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BVerwG - Entscheidung vom 03.09.2019

1 B 35.19

Normen:
AsylG § 3 Abs. 1
VwGO § 98

BVerwG, Beschluss vom 03.09.2019 - Aktenzeichen 1 B 35.19

DRsp Nr. 2019/14528

Drohen der Gefährdung eines leitenden Beamten Syriens im Falle seiner Rückkehr nach Syrien durch schwere Folter, Haft und Tötung; Ermessen des Gerichts für die Einholung eines (weiteren) Gutachtens bzw. einer (weiteren) Auskunft

Das Tatsachengericht darf einen auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer amtlichen Auskunft gerichteten Beweisantrag insbesondere in asylgerichtlichen Verfahren, in denen regelmäßig eine Vielzahl amtlicher Auskünfte und sachverständiger Stellungnahmen über die politischen Verhältnisse im Heimatstaat zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden, im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen und die Gefährdungsprognose im Einzelfall auf der Grundlage einer tatrichterlichen Beweiswürdigung eigenständig vornehmen. Eine solche Würdigung findet ihre Grundlage im Prozessrecht und verletzt weder das rechtliche Gehör noch die richterliche Aufklärungspflicht, wenn die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zur Beurteilung der geltend gemachten Verfolgungsgefahren ausreichen und dies spätestens im Rahmen der in der Berufungsentscheidung vorzunehmenden Beweiswürdigung dargestellt und belegt wird.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

AsylG § 3 Abs. 1 ; VwGO § 98 ;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (I.) und eines Verfahrensmangels (II.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

I. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) zuzulassen.

Die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen,

"Ist ein leitender Beamter Syriens, der ohne Erlaubnis aus Syrien flüchtete, im Falle seiner Rückkehr nach Syrien gefährdet Opfer des syrischen Regimes zu werden, kann davon ausgegangen werden, dass ihm schwere Folter, InCommunicado-Haft und Tötung droht?"

und

"Ist ein leitender Beamter aus Syrien - der bereits vor seiner Ausreise von den syrischen Sicherheitskräfte ohne weitere Konsequenzen überprüft wurde - im Falle seiner Rückkehr nach Syrien gefährdet Opfer des syrischen Regimes zu werden, kann davon ausgegangen werden, dass ihm schwere Folter, in-communicado-Haft und Tötung droht?"

bezeichnen entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO schon keine klärungsbedürftige bzw. -fähige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO , da sie auf die tatsächliche Würdigung der Verhältnisse in Syrien und deren Bewertung abzielen. Für die Zulassung der Revision reicht eine Tatsachenfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aus. Die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 - 1 B 22.17 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 67).

Auch die im Rahmen der Begründung erhobene Rüge, das Oberverwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass der Kläger bis zu seiner Flucht ins Ausland im August 2015 als Leiter der Finanzbehörde gearbeitet habe, führt nicht auf eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage. Der Kläger wendet sich insoweit vielmehr im Gewand der Grundsatzrüge gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts. Damit kann er die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erreichen.

II. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

1. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe zwei in der Berufungsverhandlung gestellte Beweisanträge des Klägers rechtsfehlerhaft abgelehnt und damit sein Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) sowie die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO ) verletzt.

a) In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht hat der Kläger unter anderem die Einholung von Gutachten und "amtlichen Auskünften" durch näher bezeichnete "Sachverständige/Institutionen" zum Beweis der Tatsache beantragt,

"dass das aktuelle syrische Regime bereits Rückkehrer aufgrund ihres Auslandsaufenthalts als oppositionsnah eingestuft und ihnen bereits aus diesem Grunde systematische politisch motivierte Sicherheitsüberprüfung einhergehend mit 'intensiver' Befragung und Folter droht".

