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BVerwG - Entscheidung vom 24.10.2019

2 WD 25.18

Normen:
WDO § 58 Abs. 7
WDO § 38 Abs. 1
WDO § 91 Abs. 1 S. 1
StPO § 327

BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 - Aktenzeichen 2 WD 25.18

DRsp Nr. 2020/2836

Disziplinarverfahren wegen des Zugriffs auf Gelder einer Offizierskasse durch den für diese zuständigen Offizier; Beschränkung des Rechtsmittels auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme; Berücksichtigung von Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten

1. Im Rahmen der Bemessungserwägungen für eine Disziplinarmaßnahme gegen einen Soldaten kommen die kontinuierliche Erbringung von Spitzenleistungen, auch und vor allem im Auslandseinsatz, sowie die tadelfreie Führung während eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens einer Nachbewährung gleich und sind mit gleich hohem Gewicht für den Soldaten sprechend zu berücksichtigen.2. Die Dokumentation der Entnahme von Geld kann als Beleg für die mildernd zu berücksichtigende Absicht des Soldaten, es wieder an die Kameradenkasse zurückzuführen, gewertet werden.

Normenkette:

WDO § 58 Abs. 7 ; WDO § 38 Abs. 1 ; WDO § 91 Abs. 1 S. 1; StPO § 327 ;

[Tatbestand]

Das Disziplinarverfahren betrifft den Zugriff auf Gelder einer Offizierskasse durch den für sie zuständigen Offizier.

Der im August ... geborene frühere Soldat verfügt über die mittlere Reife, absolvierte erfolgreich eine Lehre zum Großhandelskaufmann und besitzt den Abschluss als staatlich geprüfter Betriebswirt. Die Dienstzeit des ... zur Bundeswehr eingezogenen und ... zum Berufssoldaten ernannten Soldaten endete mit Ablauf des 31. März ... Er wurde zuletzt ... zum Hauptmann (der Besoldungsgruppe A 11) befördert. Einer Einweisung in die Besoldungsgruppe A 12 stand die fehlende Sicherheitseinstufung entgegen. Bis Mitte 2015 war er als Personaloffizier (S. 1) eingesetzt. Anschließend wurde er wegen des Dienstvergehens auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt verwendet.

In seiner letzten, vom nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten bestätigten planmäßigen Beurteilung vom 29. März 2012 erzielte er eine Durchschnittsbewertung von "7,60". Der frühere Soldat sei seit vielen Jahren mit Abstand der beste S. 1-Offizier des Bataillons. Er verfüge über einen immensen, immer wieder aufs Neue beeindruckenden Erfahrungsschatz. Er habe bei seiner Zuversetzung 2011 die S. 1-Abteilung des Verbandes in einem Zustand vorgefunden, der erheblichen und unverzüglichen Handlungsbedarf erforderlich gemacht habe. Mit einem Höchstmaß an Energie, Engagement und Fachkenntnis sei es ihm rasch gelungen, deutliche Verbesserungen zu erzielen. Detailgenau, sorgfältig und gewissenhaft in der Anwendung von Vorschriften sei er zugleich einfallsreich, um den besonderen Herausforderungen eines Infanteriebataillons gerecht zu werden. Er habe auch unter den besonderen Bedingungen des ISAF-Einsatzes die Herausforderungen mit Bravour bewältigt. Die landes- und einsatztypischen Unannehmlichkeiten hätten weder seine stets ausgeglichene Stimmung trüben noch seine Hilfsbereitschaft einschränken können. Seine äußerst akkurate Arbeitsweise, sein scharfer Blick für Details und sein unermüdlicher Fleiß hätten in vorbildlicher Weise Entscheidungen in Personalangelegenheiten vorbereitet und deren Umsetzung friktionslos sichergestellt; er sei unbedingt förderungswürdig und habe eine "ganz klare A 12 Perspektive."

Erstinstanzlich haben die früheren Disziplinarvorgesetzten des früheren Soldaten - K., S. und N. - ausgeführt, sie würden den früheren Soldaten mit mindestens "8" beurteilen. Auch nach dem Dienstvergehen habe er leistungsmäßig nicht nachgelassen; es sei ihm ohnehin nicht möglich gewesen, sich noch zu steigern. Er zähle zu den besten Soldaten des Bataillons.

