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BVerwG - Entscheidung vom 07.10.2019

6 B 51.19 (6 B 43.19)

Normen:
VwGO § 152a Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 07.10.2019 - Aktenzeichen 6 B 51.19 (6 B 43.19)

DRsp Nr. 2019/15933

Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Kritik an der obergerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Rundfunkbeitrag

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 9. August 2019 - BVerwG 6 B 43.19 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 152a Abs. 1 ;

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom 9. August 2019 - BVerwG 6 B 43.19 - die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2019 - OVG 4 LC 233/17 - zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die gemäß § 152a Abs. 1 VwGO zulässige Anhörungsrüge des Klägers.

Er macht geltend, der mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachte Verfahrensmangel liege darin, dass seiner beim Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht vorgetragenen Kritik an der obergerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Rundfunkbeitrag durch eine bloße Wiederholung der dort bereits getroffenen Entscheidungen begegnet werde und keine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinen Argumenten stattfinde. Diesen Umstand verkenne der Senat in seiner Entscheidung. Auch sein Vortrag zu einem Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG hätte zur Prüfung eines Revisionszulassungsgrundes z.B. unter dem Aspekt eines Verfahrensmangels führen müssen. Im Übrigen seien im als Referenz herangezogenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts seine Argumente keineswegs abgehandelt. Zudem rügt er die Richtigkeit des vom Senat im Rahmen seiner Rüge einer Divergenz angewandten Maßstabes, weil dieser beim bloßen Übergehen elementarer Rechtsgrundsätze durch ein Berufungsurteil keine Zulassung ermögliche. Bei Prüfung seiner Grundsatzrüge habe der Senat verkannt, dass seine Argumente, die sich gerade auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezögen, noch nicht umfassend überprüft worden seien.

Der geltend gemachte Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat im Beschluss vom 9. August 2019 die Gründe, die für seine Überzeugung leitend gewesen sind, unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens dargelegt. Er hat nicht verkannt, dass sich die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen auch auf den Umstand beziehen, dass sich die Gründe des erstinstanzlichen Urteils und der Berufungsentscheidung im Wesentlichen in einer Bezugnahme auf gegenüber Dritten ergangenen Entscheidungen erschöpfen. Daraus lässt sich aber aus den im Beschluss vom 9. August 2019 unter Randnummer 4 dargelegten Gründen nicht der Schluss ziehen, die Berufungsentscheidung habe das klägerische Vorbringen unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht erwogen. Auf einen Verfahrensmangel im Urteil des Verwaltungsgerichts lässt sich eine Revisionszulassung gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht stützen. Ebenso wenig erweitert die Berufung auf Art. 20 Abs. 4 GG den Katalog der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Revisionszulassungsgründe.

Die Frage des im Rahmen einer Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO anzulegenden Maßstabs betrifft nicht einen - im vorliegenden Verfahren allein rügefähigen - Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Dies gilt auch, soweit der Kläger geltend macht, der Senat habe eine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen zu Unrecht verneint.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO .