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BVerwG - Entscheidung vom 07.06.2019

8 B 36.18

Normen:
GastG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
TA Lärm Nr. 6.1 S. 1 Buchst. d)
BauGB § 35 Abs. 2
BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 3

BVerwG, Beschluss vom 07.06.2019 - Aktenzeichen 8 B 36.18

DRsp Nr. 2019/10267

Erteilung einer Gaststättenerlaubnis für die Erweiterung der Schankwirtschaft und Speisewirtschaft um einen Biergarten hinsichtlich Nachbarschutzes vor Lärmimmissionen; Klärungsbedürftigkeit des Rücksichtnahmegebots in der Gemengelage zwischen einer nicht privilegierten gewerblichen Außenbereichsnutzung und einer im Wohngebiet an dessen Rande zum Außenbereich gelegenen Wohnnutzung für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Lärms

Städtebauliche Konflikte in sogenannten Gemengelagen von Gebieten unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit sind durch Bildung eines Zwischenwertes zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Immissionen zu lösen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

GastG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; TA Lärm Nr. 6 .1 S. 1 Buchst. d); BauGB § 35 Abs. 2 ; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 3 ;

Gründe

Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen eine der Beigeladenen erteilte Gaststättenerlaubnis vom 29. April 2010 für die Erweiterung ihrer Schank- und Speisewirtschaft um einen westlich des Gebäudes liegenden Biergarten. Das Oberverwaltungsgericht hat das klagabweisende erstinstanzliche Urteil geändert, die Gaststättenerlaubnis hinsichtlich eines Betriebes dieses Biergartens nach 22 Uhr aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der bis 22 Uhr dauernde Tagbetrieb des Biergartens lasse unter Beachtung ergangener Ordnungsverfügungen der Beklagten keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG zum Nachteil der Kläger befürchten. Die Anforderungen dieser Vorschrift an Immissionen des Betriebes entsprächen denjenigen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots. Der Beurteilung der Gaststättengeräusche seien im Ausgangspunkt die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete nach der TA Lärm zugrunde zu legen. In der Gemengelage der gewerblichen Außenbereichsnutzung durch den Betrieb der Beigeladenen und der Wohnnutzung der Kläger am Rande des angrenzenden faktischen reinen Wohngebiets sei nach Maßgabe der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme nach Ziffer 6.7 TA Lärm ein Zwischenwert zu bilden. Bei Abwägung der Umstände des Einzelfalls sei dieser für den Tagbetrieb in Höhe der Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete anzusiedeln. Diese würden in der Zeit bis 22 Uhr hinreichend sicher eingehalten. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

Die hiergegen gerichtete, auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg.

1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von den Klägern beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ).

a) Die Kläger möchten geklärt wissen,

ob das bauplanungsrechtliche und entsprechend für § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG geltende Rücksichtnahmegebot in der Gemengelage zwischen einer nicht privilegierten gewerblichen Außenbereichsnutzung und einer im Wohngebiet an dessen Rande zum Außenbereich gelegenen Wohnnutzung für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Lärms einer Erweiterung des Gewerbebetriebes eine Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 TA Lärm erfordern kann, oder ob die gesetzliche Wertung des § 35 Abs. 2 , Abs. 3 Nr. 3 BauGB der Zwischenwertbildung entgegensteht.

