Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 26.02.2019

4 B 6.19

Normen:
ZPO § 43
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3

BVerwG, Beschluss vom 26.02.2019 - Aktenzeichen 4 B 6.19

DRsp Nr. 2019/6866

Klärngsbedürftigkeit des Ansehens eines Vertagungsantrags als ein Antrag im Sinne von § 43 ZPO (hier: Ablehnungsantrag)

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. November 2018 wird verworfen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 75 882,87 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 43 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) ist nicht in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargetan. Gleiches gilt für die - beiläufig - erhobene Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ).

a) Als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig wirft die Beschwerde die Frage auf,

ob in einem Vertagungsantrag ein Antrag im Sinne von § 43 ZPO gesehen werden kann.

Die Beschwerde macht geltend, die Mitwirkung der beiden abgelehnten Richterinnen am Berufungsurteil sei unzulässig gewesen, weil es sich bei der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs um eine unzulässige Selbstentscheidung gehandelt habe. Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs sei allein damit begründet worden, dass die Beklagten ihr Ablehnungsrecht gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 43 ZPO verloren hätten, weil sie einen Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung gestellt hätten. Nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum führe aber ein Vertagungsantrag gerade nicht zum Verlust des Ablehnungsrechts. Die Frage bedürfe deshalb einer höchstrichterlichen Entscheidung. Ein Revisionszulassungsgrund ist damit nicht dargetan.

Die Ablehnung eines Befangenheitsantrags durch das Berufungsgericht ist eine unanfechtbare Vorentscheidung (§ 146 Abs. 2 VwGO ), die gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt. Sie ist deshalb auch im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur ausnahmsweise beachtlich, nämlich dann, wenn mit ihr die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts (§ 138 Nr. 1 VwGO ) (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2000 - 7 B 36.00 - juris, vom 9. November 2001 - 6 B 59.01 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 29 und vom 21. Dezember 2004 - 1 B 66.04 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 65) und eine Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemacht wird, was objektive Anhaltspunkte dafür voraussetzt, dass die Entscheidung auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht. Dieser Maßstab gilt auch für die Ablehnung eines Befangenheitsantrags als rechtsmissbräuchlich unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - 2 B 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 22). Einen derart schweren Mangel des Verfahrens macht die Beschwerde nicht geltend, sondern beschränkt sich auf die Formulierung einer rechtsgrundsätzlichen Frage.

b) Mit der Frage,

"ob der Vereinbarung von ca.-Angaben nicht die Bedeutung eines Kostenanschlages oder Kostenrahmens zukommt und es unbeachtlich ist, aufgrund welcher Risiken/Verhaltensmuster sich die vereinbarten ca.-Angaben noch ändern können",

zeigt die Beschwerde keine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts auf. Sie wendet sich gegen die Auslegung der zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 geschlossenen Kostenübernahmevereinbarung durch den Verwaltungsgerichtshof. Die Auslegung eines Vertrages indes beurteilt sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls, ist einer verallgemeinerungsfähigen Klärung nicht zugänglich (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2000 - 11 B 18.00 - juris <zur Auslegung des Inhalts eines konkreten Verwaltungsakts>) und wäre im Übrigen im Revisionsverfahren nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend. Bezüge zu einer klärungsbedürftigen Frage des revisiblen Bundesrechts stellt die Beschwerde nicht her.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 , § 159 Satz 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 07.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 18.1386