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BVerwG - Entscheidung vom 26.03.2019

4 BN 21.19

Normen:
BauNVO § 8 Abs. 1
BauNVO § 9 Abs. 1
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1-2

BVerwG, Beschluss vom 26.03.2019 - Aktenzeichen 4 BN 21.19

DRsp Nr. 2019/6697

Klärungsbedürftigkeit der Zulässigkeit von Betrieben der fabrikmäßigen Fruchtsaftherstellung aufgrund Störgrads im Industriegebiet statt im Gewerbegebiet

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. November 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 8 Abs. 1 ; BauNVO § 9 Abs. 1 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 -2;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsteller beimessen.

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO ) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).

a) Die Antragsteller möchten in dem angestrebten Revisionsverfahren grundsätzlich klären lassen,

ob Betriebe der fabrikmäßigen Fruchtsaftherstellung von solchem Störgrad sind, dass sie lediglich im Industriegebiet und nicht im Gewerbegebiet zulässig sind, und

ob im Rahmen der Abwägung eine typisierte Betrachtung der beabsichtigten Nutzung und des Störgrads zulässig und geboten ist.

Die Fragen lassen sich zu der Frage zusammenfassen,

ob Betriebe der fabrikmäßigen Fruchtsaftherstellung bei typisierender Betrachtung lediglich in einem Industriegebiet zulässig sind.

Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie in dem angestrebten Verfahren nicht klärungsfähig wäre.

Nach § 9 Abs. 1 BauNVO dienen Industriegebiete ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar überwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Im Kontext mit § 8 Abs. 1 BauNVO , wonach Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbegebieten dienen, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 BauNVO , dass die Zweckbestimmung eines Industriegebiets die Unterbringung von Gewerbebetrieben ist, die in ihrem Störgrad nicht beschränkt sind und mehr als nicht erheblich belästigend sein können (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB , Stand Oktober 2018, § 9 BauNVO Rn. 8).

Ausgangspunkt einer typisierenden Betrachtung des Störverhaltens von Gewerbebetrieben im Sinne des § 9 Abs. 1 BauNVO ist die Frage, ob ein Betrieb der betreffenden Branche "erfahrungsgemäß" geeignet ist, mehr als nicht erheblich zu belästigen (vgl. dazu Fickert/Fieseler, BauNVO , 13. Aufl. 2019, Vorbem. §§ 2-9, 12.14 Tz. 9.1). Ob es solche "Erfahrungen" gibt, ist keine Rechts-, sondern eine Tatsachenfrage. Ebenso ist es eine - zumal einzelfallbezogene - Tatsachenfrage, ob eine atypische Fallgestaltung vorliegt, die sich dadurch auszeichnet, dass der jeweilige Betrieb nach seiner Art und Betriebsweise von dem Erscheinungsbild seines Betriebstypus abweicht, von daher die sonst üblichen Störungen von vornherein nicht befürchten lässt und damit seine sonst nicht gegebene Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 4 B 10.17 - ZfBR 2018, 685 Rn. 10).

b) Die Frage,

ob es sich um einen abwägungsfehlerhaften Etikettenschwindel handelt, wenn ein Mischgebiet festgesetzt wird, obwohl der einzige verbliebene Gewerbebetrieb im Baugebiet nach dem geäußerten Willen des Betriebsinhabers und Grundstückseigentümers am Standort aufgegeben werden soll und keine andere Gewerbeansiedlung greifbar ist,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision, da sie auf die Umstände des Einzelfalls zugeschnitten ist. Der rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts, dass die Ausweisung eines Baugebiets einen "Etikettenschwindel" darstellt, wenn sich die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nicht realisieren lassen (UA S. 16), wird von den Antragstellern geteilt (Beschwerdebegründung S. 4).

c) Die Frage,

ob es zulässig ist, ein allgemeines Wohngebiet mit reduziertem Schallschutz als "WA*" festzusetzen,

löst die Zulassung der Grundsatzrevision nicht aus, weil die Antragsteller ihre grundsätzliche Bedeutung nicht darlegen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets mit der Bezeichnung "WA*" als wirksam bestätigt. Die Antragsgegnerin habe keine neue Gebietskategorie "erfunden", sondern nur darauf hingewiesen, dass aufgrund der vorhandenen Gemengelage und der festgesetzten Emissionskontingente mit höheren Lärmwerten gerechnet werden müsse. Das sei im Rahmen der Überplanung einer gewachsenen Gemengelage nicht zu beanstanden, wenn es sich - wie hier - nicht um gesundheitsschädliche Werte handele (UA S. 15). Mit dieser Argumentation setzen sich die Antragsteller nicht auseinander. Ihre Beschwerde entspricht daher nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 - juris Rn. 23).

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen einer Abweichung des vorinstanzlichen Urteils von dem Beschluss des Senats vom 22. Dezember 1989 - 4 NB 32.98 - (Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 8) zuzulassen. Die Divergenzrüge ist unzulässig.

§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, dass der Tatbestand der Divergenz nicht nur durch die Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch eine präzise Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze dargelegt wird (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - ZOV 2011, 45 und vom 17. Februar 2015 - 1 B 3.15 - juris Rn. 7). Hieran lässt es die Beschwerde fehlen. Sie macht geltend, dass die Vorinstanz Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts zu Lasten der Antragsteller rechtsfehlerhaft angewandt habe. Darauf kann die Divergenzrüge nicht gestützt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 13.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KN 155/16