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BVerwG - Entscheidung vom 12.06.2019

8 B 42.18 (8 C 6.19)

Normen:
AusglLeistG § 1 Abs. 1 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 12.06.2019 - Aktenzeichen 8 B 42.18 (8 C 6.19)

DRsp Nr. 2019/10659

Klärungsbedürftigkeit der Bestimmung der Erben oder Erbeserben eines Geschädigten durch Erfordernis einer hypothetischen Prüfung i.R.d. Enteignung

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Mai 2018 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 29 910,58 € festgesetzt.

Normenkette:

AusglLeistG § 1 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg. Die Rechtssache hat die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO . Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die von ihm aufgeworfene Frage zu klären sein, ob die Bestimmung der Erben oder Erbeserben im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG eine hypothetische Prüfung erfordert, wer unter Ausblendung der besatzungsrechtlichen bzw. besatzungshoheitlichen Enteignung des im Streit stehenden Vermögenswertes Erbe oder Erbeserbe des Geschädigten geworden wäre.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: VG Dresden, vom 09.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 211/15