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BVerwG - Entscheidung vom 21.03.2019

6 KSt 1.19

Normen:
GKG § 1 Abs. 1 S. 1
GKG § 1 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 21.03.2019 - Aktenzeichen 6 KSt 1.19

DRsp Nr. 2019/6860

Erhebung von Gerichtskosten hinsichtlich des Anfallens bei Streitigkeiten der Anerkennung von Conterganschäden

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin gegen die vorläufige Kostenrechnung vom 21. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 1 Abs. 1 S. 1; GKG § 1 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 4. Februar 2019, mit dem sie um Überprüfung der Erhebung von Gerichtskosten bittet, da diese nach ihrer Ansicht bei Streitigkeiten der Anerkennung von Conterganschäden nicht anfielen, ist als Erinnerung gegen die vorläufige Kostenrechnung für das unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 24.18 geführte Revisionsverfahren der Klägerin zu werten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ).

Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Die angegriffene vorläufige Kostenrechnung vom 21. Dezember 2018 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

Der Kostenansatz beruht darauf, dass Kosten in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben sind. Die nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5130 des Kostenverzeichnisses zu erhebende Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren wird gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG mit Einreichung der Revisionsschrift fällig. Die Kosten schuldet, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ).

Der Kostenansatz ist nicht aus dem von der Klägerin genannten Grund zu beanstanden, dass für Streitigkeiten der Anerkennung von Conterganschäden keine Gerichtskosten anfielen. Zwar werden gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 i.V.m. Satz 1 VwGO Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes , der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung nicht erhoben. Verfahren über Ansprüche nach dem Conterganstiftungsgesetz werden jedoch nach der Rechtsprechung des früher zuständigen 10. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts von dieser Regelung nicht erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2014 - 10 C 1.14 - BVerwGE 150, 44 Rn. 81). Ob der nunmehr zuständige 6. Revisionssenat hieran festhält, wird im Rahmen der Kostenentscheidung der Hauptsache (§ 161 Abs. 1 VwGO ) abschließend zu entscheiden sein.

Ist nach alledem der Kostenansatz nicht zu beanstanden, war für das Revisionsverfahren gemäß Nr. 5130 des Kostenverzeichnisses eine 5,0-Gebühr aus dem vorläufig festgesetzten Streitwert von 9 464 €, somit ein Betrag von 1 205 €, festzusetzen. Diese Gebühr ist in der angefochtenen vorläufigen Kostenrechnung zutreffend in Ansatz gebracht worden.

Formale Fehler der vorläufigen Kostenrechnung sind nicht ersichtlich.