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BVerwG - Entscheidung vom 24.04.2019

5 B 9.19 (5 C 7.19)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 24.04.2019 - Aktenzeichen 5 B 9.19 (5 C 7.19)

DRsp Nr. 2019/8505

Klärungsbedürftigkeit der selbständigen Abrechenbarkeit der Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers als eine beihilferechtlich angemessene Aufwendung für eine zahnärztliche Leistung

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 23. November 2018 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers neben Leistungen nach den Gebührennummern 6030 bis 6080 GOZ nach oder analog den Gebührennummern 6100 und 6140 GOZ selbstständig abrechenbar ist und deshalb eine beihilferechtlich angemessene Aufwendung für eine zahnärztliche Leistung sein kann.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 23.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 2252/16