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BVerwG - Entscheidung vom 23.01.2019

1 B 4.19

Normen:
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3
GG Art. 103 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 23.01.2019 - Aktenzeichen 1 B 4.19

DRsp Nr. 2019/3567

Herbeiführung einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung durch eine ungesicherte Prognoseentscheidung zur Verfolgungsgefahr als klärungsbedürftige Rechtsfrage; Prüfung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2018 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) ist nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ).

1.1 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO , wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 25. Juli 2017 - 1 B 117.17 -).

Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 und vom 11. November 2011 - 5 B 45.11 - juris Rn. 3). Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrunds erstrecken. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO indizieren unerhebliche Divergenzen in der obergerichtlichen Rechtsprechung zwar regelmäßig grundsätzlichen Klärungsbedarf (Berlit, in BeckOK VwGO , § 132 Rn. 26; s.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Januar 1993 - BvR 1058/92 - NVwZ 1993, 465 ); die Rechtsmittelzulassung durch ein anderes Gericht wegen einer bestimmten Rechtsfrage belegt für sich allein indes nicht die grundsätzliche Bedeutung (BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 9). Auch in Fällen anderweitiger Revisionszulassung darf die Rechtsmittelzulassung nur ausgesprochen werden, wenn ein Zulassungsgrund gegeben und dieser auch hinreichend dargelegt ist.

1.2 Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Zulassung der Revision wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Frage aus,

"ob bei insgesamt unbefriedigender Informationslage auch eine ungesicherte Prognoseentscheidung zur Verfolgungsgefahr zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung führen kann."

Zur Darlegung der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung beruft sich die Klägerin allein auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. März 2018 - 2 L 238/13 -, welche von Grundsätzen für die anzulegenden Maßstäbe ausgehe, die von jenen des angegriffenen Urteils abwichen, und macht geltend, dass, wenn verschiedene Obergerichte voneinander abweichende Entscheidungen träfen, die zu Grunde liegenden Fragen als von grundsätzlicher und klärungsbedürftiger Bedeutung anzunehmen seien, der auch nicht entgegenstehe, dass bereits Revisionsverfahren zu den hier interessierenden Fragen anhängig seien (z.B. 1 C 37.18).

Diese Ausführungen legen die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der bezeichneten Rechtsfrage nicht hinreichend dar. Die Beschwerde setzt sich schon nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses substantiiert auseinander, dass und aus welchen Gründen der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, die ihrerseits nicht in den Gründen dargestellt wird, nicht zu folgen ist. Hierzu hätte umso mehr Anlass bestanden, als sich das Berufungsgericht auf die Rechtsprechung anderer Obergerichte (s. OVG Münster, Urteil vom 3. September 2018 - 14 A 837/18.A - juris Rn. 63 ff.; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Oktober 2018 - 2 LB 67/18 - juris Rn. 25) bezieht, die - jeweils mit entsprechenden Erwägungen - ebenso seine Rechtsauffassung vertreten wie weitere Gerichte (s. etwa VG Schwerin, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 3 A 1334/17 As SN - juris Rn. 25). Die Indizwirkung divergierender obergerichtlicher Rechtsprechung entfällt hier auch deswegen, weil das OVG Mecklenburg-Vorpommern in seiner Entscheidung zwar ausführt, es lege die in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Grundsätze zur Auslegung des § 3 Abs. 1 AsylG zu Grunde, diese Grundsätze dann aber "fortentwickelt", ohne sich mit möglichen Gegenargumenten auseinanderzusetzen oder ohne mit dem zutreffenden, auch der bisherigen Rechtsprechung zu Grunde liegenden Hinweis, die beachtliche Wahrscheinlichkeit sei kein mit der Genauigkeit naturwissenschaftlicher Methoden bestimmbarer Grad an Wahrscheinlichkeit, sondern maßgeblich ein Akt wertender Erkenntnis, die sich im hier vorliegenden rechtlichen Zusammenhang auf die Zumutbarkeit der Rückkehr beziehe, neuerlichen oder weitergehenden Klärungsbedarf darzulegen.

