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BVerwG - Entscheidung vom 21.01.2019

6 B 120.18

Normen:
BPolG § 14 Abs. 1
BPolG § 14 Abs. 2
BPolG § 23 Abs. 1 Nr. 3
BPolG § 44 Abs. 4 S. 3
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 21.01.2019 - Aktenzeichen 6 B 120.18

DRsp Nr. 2019/3106

Leerung der Hosentaschen einer Person und Betrachtung der vorgezeigten Gegenstände als Maßnahme der Eigensicherung der Beamten der Bundespolizei i.R.d. Identitätsfeststellung

Tenor

Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Februar 2018 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger vier Fünftel und die Beklagte ein Fünftel.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 250 € festgesetzt.

Normenkette:

BPolG § 14 Abs. 1 ; BPolG § 14 Abs. 2 ; BPolG § 23 Abs. 1 Nr. 3 ; BPolG § 44 Abs. 4 S. 3; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Der Kläger wurde im April 2013 im Freiburger Hauptbahnhof von Beamten der Bundespolizei einer Personenkontrolle unterzogen. Seine auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der dabei getroffenen polizeilichen Maßnahmen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. In Berufungsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass die Identitätsfeststellung, die Anwendung unmittelbaren Zwangs, der Datenabgleich und die Durchsuchung des Rucksacks im Rahmen einer Schleierfahndung rechtswidrig waren. Demgegenüber hat das Berufungsgericht die Aufforderung der Beamten an den Kläger, seine Hosentaschen zu leeren und die Betrachtung der vorgezeigten Gegenstände als Maßnahme der Eigensicherung für rechtmäßig erachtet und die Klage insoweit abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen wenden sich der Kläger und die Beklagte mit der Beschwerde.

II

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) sowie des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) nicht durchgreifen (1.). Die auf die Grundsatzbedeutung der Anforderungen des sofortigen Vollzugs nach § 6 Abs. 2 VwVG gestützte Beschwerde der Beklagten hat wegen offensichtlicher Ergebnisrichtigkeit, § 144 Abs. 4 VwGO analog, keinen Erfolg (2.).

1. a) Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht, denn sein Vorbringen belegt keinen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ).

(1) Die Beschwerde rügt zunächst, der Verwaltungsgerichtshof habe durch die Nichtzulassung der Revision gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ) verstoßen. Er hätte mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Durchsuchung aus Eigensicherungsgründen die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassen müssen. Das trifft nicht zu.

Die Beschwerde verkennt, dass mit "Entscheidung" in § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die gerichtliche Entscheidung in der Sache selbst und nicht die vom Berufungsgericht darüber hinaus zu treffenden Nebenentscheidungen gemeint sind (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juni 1989 - 7 B 123.88 - NVwZ 1989, 975 <976> und vom 30. Juli 1990 - 7 B 104.90 - NJW 1991, 190 ). Eine Verkürzung des Rechtsschutzes ist damit nicht verbunden, denn das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung die geltend gemachten Zulassungsgründe eigenverantwortlich zu überprüfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Oktober 2015 - 9 B 31.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:131015B9B31.15.0] - juris Rn. 9 und vom 7. März 2017 - 6 B 53.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:070317B6B53.16.0] - NVwZ-RR 2017, 468 Rn. 9).

(2) Einen weiteren Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ) erblickt die Beschwerde darin, dass der Verwaltungsgerichtshof mangels Zulassung der Revision als letztentscheidendes Gericht seine Vorlagepflicht aus Art. 267 AEUV verletzt habe. Dem Berufungsgericht hätte sich die Frage aufdrängen müssen, ob nicht auch die zum Zwecke der Eigensicherung durchgeführte "Hosentaschendurchsuchung" wegen des Rechtswidrigkeitszusammenhangs zu den als europarechtswidrig beurteilten Maßnahmen der sog. Schleierfahndung im Grenzgebiet in den Anwendungsbereich des Art. 67 Abs. 2 AEUV und dem damals noch geltenden Schengener Grenzkodex gefallen und deshalb ebenso unzulässig gewesen sei. Dieses Vorbringen führt nicht auf einen Verfahrensmangel.

