehle die dafür notwendige Berufspilotenlizenz. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Pilotenlizenzen und damit verbundene Berechtigungen und Zeugnisse ergäben sich aus den Allgemeinen Vorschriften in Abschnitt A des Anhangs I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Eine Gesamtschau der Regelungen über die Erteilung und Verlängerung von Berechtigungen ergebe, dass - entgegen der Auffassung des Klägers - der Begriff "Bewerber" sowohl für Ersterteilung als auch für die Verlängerung von Berechtigungen und Lizenzen verwendet werde. Die nach diesen Vorschriften zu fordernde Voraussetzung einer CPL-, MPL- oder ATPL-Lizenz erfülle der Kläger nicht mehr, nachdem seine Verkehrspilotenlizenz wie von ihm beantragt in eine Privatpilotenlizenz PPL(H) umgewandelt worden sei. Wegen dieses Antrags gehe auch der Einwand des Klägers fehl, seinem Anspruch auf Verlängerung der Lehr- und Prüferberechtigungen stehe das Erreichen des 65. Lebensjahres nicht entgegen, weil die Regelung in FCL.065 nur eine Pilotentätigkeit im gewerblichen Luftverkehr und damit nach der Begriffsbestimmung in FCL.010 lediglich die entgeltliche Beförderung von Passagieren, Fracht oder Post ausschließe, nicht aber eine Tätigkeit als Fluglehrer und Prüfer. Aus demselben Grund und weil die Sachverhalte nur eingeschränkt vergleichbar seien, führe auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 5. Juli 2017 - C-190/16 - zu keinem anderen Ergebnis. Die Nichtanerkennung als Ausbilder für Musterberechtigungen verstoße nicht gegen Art. 12 GG oder das Verbot der Altersdiskriminierung nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ( EU-Grundrechtecharta <GRC>). Sie knüpfe nicht an das Erreichen der Altersgrenze an, sondern an die auf den eigenen Antrag des Klägers vorgenommene Umwandlung seiner Verkehrs- in eine Privatpilotenlizenz PPL(H). Die Vereinbarkeit der Altersgrenze mit Art. 12 GG habe das Bundesverfassungsgericht bestätigt. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe entschieden, dass das Verbot, nach dem 65. Lebensjahr als Pilot im gewerblichen Luftverkehr tätig zu sein, eine gesetzlich vorgesehene Einschränkung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta sei. Aus den gleichen Gründen habe der Kläger auch keinen Anspruch auf eine Anerkennung als Prüfer für Musterberechtigungen bei Hubschraubern - TRE(H).

Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Das Berufungsgericht nehme zu Recht an, dass die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 für die vom Kläger begehrte Anerkennung als Lehrberechtigter TRI(H) und als Prüfberechtigter TRE(H) eine Verkehrs- oder Berufspilotenlizenz voraussetze.

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ebenfalls der Auffassung, dass für die Verlängerung der Lehrberechtigung TRI(H) und der Prüferberechtigung TRE(H) eine Privatpilotenlizenz nicht ausreiche.

II

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Lehrberechtigung TRI(H) und die Prüferberechtigung TRE(H) dürfen nicht verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber nur noch Inhaber einer Privatpilotenlizenz ist. Insoweit hat das Berufungsgericht die maßgeblichen Regelungen im Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zutreffend ausgelegt (1. und 2.). Das Berufungsurteil verletzt hingegen Unionsrecht, soweit es davon ausgeht, ein Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nach der EU-Grundrechtecharta scheide bereits deshalb aus, weil die Umwandlung der bisherigen Verkehrspilotenlizenz des Klägers in eine Privatpilotenlizenz auf dessen eigenen Antrag erfolgt sei. Da dieser Antrag und der nachfolgende Umtausch durch das Erreichen der Altersgrenze für Piloten im gewerblichen Luftverkehr nach FCL.065 Buchst. b veranlasst waren, handelt es sich bei den daraus resultierenden Folgen für die Lehr- und Prüferberechtigung um eine mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund des Alters. Doch sind die damit verbundenen Einschränkungen auch insoweit nach Art. 52 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta gerechtfertigt. Gleiches gilt in Bezug auf die unionsrechtlich durch Art. 15 GRC geschützte Berufsfreiheit des Klägers (3.).

1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung als Lehrberechtigter für Musterberechtigungen (Hubschrauber) - TRI(H) beruht auf einer zutreffenden Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, zum für die Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1747 der Kommission vom 15. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf die Vorschriften für bestimmte Lizenzen und Zeugnisse der Flugbesatzungen und die Vorschriften für Ausbildungsorganisationen und zuständige Behörden (ABl. L 212 S. 1). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof nimmt zu Recht an, dass FCL.915.TRI anzuwenden ist und daher nicht nur die Ersterteilung, sondern auch die Verlängerung oder Erneuerung der Lehrberechtigung TRI(H) voraussetzt, dass der Bewerber im Besitz einer CPL-, MPL- oder ATPL-Pilotenlizenz ist.