Die Beschwerde setzt sich überdies auch nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem im Asylverfahren erforderlichen Grad richterlicher Überzeugungsgewissheit für die tatbestandlich erforderliche "beachtliche Wahrscheinlichkeit" drohender Verfolgung auseinander (s. nur BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 Rn. 22 und vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 32), an der das Bundesverwaltungsgericht auch in jüngerer Zeit festgehalten hat (s. etwa Beschluss vom 15. August 2017 - 1 B 120.17). Da eine höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage nicht notwendig dadurch wieder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gewinnt, dass ein Tatsachengericht von dieser Rechtsprechung abweicht (BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2000 - 11 B 54.99 - NVwZ-RR 2000, 457 ), hätte es ungeachtet der den Senat bindenden (§ 132 Abs. 3 VwGO ) Revisionszulassung durch das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern entsprechender Darlegungen bedurft.

2. Der Verfahrensmangel einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ).

2.1 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten, wie es Art. 103 Abs. 1 GG vorschreibt, zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>). Anhaltspunkte hierfür legt das Beschwerdevorbringen nicht dar.

2.2 Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs oder der Amtsermittlungspflicht dadurch, dass das Berufungsgericht ohne mündliche Berufungsverhandlung durch Beschluss nach § 130a VwGO entschieden hat, genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO .

a) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über eine Berufung grundsätzlich durch Urteil, das aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht (§ 125 i.V.m. § 101 VwGO ). Nach der Vorschrift des § 130a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht dann über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Ist das sich auf die Begründetheit oder Unbegründetheit der Berufung beziehende Einstimmigkeitserfordernis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1998 - 3 B 1.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 19 S. 12) erfüllt, steht die Entscheidung, ob ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss befunden wird, im Ermessen des Gerichts. Die Vorschrift enthält keine expliziten materiellen Vorgaben für die richterliche Entscheidung, ob von der Durchführung der mündlichen Verhandlung abgesehen wird oder nicht.

Die Grenzen des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens sind weit gezogen. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung für die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nur darauf überprüfen, ob das Oberverwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 5 m.w.N. und vom 25. September 2003 - 4 B 68.03 - NVwZ 2004, 108 <109>). Ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung ist seitens des Revisionsgerichts nur zu beanstanden, wenn es auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung des Berufungsgerichts beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1999 - 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 33 S. 2 m.w.N.).

Auch wenn § 130a VwGO keine ausdrücklichen Einschränkungen enthält, hat das Berufungsgericht bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass sich die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nach der Ausgestaltung des Prozessrechts als gesetzlicher Regelfall und Kernstück auch des Berufungsverfahrens erweist (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 VwGO ).

Bei der Ermessensentscheidung gemäß § 130a Satz 1 VwGO dürfen die Funktionen der mündlichen Verhandlung und ihre daraus erwachsende Bedeutung für den Rechtsschutz nicht aus dem Blick geraten. Das Gebot, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die Rechtssache auch im Interesse der Ergebnisrichtigkeit mit den Beteiligten zu erörtern, wird umso stärker, je schwieriger die vom Gericht zu treffende Entscheidung ist. Mit dem Grad der Schwierigkeit der Rechtssache wächst daher zugleich auch das Gewicht der Gründe, die gegen die Anwendung des § 130a VwGO und für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 <74> und vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 <214>). Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht außergewöhnlich große Schwierigkeiten aufweist (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 <213>); abzustellen ist insoweit auf die Gesamtumstände des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 ).

b) Daran gemessen, ist schon nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 VwGO ), dass die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nach § 130a VwGO hier fehlerhaft gewesen wäre.