Der Umstand, dass das Berufungsgericht keine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die vom Kläger aufgeworfene unionsrechtliche Frage eingeholt hat, kann nicht mit Erfolg als Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gerügt werden. Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet das Berufungsgericht zur Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur für den Fall, dass seine Entscheidung mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts nicht weiter angefochten werden kann. Bei der statthaften Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 133 Abs. 1 VwGO handelt es sich jedoch um ein derartiges Rechtsmittel (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Oktober 2010 - 7 B 22.10 - juris Rn. 9 und vom 25. Januar 2018 - 6 B 38.18 [ECLI:DE:BVerwG:2018: 250118B6B38.18.0] - juris Rn. 11).

(3) Die Gehörsrüge, mit der der Kläger das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung geltend macht, da die Rechtsgrundlage für die "Hosentaschendurchsuchung" und deren Verhältnismäßigkeit nicht erörtert worden sei, hat keinen Erfolg.

Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichten das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Beteiligten müssen Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen äußern zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet indessen grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten seine Auffassung vor dem Ergehen einer Entscheidung zu offenbaren. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Prozessstoffs ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung. Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt deshalb erst dann vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 180 Rn. 38; Beschluss vom 29. Juni 2011 - 6 B 7.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 410 Rn. 8).

Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht gegeben, da die Frage der richtigen Rechtsgrundlage für die polizeiliche Aufforderung, die Hosentaschen zu leeren, im Berufungsverfahren von der Beklagten (Schriftsatz der Beklagten vom 2. August 2017, S. 25 ff. = GA Bl. 947 ff.) und nach eigenem Bekunden des Klägers seitens des Gerichts in der Berufungsverhandlung angesprochen worden ist. Die Beschwerde überspannt die Reichweite gerichtlicher Hinweispflichten gegenüber den Beteiligten, wenn sie insoweit detailliertere Hinweise des Gerichts vor der abschließenden Beratung verlangt. Mit der Frage, ob die Aufforderung, den Inhalt der Hosentaschen vorzuweisen, das mildeste Mittel darstellte, hat sich das Berufungsgericht in seinem Urteil befasst (UA S. 46).

(4) Die Rüge, das Berufungsurteil sei nicht mit Gründen versehen (§ 138 Nr. 6 VwGO ), geht fehl. Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5 , § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht deshalb keine Möglichkeit haben, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstands fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 1 C 11.10 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 53 Rn. 22). Davon ist die Begründung des angefochtenen Urteils weit entfernt, das die gebotene Dichte an Ausführungen zur Urteilsbegründung wahrt.

(5) Die Beschwerde rügt eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ), denn das Berufungsgericht sei in aktenwidriger Weise davon ausgegangen, die Bundespolizei habe zur Abwehr einer konkreten Gefahr gehandelt und eine Durchsuchung zur Sicherstellung einer gefährlichen Sache durchführen wollen. Damit hat sie keinen Erfolg.

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Freiheit, die der Überzeugungsgrundsatz dem Tatsachengericht zugesteht, bezieht sich nicht auf die Auslegung des anzuwendenden Rechts, sondern auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2003 - 6 B 11.03 - Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 17). In der prozessrechtlich zwischen Tatrichter und Revisionsinstanz vorgesehenen Kompetenzverteilung ist es Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung die Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eröffnet dem Tatrichter dafür einen Wertungsrahmen und beschränkt zugleich die revisionsgerichtliche Kontrolle der Tatsachenfeststellung, denn die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272>; Beschlüsse vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f. und vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts ist deshalb vom Revisionsgericht nicht daraufhin zu überprüfen, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die tatrichterliche Sachverhaltsfeststellung zu tragen (BVerwG, Beschlüsse vom 7. Februar 2017 - 6 B 30.16 [ECLI: DE:BVerwG:2017:070217B6B30.16.0] - juris Rn. 10 und vom 12. Dezember 2017 - 6 B 30.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:121217B6B30.17.0] - juris Rn. 5). Deshalb ist die Einhaltung der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Verpflichtungen des Tatrichters nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter aus dem vorliegenden Tatsachenmaterial andere Schlüsse ziehen will als das Tatsachengericht.

