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BVerwG - Entscheidung vom 08.04.2019

4 BN 20.19

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
BauGB § 3 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 08.04.2019 - Aktenzeichen 4 BN 20.19

DRsp Nr. 2019/6939

Klärungsbedürftigkeit des Stellens eines Normenkontrollantrags vor der Rechtsänderung mit der Entscheidung über diesen erst nach der Rechtsänderung hinsichtlich Zulässigkeit

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 16. August 2018 ergangenen Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 40 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; BauGB § 3 Abs. 2 ;

Gründe

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache kann voraussichtlich zur Klärung der in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittenen Frage beitragen, ob der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 BauGB keine Einwendungen geltend gemacht hat, nach der durch Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298 ) mit Wirkung zum 2. Juni 2017 aufgehobenen Vorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig ist, wenn der Normenkontrollantrag vor der Rechtsänderung gestellt wurde, das Normenkontrollgericht aber erst nach der Rechtsänderung über den Normenkontrollantrag entscheidet.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 16.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KN 87/16