Das Berufungsgericht hat die Beteiligten zu seiner Absicht, durch Beschluss nach § 130a VwGO zu entscheiden, mit Verfügung vom 16. November 2018 vorab gehört, dabei auf seine Rechtsprechung zu der Rückkehrgefährdung syrischer Staatsangehöriger verwiesen und auch unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2017 - 1 B 55.17 - deutlich gemacht, dass es die Anforderungen an eine Entscheidung nach § 130a VwGO bereits bei der Anhörung berücksichtigt habe. Die Klägerin ist daraufhin zwar der beabsichtigten Verfahrensweise entgegengetreten und hat unter Hinweis auf die aus seiner Sicht geänderte Tatsachengrundlage geltend gemacht, dass eine Neubewertung der Verhältnisse erforderlich sei, und die Voraussetzungen einer Entscheidung nach § 130a VwGO auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. März 2018 in Abrede gestellt.

Dieses Vorbringen, das das Berufungsgericht hier in der Sache ersichtlich zur Kenntnis genommen und erwogen hat, gab dem Berufungsgericht keinen Anlass, von einer Entscheidung nach § 130a VwGO abzusehen oder die Ermessensentscheidung über das Absehen zu ergänzen. Die Klägerin, die im erstinstanzlichen Verfahren auf mündliche Verhandlung verzichtet hatte (zur Zulässigkeit der Entscheidung nach § 130a VwGO in Fällen, in denen in erster Instanz eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat oder dem Berufungskläger jedenfalls eröffnet war, s. BVerwG, Urteil vom 14. März 2002 - 1 C 15.01 - BVerwGE 116, 123 ), hat in ihrem Schriftsatz vom 26. November 2018 nicht ausgeführt, warum nicht nur eine Fortschreibung der Leitentscheidung des Berufungsgerichts vom 27. Juni 2017, sondern auch der in der Anhörungsverfügung ausdrücklich benannten weiteren Entscheidungen sowie der in der übermittelten Erkenntnisliste Syrien (Stand: 14. November 2018) benannten Entscheidungen des Berufungsgerichts erforderlich sein könnte. Auch ein Beweisantrag zu einer für erforderlich gehaltenen Sachverhaltsermittlung zu einer bestimmten Beweistatsache (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 5 B 157.07 - juris), etwa zum "Verhalten des Regimes in Friedenszeiten", wurde weder gestellt noch angekündigt.

Nach den Ausführungen zu 1. musste das Berufungsgericht auch nicht mit Blick auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. März 2018 von der angekündigten Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO absehen, zumal in der übermittelten Erkenntnismittelliste auch auf einen Beschluss hingewiesen worden war (Beschluss vom 18. Mai 2018 - 2 LB 172/18), in dem sich das Berufungsgericht mit jener Entscheidung bereits auseinandergesetzt hatte.

c) Nicht dargelegt wird weiterhin, in Bezug auf welche entscheidungserheblich herangezogenen Tatsachen des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 13. November 2018, auf den das Berufungsgericht mit Verfügung vom 22. November 2018 unter Übersendung einer aktualisierten Erkenntnismittelliste ohne Fristsetzung hingewiesen hatte, der Klägerin das rechtliche Gehör versagt geblieben sein könnte.

Unabhängig davon hat sich die Klägerin nach Erhalt des ausdrücklichen Hinweises auch auf diesen Lagebericht auf die Anhörungsverfügung vom 16. November 2018 hin zur Verfahrensweise und zur Sachlage geäußert, ohne sich ergänzenden Vortrag - insgesamt oder zu diesem Lagebericht - vorzubehalten oder anzukündigen. Angesichts dieser vorbehaltlosen Äußerung musste das Berufungsgericht vor Erlass der Entscheidung weder den Ablauf der mit Verfügung vom 16. November 2018 in Lauf gesetzten Frist noch die der Klägerin als vermeintlich stillschweigend eingeräumte Frist von zwei Wochen abwarten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG ; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 LB 713/18