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BVerwG - Entscheidung vom 13.12.2019

8 B 54.19

Normen:
VZOG § 1 Abs. 6
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 13.12.2019 - Aktenzeichen 8 B 54.19

DRsp Nr. 2020/2369

Klage gegen die Zuordnung eines sich am 3. Oktober 1990 in Volkseigentum befindlichen Grundstücks; Annahme eines öffentlichen Interesses an der Zuordnung im Sinne von § 1 Abs. 6 VZOG ; Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

Es ist bereits geklärt, dass an einer Zuordnung von Amts wegen nach § 1 Abs. 6 des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG - nur dann ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Klärung der Eigentumsverhältnisse zur aufgabenangemessen Ausstattung der Verwaltungsträger erforderlich ist. Dafür genügt, dass mehrere Prätendenten um die Zuordnung streiten oder der potenziell Zuordnungsberechtigte eine Zuordnung ablehnt.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VZOG § 1 Abs. 6 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen die Zuordnung eines Grundstücks, das am 3. Oktober 1990 im Eigentum des Volkes stand und überwiegend aus einem Fließgewässer besteht. Auf etwa einem Drittel ist es mit dem wesentlichen Teil eines Schöpfwerks bebaut, das von einem Wasser- und Bodenverband betrieben wird. Dafür sind beschränkte persönliche Dienstbarkeiten zugunsten des Verbandes in das Grundbuch eingetragen.

Nachdem der Verband 2014 die beabsichtigte Außerbetriebsetzung des Schöpfwerks angezeigt hatte, beantragte der Landrat des Landkreises Oberhavel bei der Beklagten die Klärung des Eigentums an dem Grundstück. Weder die Klägerin noch der Landkreis Oberhavel äußerten Interesse an einer Zuordnung des Grundstücks. Der Landkreis ordnete den Weiterbetrieb des Schöpfwerks an. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 12. November 2015 ordnete das Grundstück mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 der Klägerin von Amts wegen zu. Es handele sich um Finanzvermögen, welches der kommunalen Daseinsvorsorge diene.

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid aufgehoben. Finanzvermögen könne nicht von Amts wegen zugeordnet werden. Das Grundstück stelle Verwaltungsvermögen dar. Für die Zuordnung von Amts wegen fehle es jedoch an einem öffentlichen Interesse. Die Klärung des Eigentums sei zur Wahrnehmung der Aufgabe des Wasser- und Bodenverbandes, das Schöpfwerk zu betreiben, nicht erforderlich. Diese Aufgabe sei unabhängig vom Grundstückseigentum auf der dafür ausreichenden Grundlage der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten wahrzunehmen. Auf das Eigentum an dem Grundstück komme es für den Betrieb des Schöpfwerks ersichtlich nicht an. Die Klägerin sei zudem nicht zuordnungsberechtigt. Das Grundstück habe zum 3. Oktober 1990 nicht der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gedient. Sie sei kein Funktionsnachfolger des zum maßgeblichen Stichtag für den Betrieb des Schöpfwerks nach dem Grundgesetz Zuständigen gewesen. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

Die hiergegen gerichtete, allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) gestützte Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, wenn die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde nicht.

1. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage,

ob es für die Annahme eines öffentlichen Interesses an der Zuordnung im Sinne von § 1 Abs. 6 VZOG einer gesonderten Feststellung bedarf, dass der Vermögenswert von einem Verwaltungsträger zur aufgabenangemessenen Ausstattung benötigt wird, oder ob es ausreicht, dass ein potenziell Zuordnungsberechtigter die Zuordnung ablehnt,

ist bereits höchstrichterlich geklärt und überdies für das angestrebte Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14. März 2018 - 10 C 3.17 - (LKV 2018, 315 , juris Rn. 15 f.) entschieden, dass an einer Zuordnung von Amts wegen nach § 1 Abs. 6 des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG - nur dann ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Klärung der Eigentumsverhältnisse zur aufgabenangemessen Ausstattung der Verwaltungsträger erforderlich ist. Dafür genügt, dass mehrere Prätendenten um die Zuordnung streiten oder der potenziell Zuordnungsberechtigte eine Zuordnung ablehnt. Nicht entscheidungserheblich ist die aufgeworfene Frage, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf eine selbständig tragende Alternativerwägung gestützt hat, die ihrerseits nicht mit wirksamen Rügen angegriffen wird. Es hat die Zuordnungsberechtigung der Klägerin verneint, weil diese nicht Funktionsnachfolgerin des zum Stichtag für die wahrgenommene Aufgabe zuständigen Verwaltungsträgers sei. Die insoweit erhobene Grundsatzrüge greift ebenfalls nicht durch.

2. Die von der Beklagten zur Prüfung gestellte Rechtsfrage,

welchem Verwaltungsträger gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2 EV aufgrund der zu den maßgeblichen Stichtagen wahrgenommenen Verwaltungsaufgaben Gewässer II. Ordnung bzw. Grundstücke mit Fließgewässern II. Ordnung zuzuordnen sind,

entzieht sich einer grundsätzlichen Klärung, weil sie einzelfallbezogen je nach der Funktion des jeweiligen Grundstücks bzw. Gewässers zu beantworten ist. Die Beschwerdebegründung der Beklagten lässt weder erkennen, dass die - im Übrigen lediglich landesrechtliche - Einteilung der Gewässer insoweit eine einheitliche Kategorie ergibt, noch legt sie dar, dass diese Gewässer eine einheitliche Funktion erfüllen, auf deren Grundlage ihre Zuordnung an einen Verwaltungsträger zu erfolgen hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Wegen des Gegenstandswertes wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.

Vorinstanz: VG Potsdam, vom 10.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4865/15