Diese Frage bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung. Sie ist bereits auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für ihren ersten Teil bejahend und ihren zweiten Teil verneinend zu beantworten. Danach ist die Grundstücksnutzung in den Bereichen, in denen Gebiete von unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen, mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme in der Weise belastet, dass die störende Nutzung die von ihr ausgehenden Belästigungen in Grenzen halten und die benachbarte Wohnnutzung die Tatsache, dass sie in der Nähe einer Belästigungsquelle angesiedelt ist, respektieren muss. Als Grenze der zumutbaren Belastung ist in solchen Fällen ein Zwischenwert zu bilden, der bei Lärmimmissionen zwischen den Richtwerten liegt, welche bei jeweils isolierter Betrachtung für die benachbarten Gebiete unterschiedlicher Nutzung und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit gegeben sind. Der Zwischenwert ist nicht arithmetisch zu bestimmen, sondern bezeichnet die Zumutbarkeit der betreffenden Immissionen nach Maßgabe der Ortsüblichkeit und der Umstände des Einzelfalls (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 2. November 2017 - 4 B 58.17 - BRS 85 Nr. 136 (2017) S. 899 f.). Diese in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze, die mittlerweile in Nr. 6.7 TA Lärm übernommen worden sind (vgl. Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 2. Aufl., Stand September 2018, TA Lärm Rn. 57 ff.), beziehen sich allgemein auf städtebauliche Konflikte in sogenannten Gemengelagen von Gebieten unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit, die unter anderem nach dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme auszugleichen sind (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 1993 - 4 B 151.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 119 Rn. 12 und vom 21. Dezember 2010 - 7 B 4.10 - NVwZ 2011, 433 Rn. 32). Ihre Anwendbarkeit hat die Rechtsprechung, anders als die Kläger meinen, weder auf Gebiete beschränkt, in denen nach den Wertungen der §§ 30 ff. BauGB grundsätzlich gebaut werden darf, noch - soweit es um eine Nutzung im Außenbereich geht - auf Konflikte zwischen einer Wohnnutzung und einem privilegierten Vorhaben. Das ihnen zugrunde liegende baurechtliche Rücksichtnahmegebot bestimmt nämlich auch das Maß der Einwirkungen, die eine Wohnnutzung gegenüber einem nicht privilegierten Vorhaben im angrenzenden Außenbereich hinzunehmen hat (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 S. 109 f.). Dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB richtet, steht einer Zwischenwertbildung in Orientierung an Nr. 6.7 TA Lärm folglich nicht entgegen. Diese ist Ausdruck der auch im Verhältnis zu einer nicht privilegierten Außenbereichsnutzung bestehenden gegenseitigen Pflichten zur Rücksichtnahme. Die Privilegierung eines Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB kann zwar als ein abwägungsrelevanter Umstand bei der Bestimmung des Maßes der gegenseitigen Rücksichtnahme im Einzelfall zu berücksichtigen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 B 26.17 - BRS 85 Nr. 135 S. 897 f.) und so die Höhe eines etwa zu bildenden Zwischenwertes beeinflussen. Sie ist aber nicht zwingende Voraussetzung dafür, dass eine an den Außenbereich angrenzende Wohnnutzung Immissionen nach einem Zwischenwert als zumutbar hinzunehmen hat, der über dem Wert liegt, der bei isolierter Betrachtung für die betroffene Wohnnutzung anzusetzen wäre.

b) Auch die weitere von den Klägern für den Fall, dass eine Zwischenwertbildung in Betracht kommt, zur rechtsgrundsätzlichen Klärung gestellte sinngemäße Frage,

ob die Geräuschvorbelastungen eines am Rande des Außenbereichs gelegenen Wohngrundstücks im reinen Wohngebiet durch einen im angrenzenden Außenbereich gelegenen nicht privilegierten, aber bestandskräftig genehmigten Gewerbebetrieb (hier: Gaststätte) im Hinblick darauf, dass im Außenbereich regelmäßig die gleichen Schutzmaßstäbe wie für andere gemischt nutzbare Bereiche, nämlich die für Kern-, Dorf- und Mischgebiet nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d TA Lärm einschlägigen Werte, gelten, die Anhebung der für das Wohngrundstück geltenden Immissionsrichtwerte auf die Werte für allgemeine Wohngebiete erfordern können oder ob die Vorbelastung eines solchen Wohngrundstücks durch einen im Außenbereich gelegenen nicht privilegierten Gewerbebetrieb lediglich dazu führt, dass gegenüber einer hinzutretenden nicht privilegierten Nutzung im Außenbereich nur die tatsächlich bestehende Vorbelastung hinzunehmen ist,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie zielt auf eine einzelfallbezogene Bewertung des konkreten Konflikts zwischen der Wohnnutzung der Kläger und dem Betrieb der Beigeladenen, ohne eine darüber hinausreichende allgemeine Bedeutung aufzuweisen. Die Frage ist auch keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich. Bei der Bildung eines Zwischenwertes zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Immissionen in einer Gemengelage ist nach Nr. 6.7 TA Lärm die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind die Prägungen des Einwirkungsgebietes, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage der Priorität der jeweiligen Nutzungen. Die Höhe des Zwischenwertes ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und nicht allgemein klärungsfähig (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 1993 - 4 B 151.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 119 S. 106, vom 12. September 2007 - 7 B 24.07 - juris Rn. 4 f., vom 21. Dezember 2010 - 7 B 4.10 - NVwZ 2011, 433 Rn. 32 und vom 2. November 2017 - 4 B 58.17 - BRS 85 Nr. 136 S. 899 f.; allgemein zum Rücksichtnahmegebot: BVerwG, Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 S. 15 f. und vom 14. September 2017 - 4 B 26.17 - BRS 85 Nr. 135 S. 897). Darüber hinausgehenden, fallübergreifenden Klärungsbedarf zur allgemeinen Fortentwicklung der Maßstäbe gegenseitiger Rücksichtnahme zeigen die Kläger nicht auf.