Ein Verfahrensfehler in Form der Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann aber ausnahmsweise dann vorliegen, wenn die Beweiswürdigung gesetzliche Beweisregeln außer Acht lässt, objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet bzw. irrtümlich annimmt (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2012 - 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 18 m.w.N.; Beschlüsse vom 16. Juni 2003 - 7 B 106.02 - Buchholz 303 § 279 ZPO Nr. 1 und vom 25. Juni 2004 - 1 B 249.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 284). Auch das Vorbringen, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, kann einen Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ansprechen, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein offensichtlicher, keiner weiteren Beweiserhebung bedürftiger "zweifelsfreier" Widerspruch vorliegt (BVerwG, Beschlüsse vom 19. November 1997 - 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 und vom 16. März 1999 - 9 B 73.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 7 ). Ein Verfahrensmangel bei der Beweiswürdigung liegt jedoch nur dann vor, wenn der gerügte Fehler sich hinreichend eindeutig von der materiell-rechtlichen Subsumtion, d.h. der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts abgrenzen lässt und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffneten Wertungsrahmen verlassen hat (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 und vom 12. Dezember 2017 - 6 B 30.17 - juris Rn. 6).

An diesen Grundsätzen gemessen begründet das Beschwerdevorbringen keinen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO . Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Entscheidungsgründen (UA S. 45 ff.) dargelegt, aufgrund welcher Tatsachenfeststellungen er vom Vorliegen einer (konkreten) Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen ist und dass die Beamten mit der an den Kläger gerichteten Aufforderung, den Inhalt seiner Hosentaschen offen zu legen, zum Zweck der Eigensicherung gehandelt hätten. Wenn die Beschwerde diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts mit dem Hinweis auf bestimmte Ausführungen in dem Vorbringen der Beklagten, der Stellungnahmen des beteiligten Beamten, dem Durchsuchungsprotokoll und anderen Einlassungen der Bundespolizei als aktenwidrig ansieht, verfehlt sie den Maßstab für eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes. Denn die Beurteilung, ob die festgestellten Anknüpfungstatsachen und die darauf gestützte Prognose, es werde in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden an Individualrechtsgütern - hier namentlich zu einer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit der Beamten - kommen, die Schwelle des Rechtsbegriffs der konkreten Gefahr i.S.d. § 14 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 1 BPolG überschreitet, ist nicht mehr Teil der durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gesteuerten Sachverhaltsfeststellung, sondern der rechtlichen Bewertung. Auch bei dieser normativen Prüfung ist das Gericht nicht an das Vorbringen der Behörde vor und im Prozess gebunden. Wenn der Verwaltungsgerichtshof die verfügte Maßnahme der Eigensicherung zudem mit Blick auf § 43 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 47 Nr. 1 BPolG als rechtmäßig angesehen hat (UA S. 47 f.), vermag diese Wertung als rechtliche Beurteilung prinzipiell keinen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu begründen.

(6) Schließlich rechtfertigen die von der Beschwerde erhobenen Rügen von Verfassungsverstößen des Berufungsgerichts (Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung, Überschreitung der gerichtlichen Ermessenskontrolle nach § 114 Satz 1 VwGO , Willkür) nicht die Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO . Zweifelhaft erscheint, ob diese dem Verwaltungsgerichtshof vorgehaltenen Rechtsfehler überhaupt zu den Verfahrensmängeln i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu zählen sind (vgl. dazu im Hinblick auf das Willkürverbot bei der Rechtsanwendung: BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 9 B 71.11 - NVwZ 2012, 1490 Rn. 8). Das kann aber dahinstehen. Denn soweit die Beschwerde sich an dieser Stelle nicht lediglich darin erschöpft, ihre bisherigen Verfahrensrügen zu wiederholen, bleibt sie ohne Substanz. Das Vorbringen einer Überschreitung der Grenzen richterlicher Ermessenskontrolle - die Zulässigkeit als Verfahrensrüge einmal unterstellt - verkennt, dass die Ermittlung des Zwecks der zu prüfenden polizeilichen Maßnahme zu der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden Tatsachenfeststellung gehört. Wie das Berufungsgericht dabei das behördliche Entschließungs- und Auswahlermessen, das die von der Behörde gesetzte Rechtsfolge betrifft, ersetzt haben könnte, erschließt sich aus den Ausführungen der Beschwerde nicht.