Nach der Regelung in FCL.915.TRI (TRI-Voraussetzungen) Buchst. a, die sich im Abschnitt J (Lehrberechtigte) Kapitel 4 (Besondere Anforderungen an Lehrberechtigte für Musterberechtigungen - TRI) des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 befindet, muss ein Bewerber um ein TRI-Zeugnis Inhaber einer CPL-, MPL- oder ATPL-Pilotenlizenz auf der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie sein. Bewerber im Sinne dieser Bestimmung ist - anders, als der Kläger meint - nicht nur derjenige, der erstmals die Ausstellung eines TRI-Zeugnisses beantragt, sondern auch derjenige, der einen Antrag auf Verlängerung oder Erneuerung eines solchen Zeugnisses stellt. Das ergibt sich aus einer Zusammenschau dieser Bestimmung mit den weiteren Regelungen in den Abschnitten A (Allgemeine Vorschriften) und J (Lehrberechtigte) des Anhangs I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sowie aus dem Sinn und Zweck der Anforderungen, die von einem Antragsteller für die Erteilung einer Lehrberechtigung zu erfüllen sind.

a) Mit dem Abschnitt A (Allgemeine Vorschriften) hat der Verordnungsgeber den weiteren Abschnitten des Anhangs I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 einen allgemeinen Teil vorangestellt, dessen Regelungen Geltung für "die Zwecke dieses Teils" und damit auch für die folgenden Abschnitte dieses Anhangs beanspruchen, darunter den Abschnitt J (Lehrberechtigte). Der dort in FCL.015 getroffenen Regelung ist zu entnehmen, dass der Begriff "Bewerber" in FCL.915.TRI nicht nur den Antragsteller für die Ersterteilung einer Lehrberechtigung meint.

FCL.015 führt allgemein geltende Anforderungen in Bezug auf die Beantragung, Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung von Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnissen auf. Nach FCL.015 Buchst. a Satz 1 sind Anträge auf Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung von Pilotenlizenzen und damit verbundene Berechtigungen und Zeugnisse bei der zuständigen Behörde in der von dieser Behörde festgelegten Form und Weise zu stellen. Dem Antrag sind nach Satz 2 Nachweise darüber beizufügen, dass der Bewerber die Anforderungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung der Lizenz oder des Zeugnisses sowie damit verbundener Berechtigungen oder Befugnisse erfüllt, wie in diesem Teil und im Teil-Medical festgelegt.

Wann es sich um die Verlängerung oder die Erneuerung einer Berechtigung oder eines Zeugnisses handelt, ist den Begriffsbestimmungen zu entnehmen, die der Verordnungsgeber unter FCL.010 ebenfalls in den Abschnitt A des Anhangs I (Teil-FCL) aufgenommen hat. Danach gelten "für die Zwecke dieses Teils" u.a. die folgenden Begriffsbestimmungen: "Erneuerung" (z.B. einer Berechtigung oder eines Zeugnisses) bezeichnet die administrativ getroffene Maßnahme nach Ablauf einer Berechtigung oder eines Zeugnisses für die Zwecke der Erneuerung des mit der Berechtigung oder dem Zeugnis verbundenen Rechts um einen weiter festgelegten Zeitraum nach Erfüllung festgelegter Anforderungen. "Verlängerung" (z.B. einer Berechtigung oder eines Zeugnisses) bezeichnet demgegenüber die administrativ getroffene Maßnahme innerhalb des Gültigkeitszeitraums einer Berechtigung oder eines Zeugnisses, die es dem Inhaber erlaubt, nach Erfüllung festgelegter Anforderungen die mit der Berechtigung oder dem Zeugnis verbundenen Rechte für einen weiteren festgelegten Zeitraum auszuüben. Einer "Verlängerung" und einer "Erneuerung" im Sinne dieser Vorschriften ist somit gemeinsam, dass der Betroffene die beantragte Berechtigung noch besitzt (Verlängerung) oder jedenfalls besaß (Erneuerung) und es sich deshalb nicht um eine Ersterteilung handelt. Beim Kläger geht es, da die bis zum 31. August 2015 bestehende Gültigkeit seiner bisherigen Lehrberechtigung TRI(H) mittlerweile abgelaufen ist, zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der revisionsgerichtlichen Entscheidung über sein Verpflichtungsbegehren um eine Erneuerung dieser Berechtigung. Bei einer Verlängerung würde nach den maßgeblichen Regelungen nichts Anderes gelten.

Aus dem Umstand, dass FCL.015 Buchst. a Satz 2 den Begriff "Bewerber" einheitlich im Zusammenhang mit den Anforderungen für die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Berechtigungen verwendet, ist zu schließen, dass dieser Begriff nicht nur denjenigen Antragsteller meint, der die Erteilung einer Berechtigung im Wege der Ersterteilung beantragt, sondern dass auch derjenige "Bewerber" ist, der die Verlängerung oder Erneuerung einer Berechtigung beantragt. Dieser Antragsteller ist dann - was der Wortsinn des Begriffs "Bewerber" ohne weiteres zulässt - Bewerber um die Verlängerung oder Erneuerung der entsprechenden Berechtigung.

b) Dass auch bei einer Verlängerung oder Erneuerung der Lehrberechtigung TRI die für "Bewerber" geltenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen, bestätigt die unter FCL.940.TRI Buchst. b (2) in das Kapitel 4 (Besondere Anforderungen an Lehrberechtigte für Musterberechtigungen - TRI) des Abschnitts J (Lehrberechtigte) aufgenommene Regelung, die die Anforderungen an "Bewerber" für die Erneuerung eines TRI(H)-Zeugnisses für Hubschrauber und Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit enthält. In dieser Regelung wird unmittelbar im Zusammenhang mit der Erneuerung der Lehrberechtigung TRI(H) der Begriff "Bewerber" verwendet. Das ist ein klarer Anhalt dafür, dass in FCL.915.TRI - einer Bestimmung im selben Kapitel 4 - mit "Bewerber" ebenfalls nicht nur der Bewerber bei einer Ersterteilung, sondern auch der Bewerber um die Erneuerung dieser Lehrberechtigung gemeint ist.