Die Sonderbeurteilung des früheren Soldaten vom 23. Oktober 2018 weist als Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung "8" auf. Der frühere Soldat gehe die ihm übertragenen Aufgaben stets am Optimum orientiert und mit dem Ziel an, das perfekte Ergebnis zu erzielen. Mit seiner tadellosen Einstellung, seinem Fleiß und seinem Engagement habe er restlos überzeugt. Mit seinen fachlichen Kenntnissen und seiner Zuverlässigkeit hätte der Beurteilende den früheren Soldaten auch jederzeit wieder als Personaloffizier eingesetzt. Auch nach Ablauf der Dienstzeit sei es aufgrund des enormen Leistungspotenzials des früheren Soldaten zu begrüßen, wenn dieser dem Bataillon als Reservedienstleistender erhalten bleibe. Auf den früheren Soldaten habe man sich stets verlassen können.

Der letzte Disziplinarvorgesetzte des früheren Soldaten, Oberstleutnant i. G. O., hat in der Berufungshauptverhandlung ausgeführt, dieser sei beim S. 3-Offizier im Stab eingesetzt gewesen und habe sämtliche Sonderprojekte übernommen. Da sich der frühere Soldat in Wort und Schrift ausdrücken könne, habe er ihm auch die Bearbeitung von Eingaben übertragen. Er sei ein "Ass im Ärmel" gewesen, auf den man sich stets habe verlassen können. Seine soldatischen Leistungen seien mit "8" zu bewerten.

Im Zentralregisterauszug des früheren Soldaten findet sich ebenso wie in seinem Disziplinarbuchauszug das sachgleich zu den Vorwürfen in der Anschuldigungsschrift ergangene rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts ... vom 25. Juni 2015. Mit ihm wurde der frühere Soldat wegen Untreue in 37 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung verurteilt. Der Disziplinarbuchauszug enthält zudem eine förmliche Anerkennung aus dem Jahr 2005. Dem früheren Soldaten wurden von 2001 bis 2015 neun Leistungsprämien zuerkannt.

Der frühere Soldat ist berechtigt, das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Silber, die Schützenschnur in Bronze, das Tätigkeitsabzeichen Allgemeiner Dienst in Gold sowie die Einsatzmedaillen für seine ISAF- und KFOR-Einsätze zu tragen. Er ist verheiratet und hat zwei erwachsene Töchter und einen noch nicht volljährigen Sohn.

Der frühere Soldat erhält monatliche Ruhestandsbezüge in Höhe von etwa 3 100 € netto zuzüglich Kindergeld für - ab November 2019 - nur noch ein Kind. Aus zwei Nebentätigkeiten erzielt er Einkünfte von jeweils etwa 200 - 300 €. Restschulden aus der Vergangenheit in Höhe von etwa 14 500 € bedient er mit monatlich 250 €, einen Immobilienkredit über 410 000 € mit 1 236 € monatlich. Seine Ehefrau verdient ca. 1 100 € netto monatlich und darf einen Firmenwagen privat nutzen.

[Entscheidungsgründe]

1. Nach ordnungsgemäßer Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens und auf der Grundlage der Anschuldigungsschrift vom 12. April 2016 sowie gestützt auf das vom 25. Oktober 2016 datierende Sachverständigengutachten des Dr. G. vom Bundeswehrkrankenhaus ... hat das Truppendienstgericht den früheren Soldaten mit Urteil vom 5. Juni 2018 in den Dienstgrad eines Oberleutnants herabgesetzt.