Sollte die Beschwerde dahingehend zu verstehen sein, dass sie geltend machen will, das Bundesverwaltungsgericht habe die Revision auch ohne expliziten Revisionszulassungsgrund zulassen müssen, um den Grundrechten zur Geltung zu verhelfen und Verfassungsverletzungen zu beseitigen, würde ihr auch das nicht zum Erfolg verhelfen. Denn ein derartiger außergesetzlicher Revisionszulassungsgrund ist weder anerkannt noch verfassungsrechtlich geboten. Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das Rechtsstaatsprinzip fordern einen Instanzenzug (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90 und 2 BvR 1728/90 - BVerfGE 87, 48 <61>; Urteil vom 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 u.a. - BVerfGE 92, 365 <410>; stRspr). Ist ein solcher eröffnet, so wird effektiver Rechtsschutz nur innerhalb des prozessrechtlich festgelegten Rahmens gewährleistet (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1998 - 1 BvR 831/89 [ECLI:DE:BVerfG:1998: rk19981207.1bvr083189] - NVwZ 1999, 290 <291>).

b) Eine Zulassung der Revision kommt auch wegen der vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Betracht.

Grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Soweit die für die Entscheidung des Senats allein maßgebliche Beschwerdebegründung den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht, ergibt sich aus ihr nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.

(1) Die Beschwerde erachtet folgende Fragen als rechtsgrundsätzlich bedeutsam:

"Handelt die Bundespolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 (iSd § 14 BPolG bzw iSd § 43 Abs. 1 Nr. 2 iVm. § 47 BPolG ), wenn sie im Rahmen einer Personenkontrolle, die anlässlich einer Maßnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG (sog. Fahndung im Rahmen der verdachtsunabhängigen Schleierfahndung), welche aus Gründen des Unionsrechts unanwendbar und damit rechtswidrig erfolgte, Folgemaßnahmen trifft, insbesondere Maßnahmen zum Zwecke der Eigensicherung? Steht eine anlässlich einer nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG durchgeführten Polizeikontrolle angeordnete Eigensicherungsmaßnahme der Bundespolizei in einem Rechtswidrigkeitszusammenhang zur Primärmaßnahme bzw. dem generellen (rechtswidrigen) Fahndungsauftrag?"

Diese Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO , da sie sich in dem erstrebten Revisionsverfahren aufgrund der gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz nicht stellen würden und sich im Übrigen auch nicht in einem Revisionsverfahren als klärungsbedürftig erweisen.

Polizeiliche Maßnahmen werden nach der ihnen zugrundeliegenden Zweckrichtung unterschieden. Welchem Zweck eine von einem Polizeibeamten angeordnete Maßnahme gedient hat, ist eine dem Tatrichter obliegende tatsächliche Feststellung, an die das Revisionsgericht gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO ). Nach dem Maßnahmenzweck richtet sich die Auswahl der als Prüfungsmaßstab heranzuziehenden Befugnisnorm, die sich mit Blick auf die Rechtsfolge der jeweiligen Vorschrift bestimmt, und deren Tatbestandsvoraussetzungen sodann zu prüfen sind.

