Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 09.08.2019

6 B 43.19

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 09.08.2019 - Aktenzeichen 6 B 43.19

DRsp Nr. 2019/13983

Heranziehung zum Rundfunkbeitrag für das Innehaben einer Wohnung am Erstwohnsitz

Der Schutzbereich des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG ist auf das vom Gericht einzuhaltende Verfahren, nicht aber auf die Kontrolle der Entscheidung in der Sache ausgerichtet.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 53,94 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zum Rundfunkbeitrag für seine Wohnung am Erstwohnsitz in H. durch den Bescheid des Beklagten vom 1. November 2013 in Form des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2013. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht hat in der Berufungsentscheidung darauf verwiesen, es sei inzwischen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, dass die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungen mit dem Grundgesetz und dem Unionsrecht vereinbar sei.

II

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde reklamiert, das Verfahren sei durch grobe Verstöße gegen Untersuchungsgrundsätze, Aufklärungs- und Beweiserhebungspflichten sowie massive Verfahrensverzögerungen geprägt gewesen. Der Kläger habe vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht mit zahlreichen Argumenten zur Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags kein rechtliches Gehör gefunden, obwohl deren Richtigkeit letztlich in anderen Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht anerkannt worden sei. Seine Darlegungen zur Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, zu den Typisierungskriterien im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG und zur gesetzlichen Steuerdefinition seien von den Gerichten nicht behandelt worden. Das Bundesverfassungsgericht habe die ursprünglich vom Gesetzgeber gegebene Begründung für die Anknüpfung der Beitragspflicht an das "Innehaben einer Wohnung", nämlich den Ausgleich der Nutzungsgewohnheiten innerhalb einer Wohnung, schlicht ausgetauscht und durch den Schutz von Ehe und Familie, Art. 6 Abs. 1 GG , ersetzt. Damit habe es gegen den Grundsatz der Normenwahrheit verstoßen. Infolge dieser Gehörsverletzungen seien dem Kläger und dem Steuerzahler unnötige Kosten entstanden, und dem Kläger sei der Instanzenweg entzogen worden. Die bundesverwaltungsgerichtliche und bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung müsse angesichts seiner bislang nicht behandelten Argumente geändert werden. Alle bislang ergangenen Urteile seien bezüglich der Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags mit dem Gleichheitssatz Fehlurteile. Die Berufungsentscheidung habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, zu den Fragen des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands Beweis zu erheben. Erst auf dieser tatsächlichen Grundlage hätte die Frage der Verhältnismäßigkeit beurteilt werden dürfen. Eine Bindung an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 sei infolge der verfahrensfehlerhaften Behandlung nicht eingetreten oder durch ein Widerstandsrecht des Klägers aus Art. 20 Abs. 4 GG suspendiert.

Dieses Vorbringen zeigt keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Aus dem Beschwerdevortrag ergibt sich nicht, dass das Oberverwaltungsgericht in Bezug auf einen entscheidungserheblichen materiell-rechtlichen Gesichtspunkt das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG , § 108 Abs. 2 VwGO , den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder das Gebot der umfassenden Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt hat. Die von der Beschwerde vorrangig benannte Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG , § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Es soll sicherstellen, dass die vom Fachgericht zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die auf mangelnder Kenntnisnahme oder Erwägung des Sachvortrags der Prozessbeteiligten beruhen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. November 1983 - 1 BvR 1313/82 - BVerfGE 65, 305 <307>). Der Schutzbereich des grundrechtsgleichen Rechts ist auf das vom Gericht einzuhaltende Verfahren, nicht aber auf die Kontrolle der Entscheidung in der Sache ausgerichtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG daher keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u.a. - BVerfGE 64, 1 <12> und vom 4. Juli 1989 - 1 BvR 1460/85 u.a. - BVerfGE 80, 269 <286>; Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u.a. - BVerfGE 87, 1 <33>). Ebenso wenig gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, das gesamte Vorbringen in den Urteilsgründen zu behandeln. Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO ). Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht erwähnt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015: 270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 25). Die schriftliche Niederlegung der Gründe, welche für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO , ist verfahrensrechtlich geboten, um die Beteiligten über die dem Urteil zu Grunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und um dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 C 25.01 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 41). Das Gericht darf dabei aber wesentliche Teile seiner Urteilsbegründung durch Bezugnahme auf eine gegenüber Dritten ergangene Entscheidung jedenfalls dann ersetzen, wenn die Entscheidung den Beteiligten spätestens bei Zustellung des angefochtenen Urteils bekannt ist (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 1988 - 9 CB 19.88 - Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 6 S. 2 f. und vom 3. Januar 2006 - 10 B 17.05 - juris Rn. 3; Eichberger/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO , Stand Februar 2019, § 138 Rn. 148 ff. <152>; Kraft, in: Eyermann, VwGO , 15. Aufl. 2019, § 138 Rn. 58). Ein Gehörsverstoß kommt daher im Falle der Bezugnahme nur dann in Betracht, wenn auch die dort herangezogenen Entscheidungen keine Auseinandersetzung mit den vom Kläger vorgetragenen Argumenten enthalten. Bei der Prüfung, ob dem Berufungsgericht infolge einer unterlassenen Beweiserhebung ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO unterlaufen ist, ist von dessen materiell-rechtlicher Rechtsauffassung auszugehen, auch wenn diese verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>).

