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BVerwG - Entscheidung vom 30.07.2019

2 B 28.19

Normen:
BDG § 69
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1-2
StGB § 246 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 30.07.2019 - Aktenzeichen 2 B 28.19

DRsp Nr. 2019/13322

Entfernung eines Bundesbankhauptsekretärs aus dem Beamtenverhältnis; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Dienstvergehen der Entwendung von Banknoten aus Bareinzahlungen zweier Sparkassen

Allein mit Angriffen gegen die fallbezogene Würdigung des Berufungsgerichts - hier im Hinblick auf das Ergebnis von Bemessungserwägungen bezüglich einer Disziplinarmaßnahme - kann weder die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung noch eine solche wegen Divergenz erreicht werden.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. April 2019 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

BDG § 69 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 -2; StGB § 246 Abs. 2 ;

Gründe

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz (§ 69 BDG und § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO ) gestützte Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.

1. Der 1963 geborene Beklagte steht als Bundesbankhauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8 BBesO ) im Dienst der Klägerin. Seit August 2004 wurde der Beklagte im Papiergeldteam der Filiale H. der Klägerin eingesetzt. Seit Ende November 1999 wird dem Beklagten wegen zahlreicher Pfändungen nur der pfändungsfreie Teil seiner Bezüge ausgezahlt. Ohne vorherige Durchführung eines Strafverfahrens erhob die Klägerin Anfang August 2015 mit dem Vorwurf Disziplinarklage, der Beklagte habe sich im Zeitraum von Ende August bis Mitte September 2013 in fünf Fällen Banknoten aus Bareinzahlungen zweier Sparkassen (Gesamtwert 700 €) angeeignet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Aufgrund der Inaugenscheinnahme der Videoaufnahme stehe fest, dass sich der Beklagte am 11. September 2013 (Fall 4) pflichtwidrig eine 100-€-Banknote angeeignet habe. Dagegen habe der Senat in den weiteren Fällen 1, 2, 3 und 5 den Videoaufnahmen die Aneignung konkreter Geldbeträge nicht entnehmen können. Durch das vorsätzliche und schuldhafte innerdienstliche Dienstvergehen habe der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Bei dem vom Beklagten verwirklichten Delikt der Unterschlagung anvertrauter Gelder (§ 246 Abs. 2 StGB ) reiche der Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und damit der disziplinarrechtliche Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der Beklagte könne sich nicht auf einen der "klassischen" Milderungsgründe berufen. Insbesondere lägen die Voraussetzungen einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht vor. Es bestünden keine Anzeichen für die vom Beklagten behauptete schwerwiegende Alkoholerkrankung oder Spielsucht. Dem Beklagten komme auch keine Minderung seiner Eigenverantwortung zur Tatzeit aufgrund unzureichender Dienstaufsicht der Klägerin zugute.

2. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Divergenz (§ 69 BDG und § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) zuzulassen.

Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widersprochen hat, den eines der Gerichte i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Das ist der Fall, wenn das Berufungsgericht einen im zu entscheidenden Fall erheblichen Rechtssatz des divergenzfähigen Gerichts nicht anwendet, weil es ihn für unrichtig hält. Eine Divergenz liegt demgegenüber nicht vor, wenn das Berufungsgericht einen Rechtssatz - hier - des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 3. Juli 2007 - 2 B 18.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1 Rn. 4).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie legt keine rechtssatzmäßige Abweichung des angegriffenen Berufungsurteils von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2007 - 1 D 15.05 - (Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 14), vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 - (Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21) und vom 20. Dezember 2016 - 2 B 110.15 - (Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 48) dar, sondern greift lediglich das Ergebnis der Bemessungserwägungen des Berufungsgerichts nach § 13 BDG an. Denn sie macht geltend, das Oberverwaltungsgericht verkenne in Bezug auf die möglichen Milderungsgründe die gebotene Prüfungstiefe und ziehe im Hinblick auf das der Klägerin anzulastende und sich auf die Disziplinarmaßnahme auswirkende Mitverschulden im Ergebnis den unzutreffenden Schluss. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von - tatsächlichen oder vermeintlichen - Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt aber gerade nicht den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge. Die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts begründet, selbst wenn sie - entgegen dem hier gegebenen Fall - vorläge, nicht den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO , weil das Bundesarbeitsgericht nicht zu den divergenzfähigen Gerichten gehört.

3. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 69 BDG und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ), die ihr die Beschwerde des Beklagten beimisst.

Der Beklagte sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Frage,

"ob der Einsatz eines erheblich verschuldeten Beamten 'am Geld' einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn darstellt und ob der gleichwohl erfolgte Einsatz am Geld und somit die Ermöglichung des unmittelbaren Zugriffs auf erhebliche Mengen an Bargeld einen (zwingenden) Milderungsgrund i.R. eines Disziplinarverfahrens darstellt."

Diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO . Denn auch bei den Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geht es der Beschwerde ersichtlich um die Richtigkeit der Bemessungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts im konkreten Einzelfall ("Verhältnismäßigkeit der Disziplinarmaßnahme und der diesbezüglichen Abwägung"). Die Beschwerde sieht die auch vom Oberverwaltungsgericht als angemessen angesehene Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis als unverhältnismäßig an, weil der Klägerin wegen des konkreten Einsatzes des Beklagten in Bereichen mit einem unmittelbaren Kontakt zum Bargeld trotz der Kenntnis der fortlaufenden Pfändung der Dienstbezüge des Beklagten ein Mitverschulden anzulasten sei. Mit Angriffen gegen die fallbezogene Würdigung des Oberverwaltungsgerichts kann die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erreicht werden.

Im Übrigen geht die Beschwerde insoweit auch nicht auf die tatsächlichen Feststellungen und die darauf basierenden Überlegungen des Berufungsgerichts zur wirtschaftlichen Lage des Beklagten zum Zeitpunkt des Dienstvergehens im September 2013 ein. Das Oberverwaltungsgericht, das nach seinen Rechtssätzen im Falle eines Mitverschuldens des Dienstherrn wegen der unzureichenden Aufsicht über den Beamten grundsätzlich zur Milderung der Disziplinarmaßnahme tendiert, hat im Berufungsurteil eingehend erläutert, weshalb die Klägerin im September 2013 von der positiven Entwicklung der finanziellen Situation des Beklagten ausgehen durfte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 2 VwGO . Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren Festgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 BDG erhoben werden.

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 09.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 LD 4/17