Im Grundsatz gilt, dass sich jede polizeiliche Maßnahme als gesonderter Eingriff in die Rechte des Betroffenen selbständig anhand gesetzlicher Befugnisnormen rechtfertigen lassen muss. Wegen der aus rechtsstaatlichen Gründen gebotenen gesonderten Prüfung jeder einzelnen polizeilichen Maßnahme erstreckt sich das Resultat der rechtlichen Beurteilung, die getroffene Regelung sei rechtmäßig oder rechtswidrig, nicht auf andere, damit in zeitlichem Zusammenhang stehende Maßnahmen, auch wenn sie sich als ein zusammenhängender Lebenssachverhalt darstellen. Das schließt nicht aus, dass z.B. eine auf § 44 Abs. 1 Nr. 1 BPolG gestützte Durchsuchung einer Sache sich allein schon deshalb als rechtswidrig erweist, weil der Tatbestand der Vorschrift voraussetzt, dass "sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 43 durchsucht werden darf" und die Voraussetzungen für eine Durchsuchung der Person nach § 43 BPolG nicht vorlagen. Abgesehen von diesen Fällen, in denen Befugnisnormen tatbestandlich aufeinander aufbauen und aus diesem Grund ein rechtlicher Mangel auch andere Maßnahmen infizieren kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2014 - 6 C 4.13 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 103 Rn. 16 zum Datenabgleich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BPolG ), erfasst die Fehlerfolge der Rechtswidrigkeit grundsätzlich nur die einzelne polizeiliche Maßnahme.

Diese Grundsätze zur gerichtlichen Überprüfung polizeilicher Maßnahmen gehören als Ausgestaltung der gerichtlichen Kontrolle des Verwaltungshandelns aus unionsrechtlicher Perspektive zur Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten. Danach liegt es auf der Hand und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren oder gar einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV , dass kein Raum für die Annahme eines Rechtswidrigkeitszusammenhangs besteht, der sämtliche anlässlich einer unionsrechtswidrigen Personenkontrolle getroffenen polizeilichen Maßnahmen erfassen soll. Die dem Ansatz der Beschwerde zugrundeliegende Vorstellung einer Fehlerfolgenerstreckung im Sinne der Äquivalenztheorie, nach der es bei (unions-)rechtmäßigem Verhalten der Bundespolizei überhaupt nicht zu einer Identitätsfeststellung und demzufolge auch nicht zu der Eigensicherungsmaßnahme hätte kommen dürfen und schon aus diesem Grund die Rechtswidrigkeit der Identitätsfeststellung auf die anderen Maßnahmen durchschlagen soll, erweist sich nach der gesetzlichen Systematik als unhaltbar. Deshalb wäre die Aufforderung zur Leerung der Hosentaschen und die Betrachtung der vorgezeigten Gegenstände, die nach den mangels durchgreifender Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen der Vorinstanz der Eigensicherung der Beamten gedient hat (UA S. 42, 45, 46 und 47), in dem vom Kläger angestrebten Revisionsverfahren - wie von der Vorinstanz praktiziert - nur mit Blick auf diesen Zweck zu prüfen.

(2) Die Frage,

"Kann eine Aufforderung zum Zwecke der Eigensicherung im Rahmen einer Identitätsfeststellung (bzw. Personenkontrolle im weiteren Sinne), die Hosentaschen zu leeren und den Hosentascheninhalt einer Person dem kontrollierenden Bundespolizeibeamten vorzuzeigen, auf § 14 Abs. 1 , 2 BPolG bzw. auf § 43 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 47 BPolG gestützt werden, oder steht einer solchen Maßnahme eine Sperrwirkung entgegen, da eine solche Maßnahme im Bundespolizeigesetz besonders regelt i.S.d. § 14 Abs. 1 a.E. wird?",

rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, da sie sich als nicht entscheidungserheblich erweist. Der Verwaltungsgerichtshof hat die angegriffene Maßnahme sowohl an § 14 Abs. 1 BPolG als auch hilfsweise an § 43 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 47 Nr. 1 BPolG geprüft und als rechtmäßig erachtet. Damit stellt sich die aufgeworfene Frage einer Sperrwirkung aus § 14 Abs. 1 BPolG vorliegend nicht.