Dem steht nicht entgegen, dass FCL.940.TRI Buchst. a, der die entsprechenden Regelungen zur Verlängerung eines TRI-Zeugnisses enthält, nicht den Begriff "Bewerber", sondern den Begriff "Inhaber" verwendet. Das findet seine Erklärung darin, dass - wie bereits im Zusammenhang mit den Begriffsbestimmungen nach FCL.010 dargelegt wurde - eine Verlängerung definitionsgemäß darin besteht, dass die diese Rechtsfolge aussprechende administrative Entscheidung innerhalb des Gültigkeitszeitraums einer Berechtigung erfolgt, und es deren Inhaber erlaubt, die mit ihr verbundenen Rechte für einen weiteren Zeitraum auszuüben. Der betreffende Antragsteller ist somit im Zeitpunkt der administrativen Entscheidung noch Inhaber einer solchen Berechtigung, benötigt aber deshalb deren Verlängerung - und ist insoweit zugleich "Bewerber" - weil die Gültigkeit in absehbarer Zeit auslaufen wird.

c) Darauf, dass die Bewerber um die (Erst-)Erteilung einer Lehrberechtigung und die Bewerber um deren Verlängerung oder Erneuerung grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu erfüllen haben, lässt schließlich die im Kapitel 1 (Allgemeine Anforderungen) des Abschnitts J (Lehrberechtigte) enthaltene Regelung in FCL.915 (Allgemeine Anforderungen an Lehrberechtigte) schließen.

Auch den Abschnitt J, in dem die verschiedenen Lehrberechtigungen abgehandelt werden, hat der Verordnungsgeber von der Normsystematik her so aufgebaut, dass vorab in einem Kapitel 1 (Allgemeine Anforderungen) Anforderungen in Bezug auf alle Lehrberechtigungen geregelt werden und den folgenden Kapiteln die speziellen Anforderungen für den Erwerb der einzelnen Lehrberechtigungen zu entnehmen sind. So werden im Kapitel 4 die besonderen Anforderungen für den Erwerb der Lehrberechtigung für Musterberechtigungen - TRI abgehandelt. FCL.915 Buchst. b regelt innerhalb des Kapitels I (Allgemeine Anforderungen) - und damit ebenfalls übergreifend - zusätzliche Anforderungen an Lehrberechtigte, die Flugunterricht in einem Luftfahrzeug erteilen. Dort heißt es: Wer eine Lehrberechtigung beantragt oder innehat, die zum Erteilen von Flugunterricht in einem Luftfahrzeug befugt, muss Inhaber mindestens der Lizenz und, soweit relevant, der Berechtigung sein, für die Flugunterricht erteilt werden soll. Auch in dieser Regelung wird nicht danach unterschieden, ob es um eine Ersterteilung geht oder ob der Betroffene eine solche Lehrberechtigung nach wie vor innehat (Verlängerung) oder jedenfalls innehatte (Erneuerung).

d) Der Anwendbarkeit von FCL.915.TRI (TRI-Voraussetzungen) kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass das Kapitel 4 (Besondere Anforderungen an Lehrberechtigte für Musterberechtigungen - TRI) des Abschnitts J (Lehrberechtigte) mit FCL.940.TRI (TRI - Verlängerung und Erneuerung) noch eine gesonderte Bestimmung enthält, die speziell die Verlängerung und Erneuerung eines TRI-Zeugnisses zum Gegenstand hat und die als Voraussetzung für eine solche Verlängerung (Buchst. a) oder Erneuerung (Buchst. b) nicht das Innehaben einer der in FCL.915.TRI aufgeführten Pilotenlizenzen fordert. Einer solchen Auslegung steht die Systematik des Kapitels 4 des Abschnitts J (Lehrberechtigte) entgegen. Aus der Stellung und Charakteristik von FCL.915.TRI als im Kapitel 4 vor die Klammer gezogener allgemeiner Regelung für Lehrberechtigte für Musterberechtigungen und von FCL.940.TRI als besonderer Regelung in Bezug auf die Verlängerung und Erneuerung eines solchen Zeugnisses ist vor dem Hintergrund der bereits erörterten weiteren Regelungen zu folgern, dass neben der besonderen Regelung des FCL.940.TRI auch die allgemeinen Vorgaben in FCL.915.TRI Anwendung finden. Danach bedarf es einer Wiederholung der bereits nach FCL.915.TRI zu erfüllenden Voraussetzungen dort nicht.

e) Über die Normsystematik hinaus ist insbesondere auch nach dem Sinn und Zweck der den Erwerb einer Lehrberechtigung betreffenden Regelungen kein tragfähiger Grund dafür zu erkennen, weshalb bei einem Ersterwerb strengere Anforderungen in Bezug auf den Besitz einer bestimmten Pilotenlizenz zu erfüllen sein sollen als bei ihrer späteren Verlängerung oder Erneuerung.

