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BVerwG - Entscheidung vom 10.04.2019

5 PB 21.18

Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2
ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2
LPVG NW § 79 Abs. 2 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 10.04.2019 - Aktenzeichen 5 PB 21.18

DRsp Nr. 2019/8122

Geltendmachung einer Divergenz im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde; Freistellung von Mitgliedern des Personalrates für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2018 wird verworfen.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2 ; ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2; LPVG NW § 79 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (1.) und der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage (2.) gestützte Beschwerde der Antragstellerinnen hat keinen Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der geltend gemachten Divergenz zuzulassen.

Nach den gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW entsprechend anzuwendenden § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, zu bezeichnen (§ 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG ). Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Eine solche Divergenz kann auch dann anzunehmen sein, wenn beide Entscheidungen auf der Grundlage von verschiedenen, aber inhaltsgleichen Rechtsnormen ergangen sind. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 5 PB 1.18 - juris Rn. 3 m.w.N.).

Die Beschwerdebegründung wird den gesetzlichen Bezeichnungsanforderungen nicht gerecht. Die Beschwerde rügt zwar, das Oberverwaltungsgericht sei in dem angegriffenen Beschluss von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2006 - 6 P 13.05 - (BVerwGE 126, 122 ) abgewichen, die sich u.a. zu der bundesrechtlichen Regelung des § 46 Abs. 6 BPersVG zur Freistellung von Mitgliedern des Personalrates für die Teilnahme an erforderlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen verhält. Sie nimmt dabei auch Bezug auf konkrete Passagen aus dieser Entscheidung. Sie zeigt jedoch mit ihren Ausführungen hierzu eine Rechtssatzdivergenz nicht auf.

Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung mit den von der Beschwerde den Ausführungen unter Randnummern 12, 13 und 16 entnommenen zitierten Aussagen einen Rechtssatz zu einer mit der in dem angefochtenen Beschluss entscheidungserheblichen inhaltsgleichen Vorschrift formuliert hat. Die Beschwerde legt jedenfalls nicht substantiiert dar, dass das Oberverwaltungsgericht einen der Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts widersprechenden Rechtssatz aufgestellt hat. Soweit sie geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe einen solchen Rechtssatz formuliert, indem es ausgeführt habe, es handele sich bei der streitgegenständlichen Schulung zur Entgeltordnung um eine Spezialschulung. Die Entgeltordnung zum TVöD betreffe einen Teilbereich des Tarifvertragsrechts (Beschwerdebegründung S. 3), trifft dies nicht zu. Bei der von der Beschwerde in Bezug genommenen Passage des angefochtenen Beschlusses (BA S. 10) handelt es sich nicht um die Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes, sondern um die Subsumtion des Oberverwaltungsgerichts unter zuvor von ihm bezeichnete Rechtssätze. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (BA S. 9 f.) sowohl mit dem Satz kenntlich gemacht, der diese Passage einleitet ("Nach diesen Maßgaben haben die Antragstellerinnen keinen Anspruch gegen den Beteiligten zu 1 darauf, dass gerade sie zu einer Schulung zu der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Entgeltordnung zum TVöD entsandt werden."), als auch mit der sich anschließenden weiteren, für den Subsumtionsschluss des Oberverwaltungsgerichts entscheidungstragenden einzelfallbezogenen Feststellung, aus der Seminarbeschreibung ergebe sich, dass eine sinnvolle Teilnahme an einer entsprechenden Schulung den Besuch eines Grundlagenseminars zum TVöD - Allgemeiner Teil voraussetze.