In tatsächlicher Hinsicht stehe aufgrund der bindenden Feststellungen im Strafurteil des Amtsgerichts ... fest, dass sich der frühere Soldat vom 7. Juni 2013 bis zum 29. Januar 2014 insgesamt 5 260 Euro von dem Konto der Offizierskasse am Kassenschalter der Bank oder mittels Geldautomats habe auszahlen lassen und das Geld verwendet habe, um seine Spielschulden zu begleichen. Zudem stehe fest, dass er bereits 2003 hohe Spielschulden angehäuft und sie dank einer strengen Geldkontingentierung durch seine Ehefrau auf ca. 20 000 € reduziert habe, bevor er 2012 in den Auslandseinsatz (...) gegangen und dort an Pokerrunden teilgenommen habe. Da er in ihnen verloren und wegen der Kontingentierung nur über 200 € monatlich verfügt habe, habe er sich von einem Mitspieler Geld geliehen. Diese Spielschulden habe er durch die Teilnahme an anderen Spielen begleichen wollen. Seiner Ehefrau habe er davon nichts berichtet, weil er befürchtet habe, sie würde ihn nun verlassen. Dieser Gedanke habe ihn mehr erschreckt als das Risiko, die Spielschulden aus der Offizierskasse zu bezahlen.

Durch die vorsätzliche Entnahme des Geldes aus der Offizierskasse, mit deren Führung er beauftragt gewesen sei, habe der frühere Soldat seine Dienstpflichten verletzt, treu zu dienen, die Rechte seiner Kameraden zu achten sowie durch sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erforderten.

Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bilde bei Dienstvergehen der vorliegenden Art regelmäßig die Dienstgradherabsetzung. Das missbrauchte Vertrauensverhältnis als Kassenwart, die Höhe des entstandenen Schadens und insbesondere die Dauer und die Vielzahl der Zugriffe bildeten dabei einen gewichtigen Erschwernisgrund. Dem stehe gegenüber, dass die Steuerungsfähigkeit des früheren Soldaten zu den Tatzeitpunkten erheblich herabgesetzt gewesen sei. Mildernd wirkten zudem dessen hervorragende dienstliche Leistungen, seine bisherige Unbescholtenheit, sein Geständnis und seine Einsicht, vor allem seine Nachbewährung. Die Degradierung sei deshalb auf eine Stufe zu beschränken.

2. Mit der vom früheren Soldaten maßnahmebeschränkt eingelegten Berufung rügt er im Wesentlichen, das Truppendienstgericht habe die Geschehnisse aus den Jahren 2000 bis 2003 nicht angemessen gewichtet. Sonst wäre deutlich geworden, wie groß seine Angst gewesen sei, von seiner Ehefrau wegen des erneuten Vertrauensverstoßes verlassen zu werden. Mildernd hätte auch seine Absicht gewürdigt werden müssen, das entnommene Geld wieder zurückzuführen. Auch habe er sich vor dem Offizierkorps des Bataillons für sein Fehlverhalten entschuldigt. Die konsequente Art und Weise der Rückzahlung sei nicht angemessen gewürdigt worden. Vor allem habe er sich aber in einer wirtschaftlichen Notlage befunden, die wegen seines gutachterlich bestätigten Zustands nicht von ihm verschuldet gewesen sei. Ebenfalls von besonderem Gewicht sei seine Nachbewährung, die er auch unter der Last eines Strafverfahrens erbracht habe. Die Dauer des gerichtlichen Disziplinarverfahrens sei zudem überlang gewesen. Eine Degradierung würde auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das Verfahren ist zwar nicht einzustellen; eine Kürzung des Ruhegehalts erscheint jedoch ausreichend.

1. Das vom früheren Soldaten eingelegte Rechtsmittel ist auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hat daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 327 StPO die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung wird der Prozessstoff nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern nur von den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bestimmt. Diese Schuldfeststellungen sind eindeutig und widerspruchsfrei. Ob die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen, war vom Truppendienstgericht ohne strafgerichtliche Bindung nach § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO zu überprüfen, so dass auch kein Widerspruch zu den strafgerichtlichen Feststellungen besteht, in denen sich dazu keine Ausführungen finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2015 - 2 WD 3.14 - juris Rn. 58).