Ausgerichtet sind die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 an dem Ziel der (Grund-)Verordnung Nr. 216/2008 (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ein einheitliches, hohes Sicherheitsniveau der Zivilluftfahrt in Europa zu schaffen und aufrecht zu erhalten (ABl. L 79 S. 1). Nach dem ersten Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, die der weiteren Konkretisierung der Anforderungen nach der (Grund-)Verordnung dient, sieht diese Verordnung die zum Erreichen dieses Ziels sowie der anderen Ziele auf dem Gebiet der Sicherheit der Zivilluftfahrt notwendigen Mittel vor. Die Anforderung, dass Lehrberechtigte für Musterberechtigungen Inhaber einer Lizenz für Berufspiloten (CPL), für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen (MPL) oder für Verkehrspiloten (ATPL) sein müssen, ist geeignet, ein hohes Sicherheitsniveau der Zivilluftfahrt zu gewährleisten. Für diese Lizenzen muss der Bewerber nicht nur weitergehende theoretische Kenntnisse nachweisen als für eine Privatpilotenlizenz (vgl. FCL.215 <PPL>, FCL.310 <CPL>, FCL.410.A <MPL>, FCL.515 <ATPL>). Auch in der praktischen Prüfung werden höhere Anforderungen gestellt (FCL.235 i.V.m. Anlage 4 <PPL>, FCL.415.A i.V.m. Anlage 5, FCL.520.A i.V.m. Anlage 9 <ATPL>). Für die Ausübung der mit einer Privatpilotenlizenz verbundenen Rechte genügt ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, für die CPL, MTPL und ATPL ist ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 erforderlich (Anhang IV [Teil-Med] MED.A.030 Buchst. c Nr. 2 und 4). Im gewerblichen Luftverkehr und zum Transport von Fluggästen darf ein Pilot ein Luftfahrzeug nur betreiben, wenn er seine fortlaufende Flugerfahrung nachweist (FCL.060 Buchst. b). Diese Anforderungen rechtfertigen jedenfalls bei typisierender Betrachtung die Annahme, dass der Inhaber einer CPL, MPL oder ATPL über weitergehende körperliche Fähigkeiten und über eine umfangreichere fortlaufende Flugerfahrung verfügt als der Inhaber einer Privatpilotenlizenz. Für die Ausbildung und Prüfung von Flugschülern sind diese Fähigkeiten von besonderer Bedeutung. Das gilt insbesondere für die größeren und technisch komplexeren Hubschraubertypen. Die Tätigkeit eines Lehrberechtigten für Musterberechtigungen und damit verbunden ihre Bedeutung für die Sicherheit des Luftverkehrs unterscheidet sich jedoch nicht danach, ob der Antragsteller seine Tätigkeit als Ausbilder auf der Grundlage einer Ersterteilung oder aber nach einer Verlängerung oder Erneuerung der Lehrberechtigung ausüben will. Im Übrigen sind Lehrberechtigungen nur für einen Zeitraum von drei Jahren gültig (FCL.940). Sie können auch vor Erreichen des 65. Lebensjahres nur verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber weiterhin Inhaber einer CPL, MPL oder ATPL ist.

f) Nicht tragfähig ist der Einwand des Klägers, FCL.065 Buchst. b schließe mit dem Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren nur eine Pilotentätigkeit im gewerblichen Luftverkehr aus, was die Lehrberechtigung TRI(H) und die Prüferberechtigung TRE(H) schon deshalb nicht erfasse, weil diese Tätigkeiten keine Pilotentätigkeit im gewerblichen Luftverkehr seien. Dieser Einwand geht daran vorbei, dass sich der vom Kläger angegriffene Ausschluss einer weiteren Tätigkeit als Lehrberechtigter TRI(H) nicht unmittelbar aus FCL.065 Buchst. b ergibt, sondern darauf zurückgeht, dass es FCL.915.TRI nicht genügen lässt, dass der Betroffene lediglich über eine Privatpilotenlizenz verfügt. Rechtliche Grundlage für den Ausschluss des Klägers von der weiteren Ausübung dieser Lehrberechtigung ist damit nicht FCL.065 Buchst. b, sondern sind in Bezug auf die Lehrberechtigung die Regelungen in FCL.915.TRI (Voraussetzungen) und FCL.940.TRI (Verlängerung und Erneuerung). Die nach diesen Vorschriften zu erfüllenden Voraussetzungen gelten - wie dargelegt - für Piloten ober- und unterhalb der Altersgrenze von 65 Jahren gleichermaßen.

Ebenso wenig kann sich der Kläger mit Erfolg auf die Aussage im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 5. Juli 2017 - C-190/16 [ECLI:EU:C: 2017:513], Fries - (EuZW 2017, 729 ) berufen, die Regelung des FCL.065 Buchst. b verbiete mit Blick auf die drei Voraussetzungen, die dort kumulativ erfüllt sein müssten - nämlich dass der Inhaber einer Pilotenlizenz das Alter von 65 Jahren erreicht hat, dass er als Pilot eines Luftfahrzeugs tätig wird und dass dieses im gewerblichen Luftverkehr betrieben wird (Rn. 83) - dem Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 65 Jahren erreicht hat, nicht, als Pilot Leer- oder Überführungsflüge im Gewerbebetrieb eines Luftverkehrsunternehmens durchzuführen, bei denen weder Fluggäste noch Fracht oder Post befördert werden, noch - ohne Mitglied der Flugbesatzung zu sein -, als Ausbilder und/oder Prüfer an Bord eines Luftfahrzeugs tätig zu werden (Rn. 88). Die Erforderlichkeit einer CPL, MPL oder ATPL als Voraussetzung für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer Lehrberechtigung für Musterberechtigungen ergibt sich - wie dargelegt - nicht aus FCL.065, sondern aus FCL.915.TRI Buchst. a. Im Übrigen war der dortige Kläger für den im damaligen arbeitsgerichtlichen Verfahren allein streitigen Zeitraum von zwei Monaten noch im Besitz einer Verkehrspilotenlizenz. Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchen Luftfahrzeugmustern er auch ohne diese Lizenz berechtigt gewesen wäre, als Ausbilder oder Prüfer an Bord eines Luftfahrzeugs tätig zu sein, war nicht Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens.