(3) Die Beschwerde wirft des Weiteren folgende Frage als rechtsgrundsätzlich bedeutsam auf:

"Darf ein Gericht zur Rechtfertigung einer von der Polizei (ausschließlich) auf § 43 Abs. 3 BPolG gestützte Eigensicherungsmaßnahme (nachträglich) als Ermächtigungsgrundlage die allgemeine polizeiliche Generalklausel (§ 14 Abs. 1 , 2 BPolG ) bzw. (alternativ) § 43 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 47 Nr. 1 BPolG heranziehen und somit diese Ermächtigungsgrundlagen austauschen? Steht dem Austausch der Ermächtigungsgrundlagen der § 43 Abs. 3 BPolG und § 14 Abs. 1 , 2 BPolG bzw. § 43 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 47 Nr. 1 BPolG nicht ihre Wesensverschiedenheit entgegen?"

Auch diese Fragen führen nicht zu einer Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO , da die Fragestellungen - soweit sie sich überhaupt fallübergreifend beantworten lassen - bereits in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind. Die Beschwerde verschließt sich der Einsicht, dass die Verwaltungsgerichte eine angegriffene Maßnahme am gesamten objektiven Recht zu prüfen haben und nicht auf die von der Behörde genannte Rechtsgrundlage beschränkt sind. Die gerichtliche Prüfung auf materielle Rechtmäßigkeit richtet sich - vorausgesetzt, dass höherrangiges oder spezielleres Recht nichts Abweichendes vorgibt - nach dem Recht, das geeignet ist, die von der Behörde getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sich - wie hier - der Spruch eines Verwaltungsaktes aus anderen Rechtsgründen, als sie die Behörde angegeben hat, als rechtmäßig, ohne dass - aus der Sicht dieser anderen Rechtsgründe - an dem Spruch etwas Wesentliches geändert zu werden braucht, dann ist der Verwaltungsakt nicht rechtswidrig; die Frage einer Umdeutbarkeit und Wesensverschiedenheit stellt sich dann nicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96 <98> und vom 21. November 1989 - 9 C 28.89 - NVwZ 1990, 673 f.; stRspr).

(4) Auch mit den Fragen,

"Stellt das Erfordernis, dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen (vgl. § 44 Abs. 4 S. 3 BPolG ) eine formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung dar? Ist dieses Erfordernis auf Durchsuchungen nach § 43 (Abs. 3 ) BPolG entsprechend anwendbar? Ist dieses Erfordernis auf durchsuchungsähnliche Maßnahmen, welche behördlicherseits auf § 43 (Abs. 3 ) BPolG gestützt, aber (tatsächlich) (nur) mit § 14 Abs. 1 , 2 bzw. § 43 Abs. 1 Nr. 2 iVm. § 47 BPolG gerechtfertigt werden können, entsprechend anwendbar?",

vermag die Beschwerde keine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu erreichen. Im vorliegenden Fall sind die Regelungen des § 44 BPolG nicht unmittelbar anwendbar, da mit der Aufforderung, die Hosentaschen zu leeren und den Inhalt dem kontrollierenden Bundespolizeibeamten vorzuzeigen, keine Durchsuchung einer Sache angeordnet worden ist. In § 43 BPolG (Durchsuchung von Personen) hat der Gesetzgeber keine dem § 44 Abs. 4 Satz 3 BPolG entsprechende Regelung vorgesehen. Aus welchen Gründen in Fällen der vorliegenden Art eine Regelungslücke vorliegen soll, die durch analoge Anwendung des § 44 Abs. 4 Satz 3 BPolG zu schließen wäre, legt die Beschwerde nicht dar. Sie postuliert eine entsprechende Anwendbarkeit der Vorschrift, ohne die Voraussetzungen und die Notwendigkeit einer Analogie zu begründen. Damit genügt sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO .

(5) Die Frage,

"Ist im Rahmen der Beurteilung, ob eine (konkrete) Gefahr im Sinne von § 14 Abs. 1 , 2 BPolG bzw. § 43 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 47 Nr. 1 BPolG vorliegt, zu berücksichtigen, dass die Bundespolizei die Gefahrenlage durch eigenes rechtswidriges Vorverhalten provoziert hat?",

erweist sich als nicht entscheidungserheblich, denn sie würde sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Mit der Fragestellung unterstellt die Beschwerde einen Sachverhalt, den die Vorinstanz so nicht festgestellt hat.