Die Beschwerde legt nicht dar, dass die Ablehnung dieses unbedingt gestellten Beweisantrags, die in der mündlichen Verhandlung (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO ) mit einer - im Sitzungsprotokoll nicht im Einzelnen wiedergegebenen, aber aus dem Urteil ersichtlichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Dezember 2010 - 7 B 6.10 - Buchholz 406.25 § 10 BImSchG Nr. 6 Rn. 30) - Begründung erfolgte, im Prozessrecht keine Stütze findet. Sie wendet sich insoweit gegen die - ergänzende - Ablehnungsbegründung im angefochtenen Urteil, wonach das Gericht angesichts der in das Verfahren eingeführten - auch aktuellen - Erkenntnismittel über die erforderliche Sachkunde verfüge, so dass es der Einholung weiterer Sachverständigengutachten oder Auskünfte nicht bedurft habe. Mit dieser Begründung habe das Oberverwaltungsgericht die beantragte Beweiserhebung nicht ablehnen dürfen, weil es sein Urteil auf veraltete Erkenntnisquellen und nicht auf den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. November 2018 gestützt habe.

Damit ist eine prozessordnungswidrige Ablehnung des Beweisantrags schon deshalb nicht dargelegt, weil das Oberverwaltungsgericht die Ablehnung des Beweisantrags primär damit begründet hat, dass der Beweisantrag Nr. 1 abzulehnen "war", weil er auf eine "unzulässige Ausforschung hinausgelaufen wäre", denn der Kläger habe keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für seine Behauptung benannt. Mit dieser tragenden Ablehnungsbegründung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Sie bestreitet auch nicht, dass diese Begründung schon in der mündlichen Verhandlung gegeben worden ist.

Unabhängig davon greifen die gegen den ergänzenden Ablehnungsgrund der hinreichenden eigenen Sachkunde des Gerichts geltend gemachten Einwände der Beschwerde nicht durch. Das Tatsachengericht darf einen auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer amtlichen Auskunft gerichteten Beweisantrag insbesondere in asylgerichtlichen Verfahren, in denen regelmäßig eine Vielzahl amtlicher Auskünfte und sachverständiger Stellungnahmen über die politischen Verhältnisse im Heimatstaat zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden, im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen und die Gefährdungsprognose im Einzelfall auf der Grundlage einer tatrichterlichen Beweiswürdigung eigenständig vornehmen (BVerwG, Beschluss vom 8. März 2006 - 1 B 84.05 - Buchholz 402.242 § 6o Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 11 Rn. 7 m.w.N.). Eine solche Würdigung findet ihre Grundlage im Prozessrecht und verletzt weder das rechtliche Gehör noch die richterliche Aufklärungspflicht, wenn die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zur Beurteilung der geltend gemachten Verfolgungsgefahren ausreichen und dies spätestens im Rahmen der in der Berufungsentscheidung vorzunehmenden Beweiswürdigung dargestellt und belegt wird; dann kann das Gericht einen Beweisantrag auf Einholung weiterer Auskünfte unter Berufung auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2000 - 9 B 613.99 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 228 S. 36 f., vom 8. März 2006 - 1 B 84.05 - Buchholz 402.242 § 6o Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 11 Rn. 7 m.w.N., vom 27. März 2013 - 10 B 34.12 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 109 Rn. 4 und vom 4. März 2015 - 1 B 9.15 - juris Rn. 4; s.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 22/93 - juris). Es hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den jeweils in tatsächlicher Hinsicht in dem Verfahren in Streit stehenden Einzelfragen, ab, wie konkret das Gericht seine eigene Sachkunde nachweisen muss und inwieweit sich diese aus dem Gesamtinhalt der Entscheidungsgründe und der verarbeiteten Erkenntnisquellen ableiten lässt. Der Nachweis muss jedenfalls plausibel und nachvollziehbar sein (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2001 - 1 B 158.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 315 S. 21). Schöpft das Gericht seine besondere Sachkunde aus vorhandenen Gutachten und amtlichen Auskünften, so muss der Verweis hierauf dem Einwand der Beteiligten standhalten, dass in diesen Erkenntnisquellen keine, ungenügende oder widersprüchliche Aussagen zur Bewertung der aufgeworfenen Tatsachenfragen enthalten sind (BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2001 - 1 B 206.00 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 46 S. 7). Ist dies der Fall, steht die Einholung eines (weiteren) Gutachtens bzw. einer (weiteren) Auskunft auch dann im Ermessen des Gerichts (s.a. § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO ), wenn die Erkenntnisquellen, aus denen das Gericht seine eigene Sachkunde schöpft, nicht in dem jeweiligen Verfahren eingeholt oder gerade auch nach § 411a ZPO in das Verfahren eingeführt worden sind; die Ablehnung eines hierauf gerichteten Beweisantrages setzt dann auch nicht voraus, dass das im Antrag angebotene Beweismittel schlechterdings untauglich oder völlig ungeeignet sei.