2. Ebenso wenig verstößt das Berufungsurteil gegen Unionsrecht, soweit der Hessische Verwaltungsgerichtshof annimmt, nach dem Umtausch der Verkehrspilotenlizenz - ATPL(H) des Klägers in eine Privatpilotenlizenz - PPL(H) sei auch eine Anerkennung als Prüfer für Musterberechtigungen (Hubschrauber) - TRE(H) nicht mehr möglich. Auch das ergibt sich aus der Normsystematik und dem Sinn und Zweck der hierfür zur Anwendung kommenden Regelungen im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.

a) Der die Bestellung von Prüfern regelnde Abschnitt K (Prüfer) des Anhangs I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 folgt der gleichen Systematik wie der bereits in den Blick genommene Abschnitt J (Lehrberechtigte). Auf ein vor die Klammer gezogenes Kapitel 1 (Allgemeine Anforderungen) folgen weitere Kapitel, in denen anschließend die Anforderungen für die einzelnen Prüferberechtigungen konkretisiert werden, darunter das hier einschlägige Kapitel 3 (Besondere Anforderungen an Prüfer für Musterberechtigungen - TRE). Nach der Regelung in FCL.1000 (Prüferberechtigungen) Buchst. a (Allgemeines) in dem diese allgemeinen Anforderungen an die Prüfer enthaltenden Kapitel 1 des Abschnitts K müssen Inhaber einer Prüferberechtigung Inhaber einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Zeugnisses sein, die denjenigen entsprechen, für die sie berechtigt sind, praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen durchzuführen, sowie des Rechts sein, hierfür auszubilden, sofern in diesem Anhang nicht etwas anderes bestimmt ist.

Danach scheitert die Anerkennung des Klägers als Prüfberechtigter für Musterberechtigungen (Hubschrauber) - TRE(H) bereits daran, dass er - soweit hier von Belang - nicht mehr über das damit korrespondierende Recht zur Ausbildung, hier also über die Lehrberechtigung für Musterberechtigungen für Hubschrauber - TRI(H) verfügt und er - wie unter 1. im Einzelnen dargelegt wurde - auch eine Erneuerung dieser Lehrberechtigung nicht beanspruchen kann.

b) In Kapitel 3 (Besondere Anforderungen an Prüfer für Musterberechtigungen - TRE) bestimmt FCL.1010.TRE (TRE-Voraussetzungen) Buchst. b (TRE<H>), welche Anforderungen Bewerber um eine TRE(H)-Berechtigung erfüllen müssen. Nach dieser Vorschrift setzt die Erteilung der Prüferberechtigung TRE(H) in Bezug auf Hubschrauber mit mehreren Piloten, in Bezug auf mehrmotorige Hubschrauber mit einem Piloten und in Bezug auf einmotorige Hubschrauber mit einem Piloten das Innehaben einer CPL(H)- oder ATPL(H)-Pilotenlizenz voraus. Auch aus FCL.1010.TRE Buchst. b folgt daher, dass die Privatpilotenlizenz PPL(H), die der Kläger seit der altersbedingten Umwandlung seiner Verkehrspilotenlizenz ATPL(H) nur noch besitzt, für eine Anerkennung als Prüfberechtigter TRE(H) nicht ausreicht.

Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, FCL.1010.TRE Buchst. b regele Anforderungen an "Bewerber". Mit diesem Begriff ist auch in Bezug auf die Anerkennung als Prüfer nicht nur der Bewerber um die Ersterteilung einer Prüferberechtigung gemeint, sondern in gleicher Weise der Bewerber um deren Verlängerung oder Erneuerung. Das zeigen nicht nur die bereits im Zusammenhang mit der Lehrberechtigung TRI(H) angeführten Regelungen im Abschnitt A (Allgemeine Vorschriften) des Anhangs I. Darüber hinaus lassen sich dem Abschnitt K (Prüfer) weitere Anhaltspunkte entnehmen.

Sie ergeben sich zum einen aus FCL.1025 (Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Prüferberechtigungen), einer Vorschrift im Kapitel 1 (Allgemeine Anforderungen) des Abschnitts K (Prüfer). In dessen Buchst. c (Erneuerung) findet der Begriff "Bewerber" - auch noch nach der Neufassung durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1747 der Kommission vom 15. Oktober 2019 - gerade im Zusammenhang mit der Erneuerung einer Prüferberechtigung Verwendung. FCL.1025 Buchst. d sieht vor, dass eine Prüferberechtigung nur dann verlängert bzw. erneuert wird, wenn der "Bewerber" die fortlaufende Einhaltung der Anforderungen gemäß FCL.1010 und FCL.1030 nachweist. Damit wird in diesen in Bezug auf die einzelnen Prüferberechtigungen vor die Klammer gezogenen Regelungen der Begriff "Bewerber" unmittelbar im Zusammenhang mit der Erneuerung einer Prüferberechtigung verwendet. Zum selben Schluss führen die Regelungen in FCL.1010, FCL.1020 und FCL.1030, die sich ebenfalls in dem vorgeschalteten Kapitel 1 (Allgemeine Anforderungen) des Abschnitts K (Prüfer) befinden und Anforderungen an den "Bewerber" um eine Prüferberechtigung stellen. Ausgehend von dem auch mit diesen Regelungen verfolgten Ziel der Sicherheit des Luftverkehrs ist kein tragfähiger Grund dafür zu erkennen, weshalb diese einen "Bewerber" treffenden Anforderungen nur bei der Ersterteilung einer Prüferberechtigung zu erfüllen sein sollen.