Rechtssatzcharakter kommt lediglich den vorangegangenen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts (BA S. 7 ff.) zu, mit denen es in abstrakter Weise festgehalten hat, wie es die gesetzlichen Anforderungen des § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG NW versteht, wonach die Mitglieder des Personalrats unter Fortzahlung der Bezüge und Erstattung der angemessenen Kosten für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen sind, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Das Oberverwaltungsgericht vertritt insoweit die Rechtsauffassung, die Erstattungspflicht setze voraus, dass die Schulung ihrem Inhalt nach für die teilnehmenden Personalratsmitglieder erforderlich, d.h. objektiv für die Personalratstätigkeit und subjektiv im Hinblick auf das Schulungsbedürfnis der Mitglieder geboten sei. Einer Grundschulung bedürfe das Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können. Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötige es, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukämen, gerecht werden zu können. Spezialschulungen beträfen fachlich sehr eng zugeschnittene Themenkreise und lägen auch dann vor, wenn in bestimmten für die Personalratstätigkeit relevanten Tätigkeitsfeldern Kenntnisse vermittelt würden, die über Grundzüge hinausgingen, insbesondere der Wissensvertiefung und -erweiterung dienten. Des Weiteren ist es der Rechtsauffassung, die Vermittlung von Grundkenntnissen zum individuellen und kollektiven Arbeitsrecht sowie zum einschlägigen Tarifvertragsrecht sei grundsätzlich für jedes Personalratsmitglied erforderlich. Die Erforderlichkeit der Schulung könne auch dann nach den Grundsätzen für Grundschulungen zu beurteilen sein, wenn das geltende Recht - etwa zum Tarifvertragsrecht - so grundlegend geändert werde, dass das bisherige Grundwissen zum früheren Recht in wesentlicher Hinsicht entwertet werde. Hierauf nimmt die Beschwerde im Rahmen der Divergenzrüge jedoch nicht Bezug. Darüber hinaus ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass diese abstrakten Vorgaben des Oberverwaltungsgerichts von den Aussagen im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts abweichen, auf welche die Beschwerde Bezug genommen hat. Der Sache nach beanstandet die Beschwerde vielmehr das Ergebnis der Sachverhaltswürdigung und damit die Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts im Einzelfall als fehlerhaft. Damit vermag sie eine Divergenz nicht zu begründen.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. März 2016 - 5 PB 31.15 - juris Rn. 3 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

Die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 5) erachtet die Zulassung der Rechtsbeschwerde bezüglich der Frage für notwendig:

"Handelt es sich bei einer Schulung zur Entgeltordnung zum TVöD um eine Grundschulung oder um eine Spezialschulung?"

Die zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage gemachten Ausführungen erfüllen die gesetzlichen Darlegungsanforderungen schon deshalb nicht, weil die Beschwerde selbst davon ausgeht, dass diese Frage durch die vorgenannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2006 - 6 P 13.05 - (BVerwGE 126, 122 ) in dem von ihr vertretenen Sinne beantwortet sei. Damit entzieht die Beschwerde schon vom Ansatz her einer etwaigen Klärungsbedürftigkeit von vornherein den Boden.

Dessen ungeachtet legt die Beschwerde - was erforderlich gewesen wäre - nicht dar, dass es sich bei der von ihr als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage um eine Rechtsfrage zur Auslegung eines gesetzlichen Merkmals der entscheidungserheblichen Norm des § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG NW handelt. Die vorstehende Frage betrifft vielmehr die Anwendung dieser Rechtsnorm, welche die Erforderlichkeit von Schulungen regelt, und ist als solche einer allgemeinen rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Ob eine Schulungsveranstaltung eine Grund- oder Spezialschulung darstellt, lässt sich nicht verallgemeinerungsfähig beantworten, sondern hängt von der Ausrichtung der konkreten Veranstaltung und davon ab, ob es sich z.B. um eine Grundschulung zum Arbeitsrecht oder zum Personalvertretungsrecht handelt, was die Beschwerde unberücksichtigt lässt. Soweit sich die Beschwerde darauf stützt, das Bundesverwaltungsgericht habe die von ihr aufgeworfene Frage bereits in seinem Beschluss vom 14. Juni 2006 - 6 P 13.05 - in allgemeinem Sinne bejahend entschieden, trifft dies schon aus den vorgenannten Gründen nicht zu. Überdies geht die rechtssatzmäßige Aussage dieses Beschlusses - bereits ausweislich des ersten Leitsatzes - dahin, dass die Arbeitnehmervertreter im Personalrat über Grundkenntnisse im Arbeitsrecht verfügen müssen und der dahingehende Schulungsbedarf eines neu gewählten Personalratsmitgliedes daher anzuerkennen ist, wenn und soweit die entsprechenden Kenntnisse nicht in einer Grundschulung zum Personalvertretungsrecht vermittelt worden sind. Von der in diesem Zusammenhang angestellten Erwägung, dass zu den Grundkenntnissen im Arbeitsrecht auch Grundkenntnisse des einschlägigen Tarifrechts gehören (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 6 P 13.05 - BVerwGE 126, 122 Rn. 15, 16 , 18, 19 und 21), lässt sich entgegen dem Vorbringen der Beschwerde nicht darauf schließen, ob sich Schulungen als Grundschulungen oder Spezialschulungen zum Arbeitsrecht darstellen.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1, § 92a Satz 2 ArbGG ab.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 09.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 A 2884/17