Gemessen daran zeigt die Beschwerde nicht auf, dass und inwiefern die vom Berufungsgericht in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen für eine sachkundige Beurteilung der syrischen Staatsangehörigen aufgrund ihres Auslandsaufenthalts bei Rückkehr nach Syrien drohenden Gefahren nicht ausreichend gewesen sein sollen, sondern das Gericht hinreichende Veranlassung gehabt hätte, weitere Stellungnahmen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, der Frau P. B., des Auswärtigen Amtes, des UNHCR oder von amnesty international einzuholen. Das Berufungsgericht hat in das Verfahren zahlreiche - auch aktuelle - Auskünfte und Stellungnahmen sachkundiger öffentlicher und privater Stellen zu diesem Thema eingeführt und in seinem Urteil ausgewertet. Es hat sich mit der Gefahreneinschätzung der verschiedenen Auskunftsstellen im Einzelnen befasst und hat diese im Ergebnis dahin gewürdigt, dass - auch sunnitischen - Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind, wegen der (illegalen) Ausreise aus dem Herkunftsland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Bundesgebiet bei einer Rückkehr nach Syrien nach wie vor nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG aufgeführten Gründe drohe. In diese Würdigung hat das Berufungsgericht entgegen der Darstellung der Beschwerde auch den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. November 2018 einbezogen; es hat aus diesem lediglich nicht die vom Kläger gewünschten Schlüsse gezogen. Die Beschwerde benennt schließlich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Auswärtige Amt oder amnesty international zu konkreteren Informationen in der Lage sein könnten, als sie in den bereits vorliegenden und gewürdigten, hinreichend aktuellen Berichten gerade dieser Stellen aufgeführt werden; Ähnliches gilt hinsichtlich der anderen als mögliche Gutachter benannten Stellen bzw. Personen.

b) Auch hinsichtlich der Ablehnung des zweiten Beweisantrags ist ein Verfahrensmangel weder unter dem Gesichtspunkt einer Gehörsverletzung noch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Aufklärungspflicht schlüssig dargetan. Die Beschwerde trägt hierzu vor, der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe in der mündlichen Verhandlung beantragt, zum Beweis der Tatsache, dass

"a) Beamten in leitender Position, die sich unerlaubt vom Dienst entfernt haben, sich sodann ins westliche Ausland begeben und Asyl beantragt haben, schon deshalb eine individuelle Regimegegnerschaft zugeschrieben wird;

b) dieser Personenkreis deshalb im Falle einer Rückkehr damit rechnen muss, vom syrischen Regime verfolgt zu werden mit Handlungen, die bis zur schweren Folter, incommunicado-Haft und Tötung gehen können",

Gutachten und amtliche Auskünfte von näher bezeichneten Sachverständigen bzw. Institutionen einzuholen. In dem angefochtenen Urteil habe das Berufungsgericht hierzu ausgeführt:

"Zwar kann die Einholung weiterer Gutachten oder Auskünfte nötig werden, wenn substantiiert geltend gemacht wird, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Erstellung der beigezogenen Erkenntnismittel in entscheidungserheblicher Weise geändert haben. Eine solche substantiierte Geltendmachung enthält der Beweisantrag des Klägers jedoch nicht. Es wird weder dargelegt, weshalb die vorhandenen Erkenntnisse nicht ausreichend wären, noch woher die aufgeführten Institutionen bzw. Personen darüber hinausgehende und gegenteilige Erkenntnisse haben sollten. [...] Im Übrigen ist der Antrag nicht hinreichend konkret, weil der Begriff des 'leitenden Beamten' einer Würdigung und Präzisierung bedarf."