3. Diese den Kläger nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 treffenden Einschränkungen, die - wie gezeigt - eine Privatpilotenlizenz PPL(H) für die von ihm angestrebten Lehrberechtigung TRI(H) und Prüferberechtigung TRE(H) nicht genügen lassen, verletzen weder das Verbot der Altersdiskriminierung gemäß Art. 21 Abs. 1 GRC (a) noch die unionsrechtlich durch Art. 15 GRC geschützte Berufsfreiheit des Klägers (b).

Die auf ihre Gültigkeit zu überprüfenden Regelungen gehören dem Unionsrecht an, sodass wegen dessen Anwendungsvorrangs die grundrechtlichen Gewährleistungen des Grundgesetzes (hier insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG ) als Überprüfungsmaßstab ausscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 [ECLI:DE:BVerfG:2019: rs20191106.1bvr027617] - Recht auf Vergessen II - NJW 2020, 314 Rn. 42 ff.). Ebenso bleiben hierfür die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ( AGG ) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897 ) als Maßstab außer Betracht.

a) Gemäß Art. 21 Abs. 1 GRC sind Diskriminierungen unter anderem wegen des Alters verboten. Zwar erfolgt im Falle des Klägers eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters (aa); darin liegt jedoch keine unionsrechtlich nach Art. 21 Abs. 1 GRC verbotene Altersdiskriminierung, da die Voraussetzungen nach Art. 52 Abs. 1 GRC erfüllt sind (bb).

aa) Die Annahme des Berufungsgerichts (UA S. 13), ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung sei bereits deshalb zu verneinen, weil die Nichtanerkennung der Berechtigungen TRI(H) und TRE(H) nicht an das Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren nach FCL.065 Buchst. b anknüpfe, sondern an die auf den eigenen Antrag des Klägers hin vorgenommene Umwandlung seiner bisherigen Verkehrspilotenlizenz ATPL(H) in eine Privatpilotenlizenz PPL(H), verletzt Unionsrecht. Diese Sichtweise lässt unberücksichtigt, dass der Kläger seinen Umwandlungsantrag nicht aus freien Stücken gestellt hat, sondern wegen der Regelung in FCL.065 Buchst. b (Einschränkung der Rechte von Lizenzinhabern, die 60 Jahre oder älter sind, im gewerblichen Luftverkehr), wonach der Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 65 Jahren erreicht hat, abgesehen von Inhabern einer Pilotenlizenz für Ballone oder Segelflugzeuge, nicht als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig sein darf.

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts liegt in Bezug auf den Fortbestand der Lehrberechtigung TRI(H) und der Prüferberechtigung TRE(H) jedenfalls mittelbar eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters vor. Das folgt daraus, dass einem Piloten, der das Alter von 65 Jahren erreicht hat, auch hinsichtlich dieser Berechtigungen eine ungünstigere Behandlung gewährt wird als dem, der jünger als 65 Jahre ist (vgl. zu diesem Kriterium zur Feststellung einer Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 GRC EuGH, Urteil vom 5. Juli 2017 - C-190/16, Fries - EuZW 2017, 729 Rn. 33). Diese Wirkung ergibt sich für die vom Kläger angestrebte Anerkennung als Lehr- und Prüfberechtigter TRI(H) und TRE(H) allerdings nicht direkt aus der in FCL.065 Buchst. b geregelten Altersgrenze, sondern erst - und damit mittelbar - dadurch, dass er seine dafür erforderliche Verkehrspilotenlizenz ATPL(H) aufgrund des altersbedingt vorgenommenen Umtausches in eine Privatpilotenlizenz verloren hat.

bb) Diese den Kläger treffende Einschränkung aufgrund des Überschreitens der Altersgrenze von 65 Jahren ist kein unzulässiger Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung; sie genügt den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 GRC und ist damit gerechtfertigt. Danach erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts auch hinsichtlich der Vereinbarkeit mit Art. 21 Abs. 1 GRC jedenfalls im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO ).

Gemäß Art. 52 Abs. 1 Satz 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Nach Satz 2 dürfen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Mit Urteil vom 5. Juli 2017 - C-190/16, Fries - (EuZW 2017, 729 ) hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass die Altersbeschränkungen für Piloten nach FCL.065 Buchst. b des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sowohl mit dem Verbot der Altersdiskriminierung nach Art. 21 Abs. 1 GRC als auch mit dem Schutz der Berufsfreiheit nach Art. 15 Abs. 1 GRC vereinbar sind und dass die Regelung daher gültig ist. Diese Überprüfung der Verordnung anhand der EU-Grundrechtecharta hat der Gerichtshof dort auf FCL.065 Buchst. b beschränkt, obgleich auch der damalige Kläger über seine Verkehrspilotenlizenz hinaus noch über Lehr- und Prüferberechtigungen als TRI und TRE verfügte. Das hatte seinen Grund darin, dass sich die Frage der Auswirkungen des altersbedingten Verlustes der Verkehrspilotenlizenz auf diese Lehr- und Prüfberechtigungen im damaligen Verfahren nicht stellte, da der damalige Kläger in dem Zeitraum, auf den sich seine Klage bezog, noch im Besitz einer Verkehrspilotenlizenz ATPL war (Rn. 20).

In diesem Urteil hat der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass es sich bei der Altersgrenze des FCL.065 Buchst. b um eine gesetzlich vorgesehene Einschränkung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 GRC handele (Rn. 37), die den Wesensgehalt des Diskriminierungsverbotes achte (Rn. 38). Diese Wertung ist auf die hier in Rede stehenden einschränkenden Regelungen zu den Lehr- und Prüferberechtigungen TRI(H) und TRE(H) in FCL.915.TRI und FCL.940.TRI sowie FCL.1010.TRE übertragbar. Der Einwand des Klägers, der in Zweifel zieht, dass eine gesetzlich vorgesehene Einschränkung vorliege, ist deshalb unbegründet.

