Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 09.12.2019

1 B 74.19

Normen:
AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 1a
AufenthG § 55 Abs. 1 Nr. 4
AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 5

BVerwG, Beschluss vom 09.12.2019 - Aktenzeichen 1 B 74.19

DRsp Nr. 2020/9017

Klärungsbedürftigkeit der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens i.R.e. Ausweisungsverfahrens; Heranziehen eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens aus einem Strafverfahren zur Begründung der Wiederholungsgefahr ohne inhaltliche Feststellungen der Wirkung der anschließend vollstreckten Strafhaft

Bei Ausweisungen ist in ständiger Rechtsprechung geklärt, dass die Behörde bzw. das Gericht die Gefahrenprognose aus eigener Kompetenz treffen kann, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung bestehen. Die Tatsachengerichte bewegen sich bei der für eine Aufenthaltsbeendigung erforderlichen Gefahrenprognose regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die dem Richter allgemein zugänglich sind. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf es nur ausnahmsweise, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände - etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen - nicht ohne spezielle, dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche Kenntnisse erstellt werden kann. Einen Rechtssatz, nach dem bei Ausländern, die eine Haftstrafe verbüßt haben, stets oder im Regelfall für die ausländerbehördliche Gefahrenprognose ein aktuelles psychiatrisches Gutachten einzuholen ist, und zwar unabhängig vom Vorliegen weiterer Prognosegrundlagen, gibt es nicht.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 1a ; AufenthG § 55 Abs. 1 Nr. 4 ; AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 5 ;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (I.) und der Divergenz (II.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

I. Die Revision ist nicht wegen der mit der Beschwerde geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) zuzulassen.

1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 m.w.N.). Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrunds erstrecken.

2. Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlicher Klärung bedürftig erachteten Fragen,

"Ist ein medizinisches Sachverständigengutachten im Rahmen eines Ausweisungsverfahrens einzuholen, wenn das zur Begründung einer Wiederholungsgefahr herangezogene forensisch-psychiatrische Gutachten aus einem Strafverfahren herrührt und dieses keine Feststellungen zur Wirkung der anschließend vollstreckten Strafhaft enthält?

Verliert ein im Rahmen eines Strafverfahren[s] eingeholtes forensisch-psychiatrisches Gutachten zur Legalprognose seine Indizwirkung dadurch, dass der Betroffene seine Strafhaft verbüßt hat und aus der Haft entlassen wurde, mit der Folge, dass das Gericht verpflichtet ist, ein aktuelles Gutachten zur Legalprognose einzuholen?

Kann ein Tatsachengericht ohne Einholung einer sachverständigen Stellungnahme zur Frage, ob ein von einer Trennung vom auszuweisenden Elternteil bedrohtes Kind durch die zumindest vorübergehende Trennung in seinem inneren Gleichgewicht gefährdet ist (entsprechend: EuGH, 10.05.2017, C-133/15), eine Abwägung zwischen besonders schwerwiegendem Ausweisung[s]- und besonders schwerwiegendem Bleibeinteresse zugunsten des Ausweisungsinteresses entscheiden?

Ist ein zur Sachentscheidung berufenes Gericht grundsätzlich verpflichtet, eine sachverständige Stellungnahme einzuholen, um Feststellungen treffen zu können, ob ein von einer Trennung vom auszuweisenden Elternteil bedrohtes Kind durch die zumindest vorübergehende Trennung in seinem inneren Gleichgewicht (entsprechend: EuGH, 10.05.2017, C-133/15) gefährdet ist?",

rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Sie sind - soweit sie einer grundsätzlichen Klärung über den Einzelfall hinaus überhaupt zugänglich sind - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

Bei Ausweisungen entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Behörde bzw. das Gericht die Gefahrenprognose aus eigener Kompetenz treffen können, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung bestehen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. September 2015 - 1 B 39.15 - Buchholz 402.261 § 6 FreizügG/EU Nr. 3 Rn. 12; Urteil vom 27. März 2018 - 1 A 4.17 - juris). Nach der Rechtsprechung des Senats bewegen sich die Tatsachengerichte bei der für eine Aufenthaltsbeendigung erforderlichen Gefahrenprognose regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die dem Richter allgemein zugänglich sind. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf es nur ausnahmsweise, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände - etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen - nicht ohne spezielle, dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche Kenntnisse erstellt werden kann (BVerwG, Urteile vom 4. Oktober 2012 - 1 C 13.11 - BVerwGE 144, 230 Rn. 12 und vom 22. August 2017 - 1 A 2.17 - Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr. 6; Beschluss vom 11. September 2015 - 1 B 39.15 - Buchholz 402.261 § 6 FreizügG/EU Nr. 3 Rn. 12).

Im Übrigen gilt, dass das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme insgesamt im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet (BVerwG, Beschluss vom 4. November 2008 - 2 B 19.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 370 Rn. 11 m.w.N.). Die Beteiligten haben das Recht, auf Tatsache und Reichweite der gerichtlichen Sachverhaltsermittlung durch Beweisanträge einzuwirken; die Ablehnung von Beweisanträgen verletzt grundsätzlich das rechtliche Gehör, wenn und soweit sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den jeweils in tatsächlicher Hinsicht in dem Verfahren in Streit stehenden Einzelfragen, ab, wie konkret das Gericht seine eigene Sachkunde nachweisen muss und inwieweit sich diese aus dem Gesamtinhalt der Entscheidungsgründe und der verarbeiteten Erkenntnisquellen ableiten lässt. Der Nachweis muss jedenfalls plausibel und nachvollziehbar sein (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2001 - 1 B 158.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 315 S. 21). Schöpft das Gericht seine besondere Sachkunde aus vorhandenen Gutachten, so muss der Verweis hierauf dem Einwand der Beteiligten standhalten, dass in diesen Erkenntnisquellen keine, ungenügende oder widersprüchliche Aussagen zur Bewertung der aufgeworfenen Tatsachenfragen enthalten sind (BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2001 - 1 B 206.00 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 46 S. 7). Ist dies der Fall, steht die Einholung eines (weiteren) Gutachtens bzw. einer (weiteren) Auskunft auch dann im Ermessen des Gerichts (s.a. § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO ), wenn die Erkenntnisquellen, aus denen das Gericht seine eigene Sachkunde schöpft, nicht in dem jeweiligen Verfahren eingeholt worden sind (vgl. insgesamt BVerwG, Beschluss vom 17. September 2019 - 1 B 43.19 - juris Rn. 45 f.).