2. Die wegen der maßnahmebeschränkten Berufung nur noch allein vorzunehmende Bemessung der Disziplinarmaßnahme bestimmt sich nach der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr", vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen. Im Einzelnen geht der Senat von einem zweistufigen Prüfungsschema aus; es führt dazu, dass das Ruhegehalt des früheren Soldaten nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 WDO , § 64 i.V.m. § 59 WDO zu kürzen ist.

a) Auf der ersten Stufe ist im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen" zu bestimmen. In Fällen des vorsätzlichen Zugriffs auf Eigentum und Vermögen von Kameraden oder Kameradengemeinschaften ("Griff in die Kameradenkasse") bildet Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen danach grundsätzlich die - auch bei Soldaten im Ruhestand nach § 58 Abs. 2 Nr. 3 WDO zulässige - Degradierung. Je nach Erforderlichkeit kommt eine Herabstufung um einen oder mehrere Dienstgrade, gegebenenfalls bis in einen Mannschaftsdienstgrad, in Betracht. Die zweithöchste gerichtliche Disziplinarmaßnahme kann grundsätzlich dem Unrechtsgehalt der in Rede stehenden Pflichtverletzungen Rechnung tragen, der zum einen durch das hohe Gewicht der Kameradschaftspflicht für die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte, zum anderen aber auch durch den mildernden Gesichtspunkt bestimmt wird, dass kein Fehlverhalten bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben im engeren Sinne und nicht zulasten des Dienstherrn in Rede steht (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 2 WD 1.18 - juris Rn. 38 m.w.N.).

b) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht einen Spielraum belässt. Dabei müssen die Milderungsgründe umso gewichtiger sein, je schwerer das Dienstvergehen wiegt (BVerwG, Urteil vom 2. Mai 2019 - 2 WD 15.18 - juris Rn. 24). Im vorliegenden Fall liegen auf der zweiten Stufe der Bemessungserwägungen Einzelfallumstände vor, die einzustellen sind, weil sie auf der ersten Stufe nicht berücksichtigt wurden (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2018 - 2 WD 2.18 - juris Rn. 35), und die zu einer Abweichung nach unten führen.

aa) Zu den erschwerenden Umständen gehört, dass sich das Dienstvergehen über einen langen Zeitraum erstreckte, eine hohe Zahl an Zugriffen einschloss und sich die Schadenshöhe im vierstelligen Bereich bewegte. Hinzu tritt sanktionsverschärfend, dass der frühere Soldat als Offizier, der als Vorgesetzter nach § 10 SG zu vorbildlichem Verhalten verpflichtet war, versagt hat. Die Auswirkungen des Dienstvergehens waren beträchtlich. Es hat nicht nur im Offizierkorps für erhebliche Unruhe gesorgt, sondern auch dazu geführt, dass der frühere Soldat von seiner Tätigkeit als S. 1-Offizier entbunden wurde und auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt eingesetzt werden musste.

bb) Zwar sprechen diese erheblich erschwerenden Umstände für den Übergang zur nächsthöheren Maßnahmeart in Form der Aberkennung des Ruhegehalts nach § 58 Abs. 2 Nr. 4 WDO , wobei insoweit ohne Bedeutung bliebe, dass der frühere Soldat seinen bisherigen Dienstgrad wegen Erreichens der Altersgrenze nicht wiedererlangen würde (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 50 ff.); kompensatorisch wirkt jedoch zu seinen Gunsten, dass er ausweislich des Sachverständigengutachtens während des Tatzeitraums in seiner Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB analog erheblich eingeschränkt war, womit ein klassischer Schuldmilderungsgrund vorliegt (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 2 WD 21.18 - juris Rn. 35).

Das Sachverständigengutachten, an dessen Richtigkeit der Senat keine Zweifel hat (vgl. zu den formalen Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 28. August 2014 - 2 WD 20.13 - juris Rn. 33 ff.), stellt insofern fest, dass beim Soldaten krankhafte Störungen gemäß ICD-10: F 63.0 (pathologisches Glücksspielen) sowie gemäß ICD-10: F 60.7 (abhängige/dependente Persönlichkeitsstörung) vorlagen, welche jedenfalls in ihrer Kumulation erheblich und für das Dienstvergehen zudem kausal waren. Die Aussage der Ehefrau des früheren Soldaten stützt auch die tatsächlichen Umstände, die im Sachverständigengutachten zugrunde gelegt worden sind; dies betrifft insbesondere die Trennungsankündigung der Ehefrau für den Fall eines wiederholten Fehlverhaltens des früheren Soldaten. Das Vorliegen dieses Schuldmilderungsgrundes verbietet jedoch, zusätzlich noch den Milderungsgrund des Handelns in einer seelischen Ausnahmesituation anzuerkennen, weil dies zur doppelten Berücksichtigung eines in der Sache nur einmal vorliegenden Milderungsgrundes führte (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2016 - 2 WD 13.15 - juris Rn. 50). Ebenso wenig greift der Aspekt der unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. März 2012 - 2 WD 9.11 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 10 Rn. 20 und vom 27. September 2012 - 2 WD 22.11 - juris Rn. 45).