Ansonsten ist der Gerichtshof der Europäischen Union dort zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einschränkung der Rechte durch FCL.065 Buchst. b entsprechend der Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 GRC dem Gemeinwohl diene und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahre. Beim damit verfolgten Ziel der Schaffung und Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen Sicherheitsniveaus der Zivilluftfahrt in Europa handele es sich um eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung (Rn. 43). Die Altersgrenze sei verhältnismäßig, weil Maßnahmen, die auf die Vermeidung von Flugzeugunglücken durch Kontrolle der Tauglichkeit und körperlichen Fähigkeiten der Piloten abzielten, damit menschliche Schwächen nicht zur Ursache derartiger Unfälle würden, unbestreitbar Maßnahmen darstellten, die geeignet seien, die Sicherheit des Flugverkehrs zu gewährleisten. Es sei wesentlich, dass Verkehrspiloten über angemessene körperliche Fähigkeiten verfügten, da körperliche Schwächen in diesem Beruf beträchtliche Konsequenzen haben könnten und diese Fähigkeiten unbestreitbar mit zunehmendem Alter abnähmen. Mit der Altersgrenze in FCL.065 Buchst. b könne ausgeschlossen werden, dass ein Abnehmen dieser körperlichen Fähigkeiten nach dem 65. Lebensjahr zur Unfallursache werde (Rn. 45 ff.). Die zur Bejahung der Eignung der Vorschrift zu fordernde Kohärenz (Rn. 48) hat er auch mit Blick darauf nicht verneint, dass FCL.065 Buchst. b bei Erreichen der Altersgrenze nur eine Tätigkeit im gewerblichen Luftverkehr ausschließe. Damit würden die Unterschiede zwischen gewerblichem und nicht gewerblichem Luftverkehr berücksichtigt, nämlich insbesondere die größere technische Komplexität der Luftfahrzeuge und die höhere Zahl betroffener Personen im gewerblichen Luftverkehr (Rn. 50).

Diese Erwägungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Altersgrenze nach FCL.065 Buchst. b sind auf die einen Piloten mittelbar treffenden Einschränkungen in Bezug auf eine Tätigkeit als Lehrberechtigter für Musterberechtigungen TRI(H) und als Prüfer für Musterberechtigungen für größere Hubschraubertypen TRE(H) übertragbar, um die es im vorliegenden Verfahren geht. Zwar birgt eine altersbedingt verminderte körperliche und geistige Leistungsfähigkeit auch dann Risiken für die Flugsicherheit, wenn der Betroffene selbst - insbesondere als verantwortlicher Pilot (PIC) - am Steuerknüppel eines Hubschraubers sitzt. Doch muss - wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt haben - nachdem die Ausbildung für den Erwerb einer Musterberechtigung auch im Luftfahrzeug selbst stattfindet, der Ausbilder jederzeit in der Lage sein, während des Fluges nötigenfalls korrigierend einzugreifen und über die dafür erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie eine weiter fortlaufende Flugerfahrung mit dem Fluggerät verfügen. Ein Eingreifen kann ebenso während eines Prüfungsfluges für den Prüfer erforderlich werden. Eine solche Notwendigkeit kann sich insbesondere deshalb ergeben, weil Gegenstand sowohl der Ausbildung als auch der Prüfung nicht nur der "normale" Flugbetrieb, sondern auch das Verhalten in Notfallsituationen ist. Darüber hinaus können Mängel, die aufgrund von altersbedingten Defiziten des Lehrberechtigten und/oder Prüfers bei der Ausbildung bzw. Prüfung von Berufspiloten aufgetreten sind und zu einer Fehleinschätzung von dessen Eignung geführt haben, gravierende Risiken bei der späteren Pilotentätigkeit des Auszubildenden/Prüflings hervorrufen.

cc) Begrenzt werden die mit der Altersgrenze von 65 Jahren unmittelbar und mittelbar verbundenen Einschränkungen für den Inhaber einer Privatpilotenlizenz dadurch, dass FCL.065 Buchst. b nicht jegliche Tätigkeit als Pilot eines Luftfahrzeugs ausschließt, sondern - wie gezeigt - nur die als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr. Nach der Begriffsbestimmung in FCL.010 ist "gewerblicher Luftverkehr" die entgeltliche Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post. Bei der Erteilung der Privatpilotenlizenz sind dem Kläger ausweislich der Eintragungen in der Lizenz seiner bisherigen Musterberechtigungen S365/EC155 PIC, SA365 C PIC, R22 PIC und R44 PIC sowie die Lehrberechtigung FI(H) für Privatpiloten erhalten geblieben. Auf der Grundlage dieser Lizenz mit den eingetragenen Berechtigungen darf er weiter als Fluglehrer (FI) Flugunterricht für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung von Klassen und Musterberechtigungen für die Hubschraubertypen R22, R44 und R66 erteilen (vgl. FCL.905.FI). Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Bei den Hubschraubertypen R22, R44 und R66 handelt es sich - wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt haben - um einmotorige Hubschrauber mit einem Piloten. Entfallen ist - wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung weiter bestätigt haben - demgegenüber die Berechtigung des Klägers, für das größere zweimotorige Hubschraubermuster SA365/365N (jetzt SA365/EC155) als Lehrer für Musterberechtigungen (Hubschrauber) tätig zu sein. Außerdem ist er auch nach Auffassung des Beklagten nach wie vor berechtigt, Prüfungen für die Musterberechtigung auf den genannten kleineren Hubschraubertypen abzunehmen; versagt ist dem Kläger mit dem Verlust der Prüferberechtigung TRE(H) aber die Befugnis, darüber hinaus Prüfungen auch für die Musterberechtigung bei den größeren Hubschraubern der Typen SA365/365N (jetzt SA365/EC155) abzunehmen.

