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BVerwG - Entscheidung vom 26.06.2019

7 B 29.18 (7 C 5.19)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 26.06.2019 - Aktenzeichen 7 B 29.18 (7 C 5.19)

DRsp Nr. 2019/10671

Klärungsbedürftigkeit der Voraussetzungen der Anträge auf Informationszugang als rechtsmissbräuchlich

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 12. Juli 2018 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO .

Das Verfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen Anträge auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) rechtsmissbräuchlich sein können.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 , § 52 Abs. 2 GKG , für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 , § 63 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 12.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 B 8.17