cc) Weitere mildernde Umstände verlangen, selbst von der Dienstgradherabsetzung abzusehen und zur nächstniedrigeren Maßnahmeart in Gestalt der Kürzung des Ruhegehalts nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 WDO überzugehen.

Dazu gehören zum einen die Nachbewährung des sich reuig und einsichtig zeigenden früheren Soldaten. Seine letzten Disziplinarvorgesetzten haben ihm durchgehend und trotz der Belastung durch das disziplinar- und strafgerichtliche Verfahren Leistungen bescheinigt, die sich im Bereich von "8" bewegten und somit eine Leistungssteigerung bedeuteten; insbesondere wurde ihm noch 2015 eine Leistungsprämie verliehen. Die kontinuierliche Erbringung von Spitzenleistungen, auch und vor allem im Auslandseinsatz, sowie die tadelfreie Führung während eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens kommen einer Nachbewährung gleich und sind mit gleich hohem Gewicht für den früheren Soldaten sprechend zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2019 - 2 WD 18.18 - juris Rn. 31 m.w.N.). Zum anderen belegt die Dokumentation der Entnahme des Geldes die mildernd zu berücksichtigende Absicht des früheren Soldaten, es wieder an die Kameradenkasse zurückzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 2 WD 1.18 - juris Rn. 41 m.w.N.).

Mildernd wirkt zudem, dass das Verfahren eine Überlänge von 15 Monaten aufweist. Die Anschuldigungsschrift ging am 15. April 2016 beim Truppendienstgericht ein und der Fall wurde am 5. Juni 2018 erstinstanzlich entschieden, sodass das Verfahren dort 2 Jahre und 2 Monate dauerte. Davon abzuziehen ist allerdings der Zeitraum, der für die Erstellung des Gutachtens anfiel. Es wurde mit Beschluss vom 23. Juni 2016 in Auftrag gegeben und lag am 31. Oktober 2016, also gut 4 Monate später, (zeitnah) vor. Die somit verbleibende erstinstanzliche Verfahrenslaufzeit von einem Jahr und 10 Monaten erweist sich als überlang, da der Soldat sich geständig eingelassen hatte und bereits seit dem 25. Juni 2015 ein strafgerichtliches Urteil vorlag, dessen Feststellungen das Truppendienstgericht als bindend zugrunde gelegt hat, wodurch sich weitere Sachverhaltsermittlungen erübrigten. Vor dem Hintergrund eines Verfahrens von allenfalls durchschnittlicher Komplexität (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 2 WD 1.18 - juris Rn. 46), bei dem auch der Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen durch die Rechtsprechung des Senats bereits geklärt war, ist das erstinstanzliche Verfahren somit jedenfalls um 12 Monate überlang. Die Verfahrensdauer erhöhte sich zudem dadurch, dass über das seit Juli 2018 anhängige Berufungsverfahren überlastungsbedingt erst im Oktober 2019 entschieden wurde, wodurch sich die Verfahrensdauer um etwa 3 Monate unangemessen verlängerte. Verzögerungen im Zeitraum bis zur Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2019 - 2 WD 19.18 - Rn. 43) sind hier nicht zu berücksichtigen, weil sie sich auf die Gesamtverfahrensdauer nicht auswirkten. In diesem Zeitraum war im vorliegenden Fall ohnedies der Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens abzuwarten.

dd) Einer Kürzung des Ruhegehalts nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 WDO steht auch nicht § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO entgegen. Das Verfahren ist deshalb nicht einzustellen (§ 108 Abs. 3 Satz 1 WDO ) und die Berufung insoweit erfolglos.