dd) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich kein zu einer mit Blick auf Art. 52 Abs. 1 GRC relevanten Inkohärenz der Regelungen führender Widerspruch daraus, dass er weiter über die Musterberechtigung auch für die genannten größeren Hubschraubertypen verfügt, er sie also nach wie vor selbst als PIC (Pilot in Command) fliegen darf. Die spezifischen Gefahren, die bei der Ausbildung und Prüfung von Flugschülern in der Luft entstehen können, rechtfertigen es, insbesondere an die körperlichen Fähigkeiten und die aktuelle Flugpraxis eines Ausbilders und Prüfers höhere Anforderungen zu stellen als an jene eines Piloten. Die Regelung ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil sie nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten den Kläger auf der Grundlage seiner Privatpilotenlizenz berechtigt, Flugschüler auf den genannten kleinen Hubschraubermustern auszubilden und zu prüfen. Die Hubschraubermuster SA365/365N (jetzt SA365/EC155) sind nicht nur größer, sondern auch technisch komplexer als die Hubschraubermuster R22, R44 und R66. Sie stellen höhere Anforderungen an die aktuellen flugpraktischen Fähigkeiten der Piloten und auch der Ausbilder und Prüfer. Bei einem Piloten, der wegen des Erreichens der Altersgrenze nach FCL.065 Buchst b nicht mehr über eine Verkehrspilotenlizenz verfügt und nicht mehr zu einer Pilotentätigkeit im gewerblichen Luftverkehr berechtigt ist, kann in typisierender Betrachtung davon ausgegangen werden, dass er deshalb künftig nur noch über eine geringere Flugpraxis verfügen wird. Dies ist besonders für die größeren eine höhere technische Komplexität aufweisenden Hubschraubertypen und für eine sich auf diese Typen erstreckende Lehr- und Prüferberechtigung von Bedeutung und trägt den Ausschluss von einer entsprechenden Lehr- und Prüfertätigkeit. Die dargelegten Unterschiede zwischen den Hubschraubermustern rechtfertigen es, einem Piloten, der seine Lizenz für den gewerblichen Luftverkehr mit Erreichen der hierfür geltenden Altersgrenze abgegeben und eine Privatpilotenlizenz erhalten hat, eine Lehr- und Prüferberechtigung als Fluglehrer (FI) für kleinere einmotorige Hubschraubermuster (hier: R22, R44, R66) weiter zuzuerkennen, für größere zweimotorige Hubschraubermuster (hier SA365/365N, jetzt SA365/EC155) aber die Berechtigungen TRI(H) und TRE(H) zu verlangen, d.h. die Lehr- und Prüferberechtigung insoweit mit Wegfall der Pilotenlizenz für den gewerblichen Luftverkehr zu beenden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Gerichtshof der Europäischen Union dem Unionsgesetzgeber ein weites Ermessen im Hinblick auf komplexe Fragen medizinischer Art zugesteht, wie der, ob bei Personen, die ein bestimmtes Alter überschritten haben, besondere für die Ausübung einer Tätigkeit erforderliche körperliche Fähigkeiten nicht vorhanden sind, und dass er bei Ungewissheiten bezüglich der Existenz oder des Umfangs von Risiken für die menschliche Gesundheit Schutzmaßnahmen treffen kann, ohne abwarten zu müssen, bis das Vorliegen und die Schwere dieser Risiken in vollem Umfang nachgewiesen sind (EuGH, Urteil vom 5. Juli 2017 - C-190/16, Fries - EuZW 2017, 729 Rn. 59).

b) Aus den gleichen Gründen verletzen die hier zur Anwendung kommenden Regelungen des Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 den Kläger auch nicht in seiner unionsrechtlich durch Art. 15 Abs. 1 GRC geschützten Berufsfreiheit.

Gemäß Art. 15 Abs. 1 GRC hat jede Person das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben. Die aus dem Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren jedenfalls mittelbar folgende Begrenzung der Möglichkeiten des Klägers, mit seinem nach FCL.065 Buchst. b nur noch möglichen Status als Privatpilot weiter die Tätigkeiten als Ausbilder TRI(H) und als Prüfer TRE(H) auszuüben, führt zu einer Beschränkung seiner durch Art. 15 Abs. 1 GRC geschützten Berufsfreiheit (vgl. in Bezug auf eine Tätigkeit als Verkehrspilot im gewerblichen Luftverkehr EuGH, Urteil vom 5. Juli 2017 - C-190/16, Fries - EuZW 2017, 729 , Rn. 71). Doch genügt diese Beschränkung auch mit Blick auf die Berufsfreiheit den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 GRC. Hierzu kann - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die Ausführungen zur Rechtfertigung der damit zugleich verbundenen altersbedingten Ungleichbehandlung verwiesen werden (vgl. zu FCL.065 Buchst. b EuGH, Urteil vom 5. Juli 2017 - C-190/16, Fries - EuZW 2017, 729 Rn. 73 ff.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO .

Verkündet am 5. Dezember 2019

Vorinstanz: VGH Hessen, vom 18.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 1844/17
Vorinstanz: VG Gießen, vom 10.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2279/14