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BVerwG - Entscheidung vom 07.08.2019

6 B 33.19

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 07.08.2019 - Aktenzeichen 6 B 33.19

DRsp Nr. 2019/13283

Klärungsbedürftigkeit der Durchführung des Studiengangs von einer Bildungseinrichtung in privater Trägerschaft ohne Inanspruchnahme von Kapazitäten der Hochschule auf der Grundlage eines Kooperationsvertrags hinsichtlich Festsetzung der Zahl von Studienplätzen

Tenor

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 19. März 2019 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO . Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Überprüfung der in der Zulassungszahlen-Verordnung festgesetzten Zahl von Studienplätzen für einen mit staatlichen Mitteln finanzierten Masterstudiengang einer staatlichen Hochschule am Maßstab des verfassungsrechtlichen Gebots erschöpfender Kapazitätsauslastung erforderlich ist, wenn der Studiengang von einer Bildungseinrichtung in privater Trägerschaft ohne Inanspruchnahme von Kapazitäten der Hochschule auf der Grundlage eines Kooperationsvertrags durchgeführt wird, aus dem sich die Mindestzahl der Studienplätze dieses Studiengangs ergibt.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 2 GKG ; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 2 , § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 19.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 LC 348/18