Zwar ist gegen den früheren Soldaten ein rechtskräftiges Strafurteil ergangen; das Bedürfnis nach einer disziplinarischen Ahndung der Pflichtverletzungen ist dadurch jedoch nicht erloschen. Zwar liegt keine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr, also ihres "guten Rufs" bei Außenstehenden vor. Das wäre nur der Fall, wenn der betreffende Soldat als "Repräsentant" der Bundeswehr oder eines bestimmten Truppenteils anzusehen ist und sein Verhalten negative Rückschlüsse auf die Streitkräfte als Angehörige eines - an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG ), insbesondere an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG ) gebundenen - Organs des sozialen und demokratischen Rechtsstaats zulässt; hierbei muss die Ansehensschädigung im konkreten Fall tatsächlich eingetreten sein (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2019 - 2 WD 24.18 - juris Rn. 35 m.w.N.). Vorliegend gibt es jedoch keinen Hinweis darauf, dass über die Pflichtverletzung des früheren Soldaten in den Medien unter Hinweis auf seinen Beruf berichtet worden ist. Eine Ansehensschädigung tritt durch ein Bekanntwerden allein bei den Strafverfolgungsorganen nicht ein (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2013 - 2 WD 36.12 - juris Rn. 43).

§ 16 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WDO eröffnet jedoch eine disziplinarische Ahndung weiterhin dann, wenn der Verzicht auf die Disziplinarmaßnahme die militärische Ordnung zumindest gefährden würde (Dau, WDO , 8. Aufl. 2017, § 16 Rn. 15 m.w.N.). Dabei meint der Begriff der militärischen Ordnung den sich bei Beachtung der für die Bundeswehr geltenden Rechtsnormen, Befehle und Grundsätze ergebenden Zustand von Personal und Material, dessen die Bundeswehr zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages bedarf. Bei der hiernach erforderlichen Prognose spielen nicht allein spezialpräventive Aspekte und die individuell verursachte Gefährdung der militärischen Ordnung durch den (früheren) Soldaten eine Rolle. Denn § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO erlaubt gerade auch die vorliegend in Rede stehende Kürzung des Ruhegehaltes. Damit erfasst er auch Soldaten im Ruhestand und diesen nach § 1 Abs. 3 WDO gleichgestellte Soldaten, von denen nach dem Dienstzeitende eine Gefährdung der militärischen Ordnung in der Regel außerhalb von der Teilnahme an Wehrübungen nicht mehr ausgeht. Bei dem früheren Soldaten sprechen jedoch generalpräventive Erwägungen nachdrücklich für das Erfordernis einer Disziplinarmaßnahme. Denn er hat ein im Kameradenkreis erhebliche Unruhe verursachendes Dienstvergehen begangen, das wegen seiner Folgen, Eigenart und Schwere (dazu: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2012 - 2 WD 8.11 - juris Rn. 26) von solchem Gewicht war, das an sich das Ruhegehalt (nach § 58 Abs. 2 Nr. 4 WDO ) hätte aberkannt werden müssen, wenn nicht besondere Milderungsgründe in der Person und den Umständen der Tat vorgelegen hätten. Von einer disziplinarischen Sanktion abzusehen, würde daher dazu führen, die bereits massiv zugunsten des früheren Soldaten berücksichtigten Milderungsumstände doppelt zu gewichten (BVerwG, Urteil vom 7. März 2013 - 2 WD 28.12 - juris Rn. 56), und im Kameradenkreis zudem den Eindruck der Bagatellisierung eines schweren Dienstvergehens entstehen lassen.

c) Die Kürzung des Ruhegehalts ist gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 1, § 64 Satz 2 i.V.m. § 59 Satz 1 WDO im gesetzlich höchst zulässigen Ausmaß auszusprechen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 2 WD 1.18 - juris Rn. 48). Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei der Maßnahmeart eine Abweichung bereits um mehr als eine Stufe erfolgte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 139 Abs. 3 WDO , da der frühere Soldat mit seinem Antrag auf Einstellung des Verfahrens nicht durchgedrungen ist, er jedoch eine Milderung der Disziplinarmaßnahme herbeigeführt hat. Die ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen sind ebenso zur Hälfte dem Bund aufzuerlegen, § 140 Abs. 5 Satz 1 WDO .