Ob nach Maßgabe dieser Kriterien im vorliegenden Verfahren ein (weiteres) Sachverständigengutachten, sei es zur Frage der Gefahrenprognose oder zu den Auswirkungen einer Trennung des minderjährigen Kindes von einem Elternteil, einzuholen war, ist eine Frage des Einzelfalls, und die Beschwerde bezeichnet keine abstrakte, fallübergreifender Klärung zugängliche Rechtsfrage. Soweit sie darauf gerichtet sein sollte, ob es einen Rechtssatz gibt, nach dem bei Ausländern, die eine Haftstrafe verbüßt haben, stets oder im Regelfall für die ausländerbehördliche Gefahrenprognose ein aktuelles psychiatrisches Gutachten einzuholen ist, und zwar unabhängig vom Vorliegen weiterer Prognosegrundlagen, bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um festzustellen, dass es einen solchen verfahrens- oder beweisrechtlichen Grundsatz nach geltendem Prozessrecht nicht gibt. Gleiches gilt für die Feststellung über das Abhängigkeitsverhältnis und die individuelle Lebenssituation des betroffenen Kindes zur Beurteilung der Auswirkungen einer ausweisungsbedingten Trennung der Familie. Ob und in welchem Umfang hierzu ein Gutachten (ergänzend) einzuholen ist, ist zuvörderst eine Frage der gerichtlichen Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO ), auf die ein Beteiligter durch entsprechende Beweisanträge einzuwirken vermag (BVerwG, Beschluss vom 3. September 2018 - 1 B 56.18 - juris Rn. 5), die im vorliegenden Verfahren indes nicht gestellt wurden.

3. Die Beschwerde hätte, wenn man ihr - entgegen der ausdrücklichen Bezeichnung als Grundsatzrüge - die Geltendmachung eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) in Form der Aufklärungsrüge entnehmen wollte, ebenfalls keinen Erfolg. Denn diese erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Vordergerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen unbedingten Beweisantrag oder jedenfalls eine sonstige Beweisanregung hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 - 7 B 46.12 - juris Rn. 4 und vom 14. Januar 2016 - 7 B 19.15 - juris Rn. 4 m.w.N.). Fehlt es zum einen an einem Beweisantrag, hat die Beschwerde zum anderen schon nicht dargelegt, dass sich dem Berufungsgericht von seinem für die Beurteilung der Bleibeinteressen des Klägers und der Gefahrenprognose zutreffenden rechtlichen Maßstab (s.u. II.) aus weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen.

II. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) ist nicht in einer Weise dargelegt, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.

Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesverfassungs- oder des Bundesverwaltungsgerichts ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz

einem in der Rechtsprechung dieser Gerichte aufgestellten ebensolchen die dortige Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Das Berufungsgericht hat schon nicht den von der Beschwerde unterstellten Rechtssatz aufgestellt, dass allein das Alter des Kindes maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Trennung vom Elternteil ist.

Es hat vielmehr das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (familiäre Lebensgemeinschaft mit Deutschen) und das schwerwiegende Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG (Kindeswohl) zugunsten des Klägers in die Abwägung gegenüber dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG (rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) ein- und dabei maßgeblich auf die Sicht des Kindes abgestellt (UA S. 18 ff.). Das Berufungsgericht hat dabei ersichtlich die in dem von der Beschwerde angeführten Urteil des Senats vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 - (BVerwGE 162, 349 Rn. 35) genannten Aspekte berücksichtigt, unter denen eine ausnahmsweise Gewährung eines Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV wegen einer wirtschaftlichen oder affektiven Abhängigkeit des (minderjährigen) Unionsbürgers vom nicht aufenthaltsberechtigten drittstaatsangehörigen Elternteil bestehen kann.

Ohne auf die danach gegen eine rechtliche und wirtschaftliche Abhängigkeit sprechende Tatsache abzustellen, dass der minderjährige Sohn mit seiner deutschen Mutter und Ehefrau des Klägers tatsächlich zusammenlebt, hat es die Dauer der zweijährigen Trennung, die Kontaktmöglichkeit während dieser Zeit, die bereits während der Haft des Klägers eingeschränkte Wahrnehmung der Vaterrolle, das Alter des Kindes sowie dessen Einsichtsfähigkeit in den Grund der Trennung angeführt, wonach eine temporäre Trennung auch für den minderjährigen Sohn des Klägers nicht unzumutbar ist (UA S. 19 f.). Soweit das Berufungsgericht die Vorgaben des Unionsrechts nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Urteil vom 13. September 2016 - C-304/14 [ECLI:EU:C:2016:674] - nicht für anwendbar hält, liegt dies erkennbar vor allem in dem Umstand begründet, dass der Kläger - anders als in dem der genannten Entscheidung zugrunde liegenden Fall - nicht allein für das minderjährige Kind sorgt.

III. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ).

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: OVG Schleswig-Holstein, vom 28.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LB 7/18