2. Die von den Klägern geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) liegen nicht vor.

a) Die Kläger sehen in der Annahme des Berufungsgerichts, dass hinsichtlich des Biergartens eine ihre Schutzwürdigkeit in Bezug auf einen Betrieb bis 22 Uhr (sog. Tagzeit) mindernde Vorbelastung durch eine außengastronomische Nutzung als Gartenlokal bestehe, eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie machen geltend, durch diese Annahme überrascht worden zu sein. Im Falle eines entsprechenden Hinweises des Gerichts hätten sie darauf hingewiesen, dass diese tatsächliche Vorbelastung nicht bestanden habe.

Diese Rüge ist nicht begründet. Ein § 108 Abs. 2 VwGO verletzendes Überraschungsurteil ist dann gegeben, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der ein kundiger Beteiligter auch bei gewissenhafter Vorbereitung nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1985 - 4 C 62.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 170). Dies ist hier schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht der Fall. Danach haben sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren zur ihres Erachtens fehlenden tatsächlichen Vorbelastung durch eine Außengastronomie vorgetragen. Nachdem, wie sie selbst geltend machen, diese Frage Gegenstand intensiver Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht war, musste ein kundiger Prozessbeteiligter damit rechnen, dass das Berufungsgericht sie für erheblich hielt und möglicherweise von einer solchen Vorbelastung ausging.

b) Auch die Rüge der Kläger, die berufungsgerichtliche Annahme einer Vorbelastung durch eine Außengastronomie in Bezug auf die Tagzeit verletze den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO , greift nicht durch.

Nach dieser Vorschrift hat das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Es darf nicht einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse aus seiner Würdigung ausblenden. Im Übrigen darf es zur Überzeugungsbildung die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise frei würdigen. Diese Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2017 - 6 B 31.16 - juris m.w.N.). Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist deshalb nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn das Gericht nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2017 - 6 B 31.16 - juris m.w.N.). Dafür müssen denklogisch schlechthin unmögliche, von Willkür geprägte Schlussfolgerungen aufgezeigt werden (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - 8 B 154.03 - NVwZ 2004, 627 ). Das ist hier nicht geschehen. Insbesondere lässt sich eine selektive Beweiswürdigung nicht schon daraus folgern, dass die Vorinstanz den in erster Instanz vorgelegten Schriftsatz der Kläger vom 29. Oktober 2014 und das streitige Beteiligtenvorbringen zur Lokalisierung der daraus ersichtlichen Außenbestuhlung nicht im Einzelnen gewürdigt hat. Aus seiner materiell-rechtlichen Sicht kam es für das Bestehen einer Vorbelastung auf die außengastronomische Nutzung eines zur Gaststätte gehörenden Freibereiches und nicht auf dessen genaue Lage an.

Die Annahme einer Vorbelastung ist auch nicht aktenwidrig im Sinne eines offensichtlichen, zweifelsfrei zutage liegenden Widerspruchs der Feststellung zum Akteninhalt. Vielmehr war die Frage einer Vorbelastung durch eine Außengastronomie des Betriebes der Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren zwischen den Beteiligten umstritten und wurde eingehend erörtert. Dabei ist das Berufungsgericht aufgrund willkürfreier Sachverhalts- und Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, Außenbereiche der Gaststätte seien bereits vor Erteilung der angefochtenen gaststättenrechtlichen Genehmigung langjährig gastronomisch bewirtschaftet worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 , 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 23.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 2588/14