Die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht hätte dem Beweisantrag nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären müssen, bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat sich in der wiedergegebenen Begründung in erster Linie auf den Ablehnungsgrund hinreichender eigener Sachkunde des Gerichts gestützt. Es hat seine Einschätzung, eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit folge im Falle des Klägers auch nicht aus seiner Tätigkeit als Leiter des für die Besteuerung von Kaufleuten zuständigen Finanzamts in ..., insbesondere auf die in das Verfahren eingeführten Auskünfte des Danish Immigration Service 05/2017 und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12. März 2015 zu Syrien: Arbeitsverweigerung) gestützt. Soweit das OVG Koblenz (Urteil vom 12. April 2018 - 1 A 10988/16 - juris) bei dem Leiter einer Schule mit 450 Schülern zu einem gegenteiligen Ergebnis gekommen sei, handele es sich um eine auf identischer Erkenntnislage basierende Würdigung eines Einzelfalls.

Der Kläger hat auch in der Beschwerde nicht dargelegt, warum die genannten Erkenntnisquellen nicht zu einer sachgerechten Einschätzung des Bestehens einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr ausreichen sollten. Der bloße Hinweis, mit den in der mündlichen Verhandlung übersetzten Rückkehrerbefragungsformularen und dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 13. November 2018, S. 21, sei eine Änderung der Sachlage seit 2015 substantiiert worden, reicht dazu nicht aus. Das Berufungsgericht hat seine Würdigung auf hinreichend aktuelle Erkenntnisquellen gestützt; diese enden insbesondere nicht im Jahr 2015 (s.o.). Eine aktuelle Erhöhung der Gefährdung von Rückkehrern ist auch mit dem Hinweis darauf nicht dargetan, ausweislich des Rückkehrerbefragungsformulars werde ein Rückkehrer "über seine Rolle in Syrien, die Teilnahme an Demonstrationen und etwaige Terroraktivitäten detailliert befragt, ebenso wie zu seinem Wissen über derartige Aktivitäten". Die in der Beschwerde wiedergegebenen Fragen des Formulars zielen insgesamt auf das Herausfiltern von Personen, die in terroristischer Weise gegen den syrischen Staat opponieren. Ein konkreter Anhalt dafür, dass auch die im Rahmen einer solchen Befragung offenbarte, schlichte Nichtteilnahme an (regierungsnahen) Demonstrationen eine Verfolgung wegen der politischen Überzeugung auslösen würde, ergibt sich daraus nicht.

Die Beschwerde legt auch nicht dar, dass sich den angeführten Rückkehrerbefragungsformularen oder dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 13. November 2018, den das Berufungsgericht zudem gerade berücksichtigt hat, spezifische Erkenntnisse zur Behandlung nach Syrien zurückkehrender "leitender Beamter" entnehmen ließen. Das Oberverwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil daher - was die Beschwerde unerwähnt lässt - rechtsfehlerfrei darauf hingewiesen, der Beweisantrag lasse substantiierte tatsächliche Anhaltspunkte vermissen, die den Schluss auf die Einschätzung des Klägers zuließen, der heterogenen Gruppe von Beamten in leitenden Positionen, die sich unerlaubt vom Dienst entfernt haben und die ins westliche Ausland ausgereist sind, würde generell und undifferenziert eine politische Gegnerschaft unterstellt. Derartige Anhaltspunkte werden auch in der Beschwerde nicht benannt. Soweit das Berufungsgericht schließlich (nur) ergänzend ("im Übrigen") auf die mangelnde Bestimmtheit des Begriffs des "leitenden Beamten" abgestellt hat, hat das Gericht damit entgegen der Darstellung der Beschwerde nicht in Abrede gestellt, dass ein Finanzamtsleiter ein leitender Beamter ist.

III. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG ; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 12.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 27.17