Vorliegend nimmt die Berufungsentscheidung zur Begründung umfassend auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. [ECLI:DE:BVerfG:2018:rs20180718.1bvr167516] - (NJW 2018, 3223 ) Bezug. In diesem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht alle vom Kläger aufgeworfenen Fragen abgehandelt, sie aber durchgängig rechtlich anders beantwortet als der Kläger dies für richtig hält. Der Umstand, dass das Gericht der Argumentation des Klägers in keinem Punkt gefolgt ist, ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen einen der aufgeführten Verfahrensgrundsätze zu begründen. Der Verweis auf Art. 20 Abs. 4 GG liegt offensichtlich neben der Sache.

2. Der Revisionszulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) setzt voraus, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder das Bundesverfassungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 6 B 43.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:211217B6B43.17.0] - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 198 Rn. 4 m.w.N.).

Diese Voraussetzung wird von der Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan. Dafür wäre erforderlich gewesen, dass die Beschwerde eine Bezeichnung und Gegenüberstellung der divergierenden abstrakten Rechtssätze vornimmt. Die Beschwerde benennt aber lediglich die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, mit denen der Kläger seine abweichende Rechtsauffassung begründen will. Mit dem vermeintlichen Beleg einer inhaltlichen Unrichtigkeit in der Anwendung eines Rechtssatzes wird eine Rechtsprechungsdivergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht bezeichnet.

3. Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO schließlich erfordert, dass die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> und vom 2. Februar 2011 - 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507 ). Aber auch wenn bereits alle wesentlichen Aspekte einer Rechtsfrage gewürdigt worden sind, muss es einem Beschwerdeführer unbenommen bleiben, in seinem Verfahren eine Überprüfung dieser Würdigung zu begehren, wenn er dafür vernünftige und gewichtige neue Gründe anführen kann (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 1960 - 7 B 54.60 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 2 S. 2 und vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 S. 224; zum Nichtbestehen einer Bindungswirkung für das Bundesverfassungsgericht selbst vgl. Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG , Stand Februar 2019, § 31 Rn. 118 m.w.N.).

An der Darlegung einer solchen, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung erforderlichen erneuten Klärung einer Frage des revisiblen Rechts fehlt es aber vorliegend. Die Einwände des Klägers gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Rundfunkbeitragsrecht waren, wie die Beschwerde selbst vorträgt, bereits Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Verfahren bis hin zum Bundesverfassungsgericht und erweisen sich daher nicht als neu. Dass es nach Meinung des Klägers keinem der befassten Gerichte gelungen ist, seine Einwände jedenfalls im Ergebnis auszuräumen, gibt lediglich die subjektive Einschätzung des Klägers zu deren Überzeugungskraft wieder, erläutert aber nicht, warum dadurch über den Stand der im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - bereits erreichten Klärung hinaus Fragen grundsätzlicher Bedeutung neu aufgeworfen wären.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 27.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LC 233/17