(6) Auch der Frage,

"Lassen sich Gefahrenerforschungseingriffe im Allgemeinen und Gefahrenerforschungseingriffe im Speziellen in Form sog. Eigensicherungsmaßnahmen unter Rückgriff auf § 14 Abs. 1 , 2 BPolG rechtfertigen?",

fehlt die Entscheidungserheblichkeit, denn das Berufungsgericht ist im Zeitpunkt der an den Kläger gerichteten Aufforderung, den Inhalt seiner Hosentaschen vorzuzeigen vom Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen (UA S. 45 und 47). Damit stellt sich die aufgeworfene Frage nicht.

(7) Schließlich rechtfertigten auch die Fragen,

"Ist eine Erklärung der Bundespolizei im Beschwerdeverfahren, sie habe (formell) rechtswidrig eine Durchsuchungsbescheinigung nicht erteilt, als Schuldanerkenntnis anzusehen, welches auch das Prozessgericht bindet? Wenn nein, sind bzw. können der Beklagten aus diesem Grund die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn sie sich im anschließenden Gerichtsverfahren von dieser Erklärung löst?",

nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Insoweit fehlt es bereits an der Darlegung einer fallübergreifenden Bedeutung der aufgeworfenen Fragen. Zudem hat die Vorinstanz nicht festgestellt, dass die Beklagte eine Erklärung dieses Inhalts abgegeben hätte, die rechtlich als Willenserklärung anzusehen wäre.

2. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg, weil sich das angegriffene Urteil auch unter Berücksichtigung der zum sofortigen Vollzug, § 6 Abs. 2 VwVG , aufgeworfenen Fragen jedenfalls im Ergebnis Bestand hat. Analog § 144 Abs. 4 VwGO prüft das Revisionsgericht das angefochtene Urteil auch auf offensichtliche Ergebnisrichtigkeit aus einem anderen selbständig tragenden Grund (BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juni 1977 - 4 B 13.77 - BVerwGE 54, 99 <100 f.> und vom 21. März 1986 - 3 CB 30.84 - Buchholz 310 § 144 Nr. 46). Hinter § 144 Abs. 4 VwGO steht nämlich die Einsicht, dass ein Verfahren nicht fortgeführt werden soll um eines Fehlers willen, der mit Sicherheit für das endgültige Ergebnis bedeutungslos bleiben wird (BVerwG, Beschluss vom 30. April 1990 - 5 ER 616.90 - Buchholz 310 § 125 VwGO Nr. 9).

Aus den Feststellungen des Berufungsurteils ergibt sich, dass unabhängig vom Tatbestandsmerkmal "innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse" die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 VwVG nicht erfüllt sind. Eine Anwendung des sofortigen Vollzugs nach § 6 Abs. 2 VwVG käme auch unter Zugrundelegung des von der Beklagten für richtig erachteten Normverständnisses nur "zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr" in Betracht. Diese Tatbestandsvoraussetzungen waren im Zeitpunkt der im Wege des sofortigen Vollzugs ausgeführten Zwangsmaßnahme offenkundig nicht erfüllt. Weder bestand im Zeitpunkt der Aufforderung an den Kläger, sich auszuweisen, eine "drohende Gefahr" für polizeilich geschützte Rechtsgüter (vgl. UA S. 15, 31), noch erfüllt die Weigerung, die zur Identitätsfeststellung erforderlichen Angaben zu machen, als solche den Tatbestand des § 111 Abs. 1 OWiG . In Rechtsprechung und Lehre besteht Einigkeit darüber, dass § 111 OWiG keine selbständige Regelung der Auskunftspflicht enthält, sondern an andere Vorschriften anknüpft, in denen Voraussetzungen und Umfang einer solchen Pflicht festgelegt sind (BVerfG, Beschluss vom 7. März 1995 - 1 BvR 1564/92 - NJW 1995, 3110 <3111>).

Auf diesen Umstand hat der Kläger bereits in seiner Erwiderung auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hingewiesen (Schriftsatz vom 13. Juli 2018, S. 10 ff.). Es war daher nicht geboten, der Beklagten vor einer Entscheidung nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 , § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 13.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 1468/17