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BVerwG - Entscheidung vom 11.12.2019

5 PB 20.19

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
SächsPersVG § 88 Abs. 2 S. 1
ArbGG § 92a S. 2
ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 3 Alt. 2

BVerwG, Beschluss vom 11.12.2019 - Aktenzeichen 5 PB 20.19

DRsp Nr. 2020/5827

Darlegungsanforderungen an einen behaupteten Gehörsverstoß im Zusammenhang mit einer Personalvertretungssache

Im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde ist ein Gehörsverstoß schon dann nicht in ausreichender Weise dargetan, wenn die Beschwerde nicht aufzeigt, dass der Antragsteller im gerügten Verfahren das Erforderliche getan hätte, sich selbst Gehör zu verschaffen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2019 wird verworfen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; SächsPersVG § 88 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 92a S. 2; ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 3 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der allein geltend gemachten entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs zuzulassen, weil die Beschwerdebegründung den Darlegungsanforderungen des § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG nicht gerecht wird.

Der verfassungsrechtlich durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Im Fall der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG , dass in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Verletzung dieses Anspruchs und deren Entscheidungserheblichkeit dargelegt wird. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes sind substantiiert aufzuzeigen. Rügt der Beschwerdeführer das Übergehen eines Vortrags, muss er konkret und im Einzelnen schlüssig dartun, welches wesentliche und entscheidungserhebliche Vorbringen die Vorinstanz übergangen haben soll. Mit Blick auf die Entscheidungserheblichkeit muss nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass die Vorinstanz auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung bei der angeblich versäumten Gewährung rechtlichen Gehörs möglicherweise anders entschieden hätte. Da ein Gehörsverstoß nur anzunehmen ist, wenn der Betroffene alle ihm gegebenen prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, sich Gehör zu verschaffen, muss in der Beschwerdebegründung gegebenenfalls auch substantiiert und nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass diesem Gebot Rechnung getragen wurde bzw. dass insoweit keine zumutbare Möglichkeit bestand (BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 5 PB 7.18 - juris Rn. 3 m.w.N.). Diesen Begründungsanforderungen genügt die Beschwerde nicht, die geltend macht, der Schriftsatz des Antragstellers vom 21. Dezember 2018, mit dem auf die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung repliziert worden sei, sei weder zur Gerichtsakte gelangt noch inhaltlich vom Oberverwaltungsgericht berücksichtigt worden.

Ein Gehörsverstoß ist schon deshalb nicht in ausreichender Weise dargetan, weil die Beschwerde nicht aufzeigt, dass der Antragsteller im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht das Erforderliche getan hätte, sich selbst Gehör zu verschaffen. So legt sie etwa nicht dar, dass der Schriftsatz vom 21. Dezember 2018 nochmals vorgelegt oder inhaltlich wiederholt worden sei, was etwa im Zusammenhang mit dem Schriftsatz vom 31. Mai 2019 hätte geschehen können, der ja gerade dadurch initiiert war, dass der Berichterstatter eine Replik in der Akte vermisste. Ebenso schweigt die Beschwerde dazu, ob der Antragsteller im Anhörungstermin vom 6. Juni 2019 die sich ohne Weiteres bietende Möglichkeit genutzt hat, sich selbst Gehör zu verschaffen, in dem er den Inhalt des Schriftsatzes vom 21. Dezember 2018 vorgetragen und ihn auf diese Weise dem Gericht zur Kenntnis gebracht hat.

Die Beschwerde gibt darüber hinaus den konkreten Inhalt des Schriftsatzes vom 21. Dezember 2018 nicht an. Vielmehr beschränkt sie sich im Wesentlichen auf eine Darstellung des äußeren Geschehensablaufs (insbesondere telefonische Nachfrage des Berichterstatters, Übersendung des Schriftsatzes per beA sowie einiger Angaben zum Anhörungstermin).

Selbst wenn die Beschwerde dahin zu verstehen sein sollte, dass mit dem Schriftsatz vom 21. Dezember 2018 die Einschätzung des Personalrats vorgetragen worden sei, sich angesichts einer zugespitzten Situation nicht mehr zu einer sachgerechten Information über die Auswirkungen der Kündigung des Vorsorgetarifvertrags in der Lage gesehen zu haben (Beschwerdebegründung S. 5 und Seite 4, 2. Absatz), ist ein Gehörsverstoß nicht dargelegt, weil die Gehörsrüge nicht auf eine für unrichtig gehaltene inhaltliche Bewertung des eigenen Vortrags durch das Oberverwaltungsgericht gestützt werden kann. Hierauf läuft die Beschwerde aber hinaus. Ihre Behauptung, das Oberverwaltungsgericht habe Vortrag und Argumentation des Antragstellers "vollständig unberücksichtigt gelassen", ignoriert, dass das Oberverwaltungsgericht sich die Argumente der erstinstanzlichen Entscheidung ausdrücklich zu eigen gemacht hat (BA S. 17). Bereits dieses hatte sich am Ende seiner Entscheidung der Sache nach mit dem entsprechenden Vortrag auseinandergesetzt. Es hat nämlich ausgeführt, dass die Bewältigung der geschilderten Meinungsverschiedenheiten zwischen Dienststellenleitung und Personalrat (Vorwurf der Störung des Betriebsfriedens und Verletzung des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit) und die damit zusammenhängenden Auseinandersetzungen zu den üblichen Aufgaben eines Personalrats gehörten, auf die er durch Schulungen und ergänzend durch Fachliteratur vorbereitet werde.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 92a Satz 2, § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.

Vorinstanz: OVG Sachsen, vom 06.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 785/18